BGer 9C_217/2014 |
BGer 9C_217/2014 vom 02.12.2014 |
9C_217/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 2. Dezember 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer,
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Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
IV-Stelle Basel-Landschaft,
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Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Advokat Stephan Bläsi,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. November 2013.
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Sachverhalt: |
A. Die 1962 geborene A.________, von Beruf Krankenpflegerin, erlitt am 26. Dezember 1988 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule. Am 25. November 1993 meldete sie sich unter Hinweis auf die Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft A.________ vom 1. November bis 31. De-zember 1992 eine ganze, vom 1. Januar bis 31. Juli 1993 eine halbe und vom 1. August bis 31. Oktober 1993 sowie wiederum ab 1. März 1994 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 24. Januar 1995). Am 10. Februar 2006 meldete die Versicherte der IV-Stelle, ihr Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Gestützt auf ein Gutachten des Instituts B.________ vom 16. Juni 2011 eröffnete die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 3. Oktober 2011, dass sie weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe.
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B. Die Versicherte liess hiegegen Beschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer höheren Invalidenrente, eventuell auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Einholung eines weiteren Gutachtens und zu neuer Verfügung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft ordnete eine polydisziplinäre Abklärung von A.________ im Zentrum C.________ an. Die Expertise wurde am 14. Februar 2013 erstattet. Mit Entscheid vom 7. November 2013 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2011 aufhob und feststellte, dass die Versicherte ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Ferner auferlegte es die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 20'334.65 der IV-Stelle.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, der vorinstanzliche Entscheid sei im Rentenpunkt aufzuheben, während er hinsichtlich der Kostenauferlegung für das gerichtliche Gutachten insofern abzuändern sei, als der Verwaltung lediglich Kosten in der Höhe von Fr. 10'984.65 zu überbinden seien. Ferner ersucht sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit dem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde vernehmen. Das Kantonsgericht äussert sich in ablehnendem Sinne zur Beschwerde.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Umfang (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 IVG) bei einer anspruchserheblichen Änderung des Sachverhalts (BGE 133 V 545 E. 6 S. 546 ff.), die zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.), die Rechtsprechung zum Beweiswert eines Gerichtsgutachtens (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 f.), die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 396; siehe auch BGE 130 V 352) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1. Das Kantonsgericht stellte für seinen Entscheid, die laufende Viertelsrente der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. Juni 2011 auf eine halbe Rente zu erhöhen, in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Zentrums C.________ vom 14. Februar 2013 ab. Dabei trug es den Ausführungen des Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), der am 6. März 2013 auf das Fehlen mehrerer der für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen massgebenden Kriterien, insbesondere einer psychiatrischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, hingewiesen hatte, keine Rechnung. Vielmehr erachtete es das Gerichtsgutachten in jeder Hinsicht als schlüssig. Die Experten seien auf die Beschwerden der Versicherten eingegangen und vermittelten ein hinreichendes Bild über deren Gesundheitszustand. Es werde deutlich, dass bei der Versicherten eine nicht organische Komponente im Vordergrund steht. Die Beschwerdegegnerin weise ein cervicales Schmerzsyndrom links und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei einer Persönlichkeit mit deutlicher Alexithymie ("Gefühlsblindheit") auf; diese gestatte es ihr nicht, innerseelische Zusammenhänge mit ihrem Schmerzerleben herzustellen. Aufgrund des mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs sowie des verfestigten, kaum mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlaufs wiesen die Beschwerden nach Auffassung der Gutachter ein invalidisierendes Ausmass auf. Auch die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auf 40 % in einer angepassten Tätigkeit sei nachvollziehbar begründet und stimme mit einer früheren Stellungnahme in einem anderen Gutachten überein. Somit sei davon auszugehen, dass die Versicherte seit 14. Juni 2011 als Krankenschwester voll und in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig ist.
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3.2. Den vorinstanzlichen Darlegungen ist beizupflichten. Gründe, um
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3.3. Die von der Vorinstanz vorgenommene Invaliditätsbemessung, die aufgrund der im Gerichtsgutachten des Zentrums C.________ attestierten höheren Arbeitsunfähigkeit zu einem Invaliditätsgrad von nunmehr 56 % geführt hat, welcher laut Art. 17 Abs. 1 ATSG Anspruch auf eine revisionsweise Erhöhung der laufenden Viertels- auf eine halbe Invalidenrente gibt, wird von der IV-Stelle zu Recht nicht angefochten.
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4. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die gesamten Kosten der gerichtlichen Begutachtung in der Höhe von Fr. 20'334.65 auferlegt hat.
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4.1. In BGE 137 V 210 E. 4.4.2 S. 265 hat das Bundesgericht erkannt, dass in Fällen, in welchen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der Begutachtung durch eine MEDAS den IV-Stellen aufzuerlegen und nach der zu modifizierenden tarifvertraglichen Regelung zu berechnen sind. Die Vergütung der Kosten von MEDAS-Abklärungen als Gerichtsgutachten durch die IV-Stelle ist mit Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar. Danach übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
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4.2. Wie IV-Stelle und BSV zu Recht darlegen, können die Begutachtungskosten gestützt auf die modifizierte Vereinbarung zwischen dem BSV und der jeweiligen Gutachterstelle vom 21. August 2012 mit dem in Anhang 2 enthaltenen Tarif festgesetzt werden. Aufgrund der im Zentrum C.________ erfolgten Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie hat die IV-Stelle laut dem erwähnten Tarif eine Pauschale von Fr. 10'631.- (Allgemeine/Innere Medizin plus drei Spezialisten) zu bezahlen. Hinzu kommen die medizinischen Nebenleistungen von Fr. 353.90, womit ein Totalbetrag von Fr. 10'984.90 resultiert. Dass der Vertrag zwischen dem BSV und den medizinischen Abklärungsstellen auf Gerichtsgutachten nicht direkt anwendbar ist, wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise einwendet, trifft zu. Nach der vorstehend (E. 4.1 hievor) wiedergegebenen Rechtsprechung richtet sich die Vergütung der Kosten einer MEDAS-Begutachtung, die von einem kantonalen Gericht angeordnet wird, nach dem für Verwaltungsgutachten, die von medizinischen Abklärungsstellen erstattet werden, geltenden Tarif. In der Tat wäre es nicht verständlich, wenn die Kosten für ein MEDAS-Gut-achten je nach Auftraggeber unterschiedlich hoch wären. Ob eine medizinische Abklärungsstelle eine Expertise für ein Gericht oder eine IV-Stelle durchführt, hat auf den hiefür erforderlichen Zeitaufwand der an der interdisziplinären Begutachtung beteiligten Ärzte keinen Einfluss. Die vom kantonalen Gericht erwähnten praktischen Schwierigkeiten, Gerichtsgutachter zu finden, welche bereit sind, den Tarif gemäss geändertem Vertrag mit dem BSV anzuwenden, führen nicht dazu, dass das Abweichen von BGE 137 V 210 E. 4.4.2 S. 265 gemäss angefochtenem Entscheid als bundesrechtskonform zu betrachten wäre.
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5. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten zu drei Vierteln der in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführerin, zu einem Viertel der hinsichtlich der Begutachtungskosten unterliegenden Beschwerdegegnerin, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die IV-Stelle hat der Versicherten überdies eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. November 2013 wird mit Bezug auf die Auferlegung der Kosten für die gerichtliche Begutachtung insoweit abgeändert, als die IV-Stelle verpflichtet wird, für die gerichtlich angeordnete Begutachtung Kosten in der Höhe von Fr. 10'984.65 zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Von den Gerichtskosten von Fr. 800.- werden Fr. 600.- der Beschwerdeführerin und Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. Dezember 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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