Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_598/2014
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Urteil vom 25. November 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 7. Juli 2014.
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene A.________ war seit Mai 2005 bei der B.________ GmbH als Chauffeur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 27. April 2011 fuhr er mit dem von ihm gelenkten Sattelschlepper rückwärts eine aus Asphaltschutt aufgeschüttete Rampe hoch; beim Entladen der Mulde kippte der Lastwagen auf die rechte Seite, wobei der Versicherte vom Führersitz auf die am Boden liegende Beifahrertür fiel (vgl. Rapport der Polizei vom 10. Juni 2011) und sich Frakturen an der 9. und 10. Rippe links, nicht-dislozierte Fissuren an den Lendenwirbelkörpern LWK2 beidseits und LWK3 links sowie verdachtsweise eine leichte traumatische Hirnverletzung zuzog (Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 28. April 2011). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld), die sie nach orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Abklärungen mit Verfügung vom 30. Januar 2013 mangels adäquater Unfallfolgen auf den 15. Februar 2013 einstellte. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013).
B.
Hiegegen liess A.________ Beschwerde einreichen und beantragen, die SUVA habe über den 15. Februar 2013 hinaus Heilbehandlung sowie Taggeld gestützt auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu erbringen; sie habe nach Erreichen des Endzustands die Rentenfrage zu prüfen und die Höhe der Integritätsentschädigung festzulegen. Mit Entscheid vom 7. Juli 2014 wies das Kantonsgericht Luzern das eingelegte Rechtsmittel ab.
C.
Mit Beschwerde lässt A.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren wiederholen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Die Vorinstanz hat unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis), insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133), sowie den Beweiswert eines ärztlichen Berichts zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten überzeugend erwogen, dass die über den 15. Februar 2013 hinaus geltend gemachten somatischen Beschwerden nicht mehr auf einen organisch hinreichend nachweisbaren Gesundheitsschaden zurückzuführen waren; die Arbeitsunfähigkeit beruhte vielmehr hauptsächlich noch auf den psychiatrischen Diagnosen (posttraumatische Belastungsstörung; mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Würdigung zu Recht nicht.
3.2. Weiter hat die Vorinstanz offengelassen, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden gegeben war, da jedenfalls die Adäquanz zu verneinen sei. Dieses Vorgehen entspricht gängiger Praxis (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).
3.3.
3.3.1. Sodann hat das kantonale Gericht den Unfall vom 27. April 2011 ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf und in Übereinstimmung mit der Kasuistik zu vergleichbaren Ereignissen zutreffend dem Bereich der mittelschweren Unfälle im engeren Sinn zugeordnet. Der Einwand des Beschwerdeführers, beim Umkippen des stillstehenden, 45 Tonnen schweren Sattelschleppers hätten massive Kräfte auf seinen Körper eingewirkt, weshalb zumindest ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen anzunehmen sei, ist nicht nachvollziehbar. Von den weiter zu prüfenden, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebliche Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, ist gemäss vorinstanzlichem Entscheid allenfalls dasjenige des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ohne besondere Ausprägung erfüllt.
3.3.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht stichhaltig. Der vorliegende Sachverhalt ist in Bezug auf die Beurteilung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit mit dem im Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 beurteilten Fall nicht zu vergleichen. Danach (E. 3.2.3) war der Versicherte bei starkem Verkehr mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn unterwegs, als das linke Hinterrad des von ihm gelenkten Personenwagens abbrach; das Fahrzeug geriet ins Schleudern und überquerte zweimal die Normalspur; der Beifahrer wurde, als sich das Auto überschlug, durch das Dach aus dem Wagen geschleudert. Aufgrund dieser Umstände hatte das Ereignis objektiv betrachtet einen dramatisch und unmittelbar lebensbedrohenden Charakter. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf das Urteil 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.3, wonach sich die versicherte Person bei einem vergleichsweise banalen Sturz rücklings auf die Kante eines Trottoirs eine instabile Fraktur des LWK1 zuzog; daher war das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung zu bejahen. Vorliegend erlitt der Beschwerdeführer indessen lediglich nicht-dislozierte Fissuren (unvollständige Frakturen; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Aufl., Berlin/Boston 2011, S. 675 und 698) an den LWK2 beidseits und LWK3 zu, die ohne invasive Massnahmen innert kurzer Zeit vollständig ausheilten, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat.
Sodann übersieht der Beschwerdeführer, dass bei der Prüfung der Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie des schwierigen Heilverlaufs und erheblichen Komplikationen nur die somatischen Beschwerden zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112); der vom Kreisarzt der SUVA empfohlene Aufenthalt in der Klinik D.________ diente allein der aktiven Physiotherapie zur körperlichen Rekonditionierung bzw. Beweglichkeitsverbesserung sowie zum Aufbau der Kraft und Belastungsfähigkeit (Bericht vom 25. Juli 2012).
Die geltend gemachten körperlichen Dauerschmerzen waren spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Juli 2012 keinem (hinreichenden) somatischen Korrelat mehr zuzuordnen (vgl. den erwähnten Bericht des Kreisarztes a.a.O.). Der Beschwerdeführer übersieht, dass gemäss Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 9. Januar 2013 die aktive Physiotherapie wegen der psychiatrischen Befunde am 20. Dezember 2012 abgebrochen und er zur stationären Behandlung in die psychiatrische Klinik E.________ überwiesen werden musste.
Schliesslich hat das kantonale Gericht zutreffend darauf hingewiesen, dass zwar seit dem Unfall vom 27. April 2011 bis zur Leistungseinstellung (15. Februar 2013) ärztlich durchwegs eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur bescheinigt wurde, indessen aus rein somatischer Sicht spätestens seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung bzw. dem Abbruch der Rehabilitation in der Klinik D.________ wohl eine ganztägige Erwerbstätigkeit ohne Leistungseinschränkung zumutbar gewesen war. Letztlich konnte offen bleiben, ob das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt wäre, zumal es jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise vorliegen würde. Der Beschwerdeführer verkennt die Gesetzeslage, wonach bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf zu berücksichtigen ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ATSG).
3.3.3. Nach dem Gesagten bleibt es beim vorinstanzlichen Ergebnis, dass allenfalls ein Kriterium in nicht ausgeprägter Weise erfüllt ist, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang der geltend gemachten psychischen Beschwerden mit dem Unfall vom 27. April 2011 und dessen Folgen zu verneinen ist.
4.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG die Gerichtskosten zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. November 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grunder