BGer 5D_192/2014 |
BGer 5D_192/2014 vom 27.11.2014 |
{T 0/2}
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5D_192/2014
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Urteil vom 27. November 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regionalgericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsident.
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Gegenstand
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Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
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Nach Einsicht |
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das (in einem Verfahren betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen, den angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland bezüglich der amtlichen Entschädigung des Beschwerdeführers aufgehoben, die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückgewiesen und (in Dispositiv-Ziffer 3) dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10.80 zu Lasten des Kantons Bern zugesprochen hat,
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in Erwägung, |
dass die Verfassungsbeschwerde, obgleich sie sich einzig gegen Dispositiv-Ziffer 3 des obergerichtlichen Entscheids richtet, einen Rückweisungsentscheid und damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331),
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dass Verfassungsbeschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
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dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc.cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
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dass es im Übrigen beim Rückweisungsentscheid des Obergerichts an diesem Erfordernis fehlt, weil der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid den Rückweisungsentscheid mitanfechten kann, wodurch der Nachteil, den er mit diesem Entscheid erleidet, behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f.),
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dass somit auf die - mangels Darlegung bzw. Vorliegens der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. November 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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