BGer 8C_786/2014 |
BGer 8C_786/2014 vom 28.11.2014 |
{T 0/2}
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8C_786/2014
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Urteil vom 28. November 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitslosenkasse SYNA,
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Neumarkt 2, Postfach, 5201 Brugg,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. September 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde des A.________ vom 23. Oktober 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. September 2014,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2014 u. a. betreffend Mängel der Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und 5 BGG (Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften sowie unvollständiger vorinstanzlicher Entscheid als Beschwerdebeilage),
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in die daraufhin vom Versicherten dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 7. November 2014 (Poststempel),
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in Erwägung, |
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Beschwerde vom 23. Oktober 2014diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sich der Versicherte nicht in hinreichend konkreter und substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der verfügten und einspracheweise von 33 auf 22 Tage herabgesetzten Einstellung in der Anspruchsberechtigung, auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
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dass deshalb die Beschwerde vom 23. Oktober 2014 kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
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dass auch die Eingabe vom 7. November 2014 wiederum kein gültiges Rechtsmittel darstellt, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsschriften und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe am 28. Oktober 2014 ausdrücklich hingewiesen hat,
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dass überdies der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (unvollständiger vorinstanzlicher Entscheid) innert der gesetzten Frist nicht behoben hat, weshalb auch aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. November 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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