BGer 1B_377/2014 |
BGer 1B_377/2014 vom 01.12.2014 |
{T 0/2}
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1B_377/2014
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Urteil vom 1. Dezember 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat am 16. Juli 2012 Anklage gegen A.________ (und weitere Beschuldigte) erhoben wegen mehrfacher (teilweise versuchter) schwerer und einfacher Körperverletzung, Raubes und versuchten Raubes, mehrfachen Angriffs, Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Geldfälschung, In-Umlaufsetzens von Falschgeld und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Wegen eines weiteren Vorfalls (vom 26. April 2014) eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A.________ eine separate Strafuntersuchung wegen einfacher (eventuell schwerer) Körperverletzung und Drohung.
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B. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. September 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft (für die bereits zur Anklage gebrachten Delikte) eine Freiheitsstrafe von elf Jahren. Der Beschuldigte beantragte Freisprüche in diversen Anklagepunkten bzw. (soweit eine Verurteilung erfolgen würde) eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Mit Urteil vom 12. September 2014 sprach das Bezirksgericht Zofingen, Abteilung Strafgericht, den Beschuldigten schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Raubes, des versuchten Raubes, der Drohung, Nötigung und Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Geldfälschung, des In-Umlaufsetzens von Falschgeld und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es bestrafte ihn deswegen mit sieben Jahren Freiheitsstrafe. Ausserdem widerrief es den bedingten Strafvollzug einer früher ausgefällten Geldstrafe (von 30 Tagessätzen à Fr. 30.--).
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C. Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom 12. September 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht (gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO) die Anordnung von Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten. Mit Beschluss vom 12. September 2014 wies das Bezirksgericht den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft ab. Diesen Beschluss eröffnete es (unmittelbar danach) ebenfalls mündlich. Im Anschluss daran meldete die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht die Berufung an. Gleichzeitig beantragte sie (erneut, diesmal gestützt auf Art. 231 Abs. 2 StPO) die Anordnung von Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten. Mit separatem Beschluss vom 12. September 2014 wies das Bezirksgericht den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft (nach Anmeldung der Berufung) erneut ab. Auch diesen (zweiten) Beschluss eröffnete es sogleich mündlich.
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D. Gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes vom 12. September 2014 (nach Urteilseröffnung bzw. nach Berufungsanmeldung) erhob die Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 je Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragte, der Beschuldigte sei (gestützt auf Art. 231 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StPO) in Sicherheitshaft zu setzen.
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E. Im Rahmen der noch hängigen Strafuntersuchung (wegen Körperverletzung und Drohung) stellte die Staatsanwaltschaft am 14. September 2014 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch noch separat den Antrag, es sei gegen den Beschuldigten die Untersuchungshaft (Art. 226 StPO) anzuordnen. Mit Verfügung vom 16. September 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft ab.
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F. Auch gegen die Verfügung vom 16. September 2014 des Zwangsmassnahmengerichtes erhob die Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragte, der Beschuldigte sei (gestützt auf Art. 226 StPO) vorläufig für drei Monate in Untersuchungshaft zu setzen. Mit Verfügung vom 16. September 2014 versetzte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes des Kantons Aargau den Beschuldigten vorsorglich (für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) in Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2014 (SBK.2014.323) schrieb das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (betreffend Untersuchungshaft) mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab.
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G. Mit separatem Entscheid vom 13. Oktober 2014 (SBK.2014.324) hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes vom 12. September 2014 ("nach Urteilseröffnung") gut. Es hob den Beschluss auf und versetzte den Beschuldigten (vorläufig bis am 12. Dezember 2014) in Sicherheitshaft.
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H. Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 13. Oktober 2014 betreffend Sicherheitshaft (SBK.2014.324) gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 11. November 2014 an das Bundesgericht. Er beantragt seine unverzügliche Haftentlassung.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 18. November 2014 die Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht am 17. November 2014 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. November 2014.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Im angefochtenen Entscheid wurde auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Haftbeschluss des Bezirksgerichtes vom 12. September 2014 (betreffend Nichtanordnung der Sicherheitshaft nach Eröffnung des erstinstanzlichen Strafurteils) eingetreten. Die Vorinstanz entschied, dass gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO (und vorläufig bis am 12. Dezember 2014) die Sicherheitshaft zu verfügen sei. Die beiden übrigen konnexen kantonalen Beschwerden der Staatsanwaltschaft (vom 16. September 2014) seien "in separaten Beschwerdeverfahren" zu behandeln (angefochtener Entscheid, S. 7, E. 1-2).
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1.2. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person (zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges bzw. im Hinblick auf das Berufungsverfahren) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht in seinem Urteil vom 11./12. September 2014 nicht entschieden, dass der (zuvor in Freiheit befindliche) zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilte Beschuldigte in Sicherheitshaft zu setzen sei. Einen auf Art. 231 Abs. 1 StPO gestützten förmlichen Haftantrag der Staatsanwaltschaft hat das Bezirksgericht mit Beschluss vom 12. September 2014 abgewiesen. Dieser Beschluss bildet Streitgegenstand des angefochtenen Entscheides.
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1.3. Die Staatsanwaltschaft ist im Haupt- und Rechtsmittelverfahren Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Sie ist befugt, im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im Rechtsmittelverfahren mündlich oder schriftlich Anträge zu stellen (Art. 337 Abs. 1 StPO). Dazu gehören auch Anträge um Anordnung von Sicherheitshaft (oder anderen vorsorglichen sichernden Massnahmen) im Hinblick auf das Rechtsmittelverfahren (Art. 388 lit. b i.V.m. Art. 231 Abs. 1-3 StPO). Für die Haftanordnung nach Art. 231 Abs. 1 StPO gelten im Übrigen sinngemäss die Verfahrensregeln von Art. 225-227 StPO (vgl. BGE 139 IV 94 E. 2.3 S. 96 f.; Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 231 N. 3). Gemäss Art. 222 StPO sind Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der StPO-Beschwerdeinstanz anfechtbar. Dazu gehören insbesondere Haftentscheide des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 231 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (Urteil des Bundesgerichtes 1B_381/2011 vom 5. August 2011 E. 2.2; vgl. Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 222 N 4, Art. 231 N 7; Forster, a.a.O., Art. 222 N. 3 und N. 4 Fn. 6, Art. 231 N. 2 Fn. 5). Der Ausnahmefall einer fehlenden StPO-Beschwerde (im Sinne von Art. 222 Satz 2 i.V.m. Art. 232 Abs. 2 Satz 2 und Art. 233 Satz 2 StPO) ist hier nicht gegeben. Beschwerdeberechtigt ist nach der Praxis des Bundesgerichtes auch die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 381 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 ff. StPO; BGE 138 IV 92 E. 1.1 S. 94; 137 IV 22 E. 1.2-1.4 S. 23-25; 87 E. 3 S. 89-92; 230 E. 1 S. 232; 237 E. 1.2 S. 240). Damit war die Staatsanwaltschaft zur Stellung des Antrages auf Anordnung von Sicherheitshaft und zur Beschwerdeführung gegen den abschlägigen Entscheid des Bezirksgerichtes befugt.
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1.4. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Insbesondere liegt ein nach Art. 80 Abs. 1 BGG anfechtbarer letztinstanzlicher Entscheid vor.
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2. Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes von Vergehen oder Verbrechen nicht. Er macht jedoch geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Selbst bei Vorliegen von Haftgründen könne der Haftzweck mit Ersatzmassnahmen für Haft (Art. 237 f. StPO) ausreichend erfüllt werden.
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Seit mehr als zwei Jahren liege die Anklageschrift vor. Er, der Beschwerdeführer, wisse daher "seit langem", dass ihm eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe droht. Die Staatsanwaltschaft habe eine Freiheitsstrafe von elf Jahren beantragt. Das erstinstanzliche Gericht habe am 12. September 2014 eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren ausgefällt. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich für ihn seit diesem Urteil "hinsichtlich eines Fluchtanreizes etwas geändert haben soll", seien "somit nicht nachvollziehbar". Auch nach Bekanntwerden des Sanktionsantrages der Staatsanwaltschaft und des erstinstanzlichen Urteils habe er sich nicht abgesetzt. Auch früher habe er nie Anstalten zur Flucht getroffen. Zudem sei er in der Schweiz aufgewachsen. Er habe hier die Schulen besucht und sein Lebensmittelpunkt befinde sich hier. Er wohne bei seinen Eltern und habe eine Freundin und einen Freundeskreis. Seine Beziehungen in die Türkei beschränkten sich demgegenüber "auf das Notwendigste". Es lebten dort nur entfernte Verwandte von ihm. Zwar habe er in der Vergangenheit finanzielle und berufliche Probleme gehabt. Unterdessen habe er sich aber gefangen und seine Situation stabilisiert. Er strebe einen Beruf als Ernährungs- und Fitnessberater an und habe einen Praktikumsvertrag bei einer Werkzeugmaschinenfirma abgeschlossen. Er beabsichtige, das Praktikum im März 2015 anzutreten. Dass er derzeit Krankentagegelder und Sozialleistungen beziehe, spreche ebenfalls nicht für eine Fluchtgefahr. Er sei nicht rechtskräftig verurteilt und werde sich gegen allfällige ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen. Da die Fluchtgefahr "rein theoretischer Natur" sei, könne ihr mit einer Ausweis- und Schriftensperre sowie einer Meldepflicht bei einer Behörde (bzw. einer Aufenthaltseingrenzung) ausreichend begegnet werden.
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3. |
3.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, wäre die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Eine gewisse Erhöhung bzw. Konkretisierung der Fluchtneigung kann sich im Einzelfall auch aus dem Umstand ergeben, dass eine erstinstanzliche Verurteilung zu einer langjährigen unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe erfolgt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_88/2014 vom 2. April 2014 E. 4.3; 1B_34/2013 vom 21. Februar 2013 E. 4.2.1; 1B_663/2012 vom 22. November 2012 E. 4.4). Strafprozessuale Haft darf allerdings nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6 S. 131 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73, E. 2.16 S. 78 f.; 133 I 270 E. 3.3.1 S. 279).
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3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
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4. Wie die Vorinstanz darlegt, stammt der knapp 25 Jahre alte Beschwerdeführer aus der Türkei, wo noch Verwandte von ihm wohnen. Seine Aussagen zu seinen Kenntnissen der türkischen Sprache seien schwankend; jedenfalls könne er sich auf türkisch verständigen. Angesichts der Anzahl und Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte müsse er mit einer langjährigen Freiheitsstrafe und einer anschliessenden ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme (bzw. mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung) rechnen. Zudem verfüge er weder über eine Berufsausbildung, noch über eine Arbeitsstelle bzw. ein geregeltes Erwerbseinkommen. Seit seinem Schulabschluss sei er im Wesentlichen bloss Gelegenheits- bzw. Temporärarbeiten nachgegangen. Nach eigenen Aussagen lebe er bei seinen Eltern und beziehe er Krankentaggelder.
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Angesichts des Strafurteils vom 11./12. September 2014 muss der Beschwerdeführer mit der Ausfällung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ernsthaft rechnen. Hinzu kommt eine drohende Zusatzstrafe wegen des neu untersuchten Körperverletzungsdeliktes. Die Umstände, dass er bisher nicht geflüchtet ist, dass er seit dem 3. Januar 2011 (und bis zur Anklageerhebung) keine länger dauernde Untersuchungshaft mehr absolvierte und dass die Staatsanwaltschaft am 12. September 2014 (erstmals) die Sicherheitshaft beantragte, lassen die Annahme von Fluchtgefahr im gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt nicht als bundesrechtswidrig erscheinen: Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer (vor der Anklageerhebung) insgesamt 93 Tage Untersuchungshaft erstanden. In ihrer Anklageschrift vom 16. Juli 2012 hatte die Staatsanwaltschaft zum Strafpunkt noch keine Anträge gestellt. Noch an der Hauptverhandlung vom 11. September 2014 (bei der die Staatsanwaltschaft eine langjährige Freiheitsstrafe beantragte) plädierte der Beschwerdeführer auf Freisprüche bei den schwersten ihm zur Last gelegten Anklagepunkten bzw. höchstens auf eine bedingte Freiheitsstrafe. Seit seiner erstinstanzlichen Verurteilung am 12. September 2014 hat sich die Wahrscheinlichkeit, dass er (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu vollziehen haben könnte, somit deutlich konkretisiert. Die Ansicht der Vorinstanz, damit habe sich die dargelegte Fluchtneigung beim Beschwerdeführer unterdessen erhärtet, hält vor dem Bundesrecht stand. Auch die dargelegten persönlichen Verhältnisse (schlechte berufliche Integration, angespannte finanzielle Situation, Wurzeln bzw. Kontakte in seinem Herkunftsland usw.) durfte die Vorinstanz willkürfrei als Indizien für eine Fluchtneigung mitberücksichtigen. Im jetzigen Verfahrensstadium bestehen insgesamt ausreichend konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr.
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Bundesrechtskonform und sachlich vertretbar ist auch die Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Obergerichtes, es seien derzeit keine Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ersichtlich, mit denen die dargelegte Fluchtgefahr ausreichend gebannt werden könnte (vgl. angefochtener Entscheid, S. 15 f., E. 4.3.1-4.3.3). Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob (neben der Fluchtgefahr) auch noch ein weiterer besonderer Haftgrund, etwa Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO), erfüllt wäre.
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5. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Wie sich aus den Akten ergibt, ist er finanziell bedürftig. Er wird amtlich verteidigt und befindet sich seit Mitte September 2014 in Sicherheitshaft. Da die Beschwerde in Haftsachen auch nicht als zum Vornherein aussichtslos erscheint, ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64 BGG).
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Was die (allenfalls noch hängige) konnexe kantonale Haftbeschwerde der Staatsanwaltschaft betrifft, besteht daran nach dem vorliegenden Entscheid betreffend Sicherheitshaft kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Nach Rechtshängigkeit der am 12. September 2014 angemeldeten Berufung (bzw. nach erfolgtem Aktenübergang an die Berufungsinstanz) richtet sich das Haftverfahren künftig nach Art. 232-233 StPO.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
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2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer, wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) ausgerichtet.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Dezember 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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