BGer 5A_920/2014 |
BGer 5A_920/2014 vom 24.11.2014 |
{T 0/2}
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5A_920/2014
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Urteil vom 24. November 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksgericht U.________ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
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Gegenstand
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Aufsichtsbeschwerde (Erwachsenenschutz),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 4. November 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).
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Nach Einsicht |
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung vom 4. November 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, welches das Bezirksgericht U.________ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufgefordert hat, im Rahmen eines erwachsenenschutzrechtlichen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens dem Obergericht innert 10 Tagen die vollständigen Verfahrensakten in geordneter Form einzureichen,
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in Erwägung, |
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen eine prozessleitende Verfügung und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
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dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
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dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc.cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch die Aufforderung an das Bezirksgericht U.________ zur Akteneinreichung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
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dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht U.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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