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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_401/2014
Urteil vom 26. November 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
Sicherheitsfonds BVG,
Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, 3007 Bern
Zürich Schweiz,
Dienstleistungszentrum, Postfach, 8085 Zürich.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. April 2014.
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene A.________ meldete sich am 24. März 1999 unter Hinweis auf Knie- und Hüftbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und sprach ihm mit Verfügung vom 7. August 2001 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 zu (Invaliditätsgrad von 93 %). Der Rentenanspruch wurde mit Mitteilungen vom 29. November 2005, 14. Januar 2009 und 22. Mai 2012 bestätigt.
Im Rahmen eines im September 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre (orthopädisch-psychiatrische) Begutachtung durch das Medizinische Gutachtenzentrum B.________ (Expertise vom 15. Mai 2013) und hob nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 24. September 2013 die Invalidenrente wiedererwägungsweise per 30. November 2013 auf (Invaliditätsgrad von 22 %).
B.
Auf Beschwerde des A.________ hin lud das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Zürich Schweiz sowie den Sicherheitsfonds BVG zum Verfahren bei und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. April 2014 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 24. September 2013 beantragen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; Urteil 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 V 15, aber in: SVR 2013 IV Nr. 10 S. 39). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteile 9C_63/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2; 9C_629/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 2).
3.
Die Vorinstanz erwog, die ursprüngliche Verfügung basiere im Wesentlichen auf den Berichten des Hausarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 18. Januar 2001, wonach eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe, und der D.________ AG, vom 30. November 2000, in welchem eine Beschäftigung von drei Stunden pro Woche als vorstellbar erachtet werde. Bei letzterer Einschätzung handle es sich um keine ärztliche, weshalb sie nicht berücksichtigt werden könne. Dr. med. C.________ begründe nicht in nachvollziehbarer Weise, warum er am 18. Januar 2001 - entgegen der Beurteilung des Orthopäden Dr. med. E.________, Leitender Arzt der Orthopädischen Klinik des Spitals F.________, vom 4. Juli 2000 sowie seiner eigenen Beurteilung vom 17. April 1999 - zum Schluss komme, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Ebenso wenig äussere er sich zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Daher basiere die Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit und es habe auch keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit vorgelegen. Die IV-Stelle sei von einem falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen und die Verfügung vom 7. August 2001 sei zweifellos unrichtig. Zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung pro futuro könne auf das beweiskräftige Gutachten des Medizinische Gutachtenzentrum B.________ vom 15. Mai 2013 abgestellt werden, wonach eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50 % (für die Zeit von August bis Oktober 2012 von 40 %) und in einer adaptierten Tätigkeit von 90 % (für die Zeit von August bis Oktober 2012 von 70 %) bestehe. Soweit der Beschwerdeführer rüge, mangels erfolgter MRT-Untersuchungen könne die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden, sei festzustellen, dass der orthopädische Gutachter die Arbeitsfähigkeit lediglich in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Packer nicht genau habe bestimmen können. Die für die Invaliditätsbemessung massgebende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei hingegen vorbehaltlos erfolgt. Gemäss dem nicht zu beanstandenden Einkommensvergleich der IV-Stelle resultiere ein Invaliditätsgrad von 22 %. Folglich sei der Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2013 zu Recht verneint worden.
4.
4.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Trotz der angeblich zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung habe die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente in den Revisionsverfahren 2005, 2009 und 2012 bestätigt und in Kenntnis der angeblichen Mängel auf eine Wiedererwägung verzichtet. Indem sie nur wenige Monate nach der letzten Rentenrevision ein Wiedererwägungsverfahren einleite, verhalte sie sich wider Treu und Glauben. Diese Einwände gehen fehl. Zunächst steht der Umstand, dass der Rentenanspruch im Rahmen periodisch durchgeführter Revisionsverfahren bestätigt worden ist, der wiedererwägungsweise Aufhebung einer zweifellos unrichtigen Verfügung praxisgemäss nicht entgegen (Urteil I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.2). Sodann kann mit Blick darauf, dass bei den Rentenrevisionen keine umfassende Überprüfung des Rentenanspruchs stattfand, sondern die IV-Stelle sich im Wesentlichen darauf beschränkte, den Beschwerdeführer einen Fragebogen ausfüllen zu lassen und beim behandelnden Arzt einen Verlaufsbericht einzuholen, keine Rede davon sein, die Beschwerdegegnerin habe in Kenntnis der der Verfügung vom 7. August 2001 zugrunde liegenden Mängel auf eine Wiedererwägung verzichtet.
4.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie die Verfügung vom 7. August 2001 als zweifellos unrichtig qualifiziere.
4.2.1. Er wendet ein, es sei unklar, was die Grundlage der seinerzeitigen Rentenzusprache gewesen sei, zumal sich die Verfügung vom 7. August 2001 nicht in den Akten befinde. Weil die Gründe für die Leistungsgewährung nicht bekannt seien, könnten diese auch nicht offensichtlich unrichtig sein. Diesem Einwand kann nur insoweit gefolgt werden, als sich die Verfügung vom 7. August 2001 nicht mehr als Ganzes in den IV-Akten befindet, fehlt doch der Begründungsteil der Verfügung. Entgegen dem Beschwerdeführer verunmöglicht dies jedoch nicht die Prüfung der für die Wiedererwägung notwendigen Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung. Diese beurteilt sich nicht nur anhand der Aktenstücke, welche in der Verfügung explizit aufgeführt werden, sondern nach der (gesamten) Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot (vgl. E. 2 hievor).
4.2.2. Ferner erblickt der Beschwerdeführer eine Bundesrechtsverletzung darin, dass die Vorinstanz die Verfügung vom 7. August 2001 auf der Grundlage der medizinischen Akten als zweifellos unrichtig qualifizierte. Damit dringt er nicht durch. Soweit er die Zusprache der ganzen Rente mit Blick auf den Bericht der D.________ AG vom 30. November 2000 für vertretbar hält, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich um keine ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit handelt. Folglich kann dieser Bericht - abgesehen davon, dass er im unauflösbarem Widerspruch zum Verlaufsbericht der Genossenschaft G.________ vom 4. Oktober 2000 steht, wonach der Beschwerdeführer fähig sei, mindestens halbtags eine Arbeitsleistung von 80 % zu erbringen - von vornherein keine Grundlage für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und damit für die Invaliditätsbemessung bilden.
Des Weiteren wies das kantonale Gericht zu Recht darauf hin, der Bericht des Dr. med. C.________ vom 18. Januar 2001, in welchem eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, weiche einerseits erheblich ab von dessen Vorbericht vom 17. April 1999 (50 %ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit) und andererseits von der Beurteilung des behandelnden Orthopäden Dr. med. E.________ vom 4. Juli 2000 (50 %ige Arbeitsfähigkeit). Darin, dass das kantonale Gericht den Bericht vom 18. Januar 2001 angesichts der grossen Diskrepanzen zur übrigen Aktenlage als nicht nachvollziehbar bezeichnete, kann keine offensichtlich unhaltbare, d.h. willkürliche (zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen) Beweiswürdigung erblickt werden. In der Tat leuchtet nicht ein, weshalb die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Dr. med. C.________ vom 18. Januar 2001 (u.a.) von derjenigen des behandelnden Orthopäden Dr. med. E.________ vom 4. Juli 2000 so massiv abweicht. Klinisch festgestellte Befunde resp. Veränderungen des Gesundheitszustands, welche eine derart erhebliche Verminderung der Arbeitsfähigkeit zu erklären vermöchten, sind keine dokumentiert. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich diese Diskrepanz auch nicht mit den Ergebnissen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen erklären. Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteil I 936/05 vom 2. April 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Mithin kann im Bericht des Dr. med. C.________ vom 18. Januar 2001 - wobei letztlich offen bleiben kann, ob sich der Hausarzt mit der vollständigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (implizit) auch zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit geäussert hat - keine nachvollziehbare ärztliche Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit erblickt werden. Ohnehin wäre die Beurteilung des Internisten Dr. med. C.________ - zumal die damals im Vordergrund stehenden Beschwerden (v.a. die Coxarthrose sowie den Status nach Knieoperationen beidseits) in den Fachbereich der Orthopädie fallen - nicht geeignet gewesen, die fachärztliche Einschätzung des Dr. med. E.________ zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit zu entkräften (Urteil 9C_942/2008 vom 16. März 2009 E. 5.3). Andere medizinische Berichte, welche die Festlegung eines Invaliditätsgrads von 93 % als vertretbar erscheinen liessen, lagen im Zeitpunkt der Verfügung nicht vor. Mit Blick auf die Aktenlage steht fest, dass die Rentenzusprache auf keiner rechtsgenüglichen medizinischen Grundlage beruhte, somit zweifellos unrichtig ist (E. 2 hievor) und zu Recht in Wiedererwägung gezogen wurde.
4.3. Was schliesslich die Prüfung der Anspruchsberechtigung ex nunc et pro futuro betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, das Gutachten des Medizinische Gutachtenzentrum B.________ weise Lücken auf, weil die Gutachter für diverse MRT-Untersuchungen um Kostengutsprache ersucht hätten, welche von der IV-Stelle jedoch abgelehnt worden sei. Deshalb hätten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit nicht genau festlegen können. Zwar sei im Gutachten nur die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als fraglich geschildert worden. Dies sei aber nicht nachvollziehbar. Wenn die genauen Befunde nicht bekannt seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese auch bei einer leidensadaptierten Tätigkeit auswirken könnten. Diese Kritik ist unbegründet. Das Zumutbarkeitsprofil (körperlich leichte Arbeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne häufiges Gehen, Leitern- und Treppensteigen, Arbeiten in der Hocke und über der Horizontalen) trägt nicht nur den durch die Experten objektiv festgestellten, sondern auch den bloss vermuteten bzw. für möglich gehaltenen Befunden hinreichend Rechnung. Der Beschwerdeführer legt nicht (substanziiert) dar, welcher im Gutachten als möglich erachteter Befund am Zumutbarkeitsprofil etwas zu ändern vermöchte. Dies ist auch anderweitig nicht ersichtlich. Folglich durfte das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) - ohne gegen den Untersuchungsgrundsatz zu verstossen (Art. 61 lit. c ATSG) - auf weitere medizinische Abklärungen verzichten.
5.
Die Invaliditätsbemessung ist nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sicherheitsfonds BVG, der Zürich Schweiz Dienstleistungszentrum, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. November 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Furrer