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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_359/2014
Verfügung vom 2. Dezember 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,
gegen
Versicherung B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Mai 2014.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. November 2014 erklärte, seine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2014zurückzuziehen;
dass das bundesgerichtliche Verfahren aufgrund der Rückzugserklärung im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
dass gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG und in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglements über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni