Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_547/2014
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Urteil vom 24. November 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Unbekannte Mitarbeiter des Stadtrichteramtes Zürich, Verlustscheininkasso der Stadt Zürich,
2.
Unbekannte Mitarbeiter des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Oktober 2014.
Erwägungen:
1.
Am 12. August 2014 erstattete A.________ Strafanzeige gegen nicht namentlich erwähnte Mitarbeitende des Stadtrichteramtes Zürich und des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 4 wegen Nötigung, Gebührenüberforderung, evtl. Betrugs, Amtsmissbrauchs, Amtsgeheimnisverletzung, "Privatsphärenverletzung", Vermögensschädigung usw. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies mit Verfügung vom 19. August 2014 ein Gesuch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Nichterteilung der Ermächtigung, weil sich nach summarischer Prüfung aus der umfangreichen Anzeigeschrift keine Hinweise auf konkrete mutmasslich strafrechtlich relevante Vorgänge ergäben. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, der fragliche Betreibungsbeamte sei aufgrund einer gesetzlich gebotenen Handlung tätig gewesen, weshalb er sich auf den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht berufen könne. Weiter sei nicht zu beanstanden, wenn er den Zahlungsbefehl in Ausübung der Amtspflicht um 07.57 Uhr in der Wohnung des Anzeigers aushändigen will. Im Übrigen würden sich aus der Eingabe des Anzeigers keinerlei Anzeichen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergeben.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 11. November 2014 (Postaufgabe 14. November 2014) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Die weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge bzw. in einer appellatorischen Kritik. Er legt nicht konkret dar, welche Punkte seiner Strafanzeige vom 12. August 2014 die III. Strafkammer übersehen bzw. in rechts- oder verfassungswidriger Weise gewürdigt haben sollte, als sie zum Schluss kam, aus der Eingabe würden sich keine Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht ergeben. Aus der Beschwerde ergibt sich jedenfalls nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Da sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos erweisen, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli