Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2F_19/2014
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Urteil vom 28. November 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Gesuchsteller,
gegen
Kanton St. Gallen, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Stephan Thurnherr,
Kreisgericht St. Gallen, verfahrensleitender Richter,
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht.
Gegenstand
Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_957/2014 vom 29. Oktober 2014.
Erwägungen:
1.
A.________ macht den Kanton St. Gallen für Schaden (mit-) verantwortlich, der ihm namentlich im Zusammenhang mit Mietstreitigkeiten entstanden ist. Der Einzelrichter im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen wies am 10. September 2014 eine Beschwerde in diesem Zusammenhang ab. Mit Urteil vom 29. Oktober 2014 trat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung als Einzelrichter auf die von A.________ hiergegen eingereichte Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung der Eingabe nicht ein (Urteil 2C_957/2014). A.________ beantragt, das entsprechende Urteil zu revidieren. Es sei ihm für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie genügend Zeit für eine neue Eingabe zu gewähren.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig; es steht kein ordentliches Rechtsmittel dagegen offen (vgl. Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Entscheide nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) vorliegt, wobei das entsprechende Gesuch den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG genügend zu begründen ist, d.h., der Gesuchsteller hat in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im zur Revision beantragten Entscheid darzutun, weshalb und inwiefern ein bestimmter Revisionsgrund vorliegt. Die Revision dient nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler (fälschlicherweises Nichteintreten, Verweigerung des rechtlichen Gehörs usw.) zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3) oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (vgl. die Urteile 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1 und 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2; ELISABETH ESCHER, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG).
2.2. Der Gesuchsteller legt vorliegend nicht dar, inwiefern in seinem Fall ein bestimmter Revisionsgrund vorliegen sollte. Er beschränkt sich darauf, den bundesgerichtlichen Entscheid dahin gehend zu kritisieren, dass gestützt darauf der kantonale Entscheid nicht geprüft worden sei. Dies ist indessen Konsequenz daraus, dass seine Eingabe an das Bundesgericht den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte und das Bundesgericht nach den Vorgaben des Gesetzgebers damit auf die Beschwerde nicht eintreten durfte. Soweit der Gesuchsteller sinngemäss geltend macht, Bundesrichter Zünd sei befangen gewesen, da er das rechtswidrige Vorgehen der St. Galler Behörden geschützt habe, verkennt er, dass mit dem Nichteintretensentscheid die Sache selber nicht beurteilt wurde, weil die Eingabe verfahrensrechtlich nicht an die Hand genommen werden konnte. Im Übrigen begründet ein früherer negativer richterlicher Entscheid noch keinen Ausstandsgrund für die Beurteilung einer späteren Rechtssache.
3.
3.1. Das Revisionsgesuch erweist sich als unbegründet; es ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 BGG), da sein Gesuch zum Vornherein aussichtslos war und seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung deshalb nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG). Es ergibt sich aus Art. 64 BGG kein Anspruch auf die Beigabe eines Anwalts, um auf Kosten der Allgemeinheit nach potenziellen Revisionsgründen suchen zu lassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar