Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1F_48/2014
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Urteil vom 26. November 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________, c/o Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, 8021 Zürich,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_364/2014 vom 7. November 2014.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 7. November 2014 ist das Bundesgericht auf eine von A.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1B_364/2014), weil diese den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermochte und ohnehin rechtsmissbräuchlich eingereicht wurde (Art. 42 Abs. 7 BGG).
Mit Eingabe vom 18. November 2014 verlangt A.________ die Revision des Urteils vom 7. November 2014.
2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich.
Der Gesuchsteller hat das bundesgerichtliche Urteil vom 7. November 2014 als "ungelesen" bezeichnet. Er beanstandet es dann aber dennoch, wie er auch weitere der bisher von ihm angestrengten bundesgerichtlichen Entscheide und einmal mehr auch Zürcher Gerichtsmitglieder bzw. Gerichtsinstanzen in verschiedener Hinsicht kritisiert (wie schon in früheren Verfahren teilweise in Verletzung der prozessualen Anstandsregeln, s. Art. 33 BGG).
Dabei zitiert er Art. 121 lit. c und d BGG mit dem Hinweis, im vorangegangenen Verfahren seien alle Informationen und Anträge zweifellos aus den Akten rekonstruierbar gewesen. Er legt indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern in Bezug auf den ergangenen Nichteintretensentscheid einer der gesetzlichen Revisionsgründe gegeben sein soll. Vielmehr übt er im Wesentlichen rechtliche Kritik am Urteil vom 7. November 2014, was im Revisionsverfahren nicht zu hören ist.
Das Revisionsgesuch ist somit offensichtlich haltlos, so dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht darauf einzutreten ist.
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp