BGer 1C_311/2014
 
BGer 1C_311/2014 vom 24.11.2014
{T 0/2}
1C_311/2014
 
Urteil vom 24. November 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Verfahrensbeteiligte
Kanton Zürich, vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A.________ AG,
2. B.________,
3. C.________ und D.________,
4. E.________ und F.________,
5. G.________ und H.________,
6. I.________ und J.________,
7. K.________,
8. L.________ AG,
9. M.________,
10. N.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Hotz,
Beschwerdegegner,
Politische Gemeinde Wallisellen, 8304 Wallisellen, vertreten durch den Gemeinderat Wallisellen,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Baulinien,
Beschwerde gegen das Urteil vom 3. April 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
D.
 
E.
 
F.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Beschwerdeführer ist der Kanton Zürich, in dessen Namen die Beschwerde erhoben wurde.
1.2. Der Kanton beruft sich nicht auf eine besondere Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 89 Abs. 2 BGG. Zu prüfen ist daher das allgemeine Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 1 BGG.
1.2.1. Nach dieser Bestimmung ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
1.2.2. Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn sich Organe desselben Gemeinwesens gegenüberstehen (hier: kantonale Volkswirtschaftsdirektion und Verwaltungsgericht). Derartige Organstreitigkeiten sollen nach dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich nicht vor Bundesgericht getragen werden. Der Vorschlag des Bundesrats, die Kantonsregierungen in gewissen Fällen zur Anfechtung der Entscheide kantonaler Gerichte zu berechtigen (Art. 84 lit. d E-BGG; vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4880 f. Ziff. 4.1.3.3) wurde in den Räten gestrichen (AB 2003 S. 909; AB 2004 N. 1607; zur Diskussion in der Rechtskommission des Ständerats vgl. Urteil 8C_1025/2009 vom 19. August 2010 E. 3.3.4.1 mit Hinweisen auf die Protokolle). Die kantonale Exekutive, deren Verfügung von der kantonal letztinstanzlichen Justizbehörde aufgehoben wurde, ist daher grundsätzlich nicht befugt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Wiederherstellung ihrer Verfügung zu führen (BGE 134 V 53 E. 2.3.3.2 und 2.3.3.3 S. 59 mit Hinweisen; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 756 ff.).
Dies gilt erst recht, wenn es um die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht geht (BGE 136 V 346 E. 3.5 S. 350 und Urteil 8C_1025/2009 vom 19. August 2010 E. 3.3.4.2 und 3.4), das vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts, namentlich des Willkürverbots, geprüft werden kann. In diesen Fällen stand schon vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes der Rechtsweg ans Bundesgericht (staatsrechtliche Beschwerde) nur den betroffenen Privaten (als Grundrechtsträgern) offen und nicht den kantonalen Behörden (BGE 120 Ia 95 E. 1a S. 97; 109 Ia 173 E. 1 S. 174). Diese mussten sich mit einem für sie ungünstigen Entscheid der kantonalen Gerichte abfinden (BGE 114 Ia 168 E. 4 S. 173). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit Erlass des BGG daran etwas ändern wollte.
1.2.3. Vorliegend ist die Festlegung von Baulinien streitig, die sich auf §§ 96 ff. des Zürcher Planungs- und Baugesetzes (PBG) stützen. Die Volkswirtschaftsdirektion rügt die willkürliche Handhabung eines im Wesentlichen kantonalrechtlich determinierten Rechtsinstituts und macht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Das Verwaltungsgericht entscheidet kantonal letztinstanzlich über diese Fragen. Gegen seine Entscheide steht den betroffenen Privaten, nicht aber den unterlegenen kantonalen Behörden (Volkswirtschaftsdirektion, Regierungsrat) der Rechtsweg an das Bundesgericht offen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob dem angefochtenen Entscheid - wie die Volkswirtschaftsdirektion geltend macht - präjudizielle Bedeutung für andere Fälle zukommt oder nicht.
Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung des Kantons von derjenigen der Gemeinde, die sich bei der Festlegung von kommunalen Baulinien auf ihre Autonomie und damit auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG berufen kann. Im Übrigen sind Konflikte zwischen Gemeinden und dem kantonalen Verwaltungsgericht (Kanton) gerade keine innerorganischen Konflikte.
 
2.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
4. 
Lausanne, 24. November 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Gerber