Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
8C_774/2014
|
|
|
Urteil vom 25. November 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. August 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 22. Oktober 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2014,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass die Beschwerde vom 22. Oktober 2014 den vorgenannten Erfordernissen nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellten Arbeitsfähigkeit des Versicherten und einer gestützt darauf als erstellt erachteten relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Vergleichszeitraum von Mai 2005 bzw. August 2007 bis Januar 2013 - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass die vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung - nebst einer blossen Schilderung der familiären und gesundheitlichen Verhältnisse aus seiner Sicht - sinngemässe Wiederholungen der Rügen enthält, welche der seinerzeitige Rechtsvertreter des Versicherten schon vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben und mit denen sich das erstinstanzliche Gericht schon eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran der in bloss pauschaler Weise erhobene Einwand einer "willkürlichen (Annahme) " der Vorinstanz bezüglich der gesundheitlichen Verhältnisse nichts ändert,
dass die unter Hinweis auf die "oberflächlich (en) Begutacht (ungen) " durch "das Gutachten der medizinischen Gutachterstelle B.________" vorgetragenen Ausführungen Nova im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG darstellen, deren Berücksichtigung im Verfahren vor Bundesgericht zum vornherein ausser Betracht fällt (vgl. BGE 135 V 194 und 133 III 393 E. 3 S. 395; je mit Hinweisen), zumal hier jegliche Begründung dafür fehlt, inwiefern die Voraussetzungen für ein nachträgliches Vorbringen dieser neuen Tatsachen erfüllt sein sollten (BGE 133 III 393 E. 5 S. 395 mit weiteren Hinweisen),
dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen ist, sich bei einer nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses - d.h. wie in der letztinstanzlichen Beschwerde geltend gemacht seit Mai 2013 - eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV zum Leistungsbezug anzumelden,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. November 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz