Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_972/2014
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Urteil vom 1. Dezember 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Willkür (Versuchte Entführung eines Kindes),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 21. August 2014.
Sachverhalt:
A.
Gemäss Anklage soll X.________ am 23. Mai 2013 die neunjährige A.________ angesprochen haben, als diese um die Mittagszeit allein von der Schule nach Hause ging. Er habe sie aufgefordert mitzukommen, er bringe sie ins Krankenhaus, ihr Mami sei dort, bzw. er habe herzige Häschen zum Streicheln zu Hause. Als er seinen Arm ausgestreckt habe, um das Mädchen zu packen, sei es davon gerannt.
B.
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X.________ am 5. Dezember 2013 wegen versuchter Entführung eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, deren Vollzug es zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufschob. Die Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 21. August 2014 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. August 2014 sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteil 6B_606/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 1.2.1).
1.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen.
1.3.1. Zunächst macht er geltend, die Zeugin A.________ habe ihn bei der ersten Fotowahlkonfrontation nur knapp drei Tage nach dem angeblichen Entführungsversuch nicht erkannt. Selbst auf Nachfrage ihrer Mutter habe sie ihn nicht als den Mann bezeichnet, der sie angesprochen habe, sondern sogar ausdrücklich verneint, dass er dies gewesen sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass sich ein Zeuge besser erinnere, je kürzer ein Ereignis zurückliege. Deshalb sei auf diese ersten Aussagen der Zeugin abzustellen. Indem die Vorinstanz sie ausblende, verfalle sie in Willkür (Beschwerde, S. 6 f.).
Dass auf die tatnäheren Angaben eines Zeugen abgestellt werden darf, ohne dass dies den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (wie beispielsweise im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 6B_132/ 2012), bedeutet nicht, dass in jedem Fall auf diese abgestellt werden muss. Die Vorinstanz legt einlässlich und überzeugend dar, weshalb sie die Angaben der Zeugin bei der zweiten Fotowahlkonfrontation als glaubhaft erachtet. Ebenso setzt sie sich mit der Frage auseinander, weshalb die Zeugin anlässlich der ersten Fotowahlkonfrontation verneint haben könnte, den Beschwerdeführer zu erkennen (Urteil, S. 14). Entgegen seiner Behauptung lässt die Vorinstanz diesen Aspekt also nicht unbeachtet. Überdies ist ihre als möglich erachtete Erklärung plausibel und ohne Weiteres vertretbar. Der Vorinstanz ist keine Willkür vorzuwerfen.
1.3.2. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Aussagen von A.________ in Zweifel zu ziehen versucht oder denkbare Erklärungen für die sichergestellten Kinderutensilien aus seiner Wohnung vorbringt sowie den Beweiswert weiterer Indizien in Frage stellt, sind seine Ausführungen appellatorischer Natur und beschränken sich darauf, eine andere mögliche Beweiswürdigung bzw. seine eigene Sicht der Dinge aufzuzeigen. Damit lässt sich keine Willkür begründen.
1.3.3. Die Bemerkungen des Beschwerdeführers zu den Angaben des Zeugen B.________ zielen an der Sache vorbei. Weder die Vorinstanz noch das erstinstanzliche Gericht stellen zur Urteilsfindung auf diese ab. Da die Aussagen auch nicht zur Entlastung des Beschwerdeführers beitragen könnten (was dieser zu Recht nicht geltend macht), bleibt unklar, was er mit seiner Kritik bewirken möchte. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
1.4. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügt.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht die unrichtige Anwendung von Art. 197 Ziff. 3 StGB und damit eine Verletzung von Bundesrecht geltend. Er sei krank und folglich nicht in der Lage, den ihm vorgeworfenen Straftatbestand zu erfüllen.
2.2. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nichts weiter zur Begründung seines Vorbringens ausführt, spricht er dieses vor Bundesgericht erstmals an. Neue Tatsachen dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die erste Instanz ging - gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 8. August 2013 - von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers aus und berücksichtigte diese bei der Strafzumessung. Im Berufungsverfahren thematisierte der Beschwerdeführer weder seine Schuldfähigkeit noch die erstinstanzliche Strafzumessung. Die Vorinstanz ging deshalb nur insoweit auf diese Punkte ein, als sie feststellte, dass sowohl die Strafhöhe als auch die Anordnung einer stationären Massnahme angemessen erschienen. Eine Überprüfung dränge sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht auf, es könne auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urteil, S. 18).
Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu seinem neuen Vorbringen geboten haben soll. Dieses ist nicht zulässig.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler