BGer 6B_1049/2014
 
BGer 6B_1049/2014 vom 27.11.2014
{T 0/2}
6B_1049/2014
 
Urteil vom 27. November 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
2. A.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Sachbeschädigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. August 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn