BGer 4D_48/2014 |
BGer 4D_48/2014 vom 21.11.2014 |
{T 0/2}
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4D_48/2014
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Urteil vom 21. November 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Prozessführung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. Mai 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
Zwischen A.________ (Klägerin und Beschwerdeführerin) einerseits und B.________ und C.________ (beide Beklagte) andererseits ist vor dem Bezirksgericht Willisau ein Forderungsprozess hängig. Am 7. Februar 2014 stellte die Klägerin ein Ausstandsgesuch gegen den Bezirksrichter Beat Rogger. Dieser erliess am 10. Februar 2014 eine Verfügung, in der er unter Anderem das Gesuch der Klägerin um Durchführung einer Hauptverhandlung abwies. Diese Verfügung ist nicht Gegenstand das vorliegenden Verfahrens (vgl. hierzu das Urteil 4D_50/2014 vom heutigen Tage). Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2014 führte der Bezirksrichter aus, er sehe keine Veranlassung, in den Ausstand zu treten.
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B. |
Mit Entscheid vom 17. Februar 2014 wies die Bezirksgerichtspräsidentin das Ausstandsbegehren gegen den Bezirksrichter ab sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 12. Mai 2014 ab (Dispositivziffer 1) ebenso wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Dispositivziffer 2) und auferlegte der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- (Dispositivziffer 3.1).
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C. |
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Klägerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Ziffern 2 und 3.1 des Entscheides des Kantonsgerichts aufzuheben und ihr für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand zu gewähren. Sie ersucht auch für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Prozessführung. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: |
1. |
Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 geltend, sei ein oberes kantonales Gericht mit einem Rechtsmittelverfahren befasst und fälle es in diesem Rahmen einen Zwischenentscheid, so sei die Beschwerde an das Bundesgericht bei im Übrigen gegebenen Voraussetzungen zulässig. Wie die Beschwerdeführerin selbst erkennt, bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen im Übrigen gegebenen sind.
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1.1. Angefochten ist die kantonal letztinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung für ein Rechtsmittelverfahren betreffend ein erstinstanzliches Ausstandsbegehren. Da der angefochtene Entscheid das kantonale Verfahren nicht abschliesst, ist er kein Endentscheid (Art. 90 BGG). Da das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung beziehungsweise das Ausstandsbegehren nicht Gegenstand eines eigenen Prozesses hätte bilden können (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2.2 S. 217 mit Hinweisen), liegt auch kein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG vor. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus.
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1.2. Nach Art. 92 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin ficht Dispositivziffer 1 des Entscheides der Vorinstanz, mit der über das Ausstandsbegehren entschieden wurde, indessen gar nicht nicht an. Insoweit unterscheidet sich der zu beurteilenden Fall vom zitierten BGE 137 III 424, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft. Das Bundesgericht hat aber den Anwendungsbereich von Art. 92 BGG teleologisch auf diejenige Fälle eingeschränkt, in denen vor Bundesgericht Fragen der Zuständigkeit oder des Ausstandes thematisiert werden (BGE 138 III 94 E. 2.3 S. 95 f.). Andernfalls richtet sich die Anfechtbarkeit nach Art. 93 BGG. Dies gilt auch hier, zumal nicht der Entscheid über den Ausstand angefochten ist, sondern nur derjenige über die Kostenfolge beziehungsweise die unentgeltliche Prozessführung für das kantonale Beschwerdeverfahren.
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1.3. Gegen selbständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide, die nicht von Art. 92 BGG erfasst werden, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), was hier nicht in Betracht fällt, oder wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), wobei der mögliche Nachteil rechtlicher Natur sein muss, also auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr behoben werden könnte (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47, 333 E. 1.3.1 S. 335). In der Beschwerde ist darzutun, weshalb ein Ausnahmefall vorliegt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben zwar in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn dem Gericht oder dem Anwalt innert kurzer Frist ein Kostenvorschuss geleistet werden müsste. Bleibt ein solcher Nachteil aber aus, verbleibt die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen Sachentscheid (BGE 111 Ia 276 E. 2b S. 279; 133 V 645 E. 2.2 S. 648; Urteil des Bundesgerichts 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3). So beispielsweise, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist, der Rechtsvertreter seine Arbeit bereits getan hat und daher keine Gefahr droht, dass die beschwerdeführende Partei infolge der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ihre Rechte nicht wahrnehmen könnte. In derartigen Situationen kann allein aus der Tatsache, dass ein Entscheid die unentgeltliche Prozessführung betrifft, nicht auf die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils geschlossen werden (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648; vgl. auch zit. Urteil 2D_1/2007 E. 3; unpräzis Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2).
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1.4. Vor Bundesgericht angefochten ist die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rechtsmittelverfahren bezüglich des Ausstandsbegehrens. Das kantonale Rechtsmittel betreffend das Ausstandsbegehren wurde behandelt, die Beschwerdeführerin war anwaltlich vertreten und der Rechtsmittelentscheid wird materiell nicht angefochten. Unter diesen Voraussetzungen besteht keine Gefahr, dass die Beschwerdeführerin infolge der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ihre Rechte nicht wahrnehmen könnte. Weshalb der angefochtene Entscheid dennoch für die Beschwerdeführerin mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht hinreichend dargetan (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht.
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2. |
Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da aus der publizierten Rechtsprechung ersichtlich ist, dass in der Beschwerde hätte dargetan werden müssen, worin der nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehen soll (BGE 138 III 94 E. 2.3 S. 95 f. i.V.m. BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 und BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648), erweist diese sich von vornherein als aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht kann daher nicht gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. November 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Luczak
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