BGer 5D_194/2014 |
BGer 5D_194/2014 vom 28.11.2014 |
{T 0/2}
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5D_194/2014
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Urteil vom 28. November 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.D.________,
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4. E.D.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vollstreckung (Wegrecht),
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
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Nach Einsicht |
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (auf Grund eines rechtskräftigen Vollstreckungsentscheids erfolgte) Verpflichtung zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 6'800.-- (entsprechend 68 Tagen der Nichterfüllung à Fr. 100.-- für die seit dem 27. Juni 2014 andauernde Verhinderung der Ausübung des Wegrechts durch die Beschwerdegegner: Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, |
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Entscheid vom 27. Oktober 2014 erwog, der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sein sollte, seine Rügen betreffend die (im rechtskräftigen Sachentscheid beurteilten) materiellrechtlichen Fragen seien im Vollstreckungsverfahren nicht zu hören, in diesem Verfahren zulässige Einwendungen bringe der Beschwerdeführer nicht vor, dieser habe nie bestritten, dass die Zufahrt zum Heimwesen der Beschwerdegegner seit dem 27. Juni 2014 versperrt sei, zu Recht habe die Vorinstanz eine Ordnungsbusse ausgesprochen, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 27. Oktober 2014 verletzt sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. November 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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