Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_1039/2011
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Verfügung vom 3. Dezember 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
1.
Verband A.________,
2.
Stiftung B.________,
3.
Klinik C.________ AG,
4. D.________ AG,
5. E.________ AG,
6.
Privatklinik F.________ AG,
7. G.________ AG,
8.
Klinik H.________,
9.
Stiftung I.________,
10.
Privatklinik J.________,
11.
Klinik K.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Bern.
Gegenstand
Einführungsverordnung des Kantons Bern zur Änderung vom 21. Dezember 2007 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EV KVG),
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Bern vom 2. November 2011.
Erwägungen:
1.
Am 21. Dezember 2007 sind im Hinblick auf die Regelung der Spitalfinanzierung verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) geändert worden (AS 2008 2049). Das Änderungsgesetz wurde auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt; die Kantone hatten die darin vorgegebenen neuen Tarifierungs- und Finanzierungsregeln per 1. Januar 2012 einzuführen.
Mit Beschluss vom 2. November 2011 erliess der Regierungsrat des Kantons Bern die Einführungsverordnung zur Änderung vom 21. Dezember 2007 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EV KVG). Er stützte sich dabei auf Art. 88 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV/BE). Danach kann der Regierungsrat in Fällen zeitlicher Dringlichkeit (anstelle des ordentlichen Gesetzgebers) Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts nötig sind, in einer Verordnung regeln.
Am 16. Dezember 2011 haben der Verband A.________, die Stiftung B.________ sowie neun weitere Gesundheitsinstitutionen (Spitäler, Kliniken) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Regierungsratsbeschluss vom 2. November 2011 erhoben mit den Begehren, dieser und die Einführungsverordnung zur Änderung des KVG, eventualiter zumindest die Art. 4 - 8, 11 und 12 sowie 30 - 39 EV KVG, seien aufzuheben.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hat der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 15. Februar 2012 abgewiesen.
2.
Der Regierungsrat reichte am 8. Februar 2012 eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Nachdem den Beschwerdeführern zuvor die Frist, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Regierungsrats einzureichen, mit dessen Einverständnis mehrmals jeweilen um mehrere Monate verlängert worden war, sistierte das Bundesgericht schliesslich mit Verfügung vom 9. April 2013 das Verfahren bis zum 15. November 2013, dies mit der Begründung, dass im Bereich des von der angefochtenen Verordnung Geregelten konkrete Gesetzgebungsarbeiten im Gang seien, die zu einer Aufhebung besagter Verordnung führen (namentlich zweite Lesung des Spitalversorgungsgesetzes im Grossen Rat des Kantons Bern) und allenfalls das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos werden lassen könnten. Mit Verfügung vom 19. November 2013 wurde das Verfahren bis zum 31. Oktober 2014 sistiert gehalten.
3.
Am 31. Oktober 2014 weist die Gesundheits- und Fürsorgedirektion namens des Regierungsrats des Kantons Bern darauf hin, dass am 1. Januar 2014 das Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG) und die dazu gehörende Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV) in Kraft getreten seien; auf diesen Zeitpunkt hin sind mit Ausnahme von Art. 11 und 12 die umstrittenen Bestimmungen der hier angefochtenen EV KVG aufgehoben worden. Die noch geltenden Bestimmungen betreffen die in der Beschwerde als bundesrechtswidrig gerügte Einführung des Lebenszyklusmanagements. Dieses wird nun von Art. 56 SpVG vorgesehen; gegen dieses Gesetz wurde nicht Beschwerde erhoben. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion wirft die Frage nach dem Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführer auf.
Diese beantragen in ihrer Eingabe vom 5. November 2014 eine Weitersistierung bis zum 31. März 2015; dies unter Hinweis auf als fruchtbar eingeschätzte Einigungsverhandlungen betreffend die näheren Einzelheiten des Lebenszyklusmanagements, die in die noch unvollständige SpVV einfliessen sollen. In einer weiteren Eingabe vom 25. November 2014 (nach Kenntnisnahme von der Stellungnahme des Kantons vom 31. Oktober 2014) erneuern sie einerseits diesen Sistierungsantrag; für den Fall, dass diesem nicht entsprochen werden sollte, beantragen sie die Abschreibung des Verfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons. Dieser beantragt seinerseits (nach Kenntnisnahme von der beschwerdeführerischen Stellungnahme vom 5. November 2014) mit einer weiteren Eingabe vom 26. November 2014, die Sistierung des Verfahrens aufzuheben und es danach abzuschreiben.
4.
Die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Verordnung ist weitgehend aufgehoben worden; die fortbestehenden Art. 11 und 12 EV KVG haben die Einführung des Lebenszyklusmanagements zum Gegenstand; mit der dagegen erhobenen Beschwerde wird dieses grundsätzlich als nicht erforderlich gewertet und als KVG-widrig gerügt (B. Ziff. 3.5 und 6.3 der Beschwerdeschrift). Nachdem nun das unangefochten gebliebene Spitalversorgungsgesetz seinerseits das Lebenszyklusmanagement vorsieht, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein (nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG erforderliches) schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung der restlichen Bestimmungen der EV KVG fortbestehen könnte. Dass ihnen ein derartiges Interesse fehlt, bekunden sie selber, indem sie für den Fall der Abweisung ihres Antrags auf Weitersistierung des Verfahrens nicht um dessen Fortführung, sondern um dessen Abschreibung ersuchen. Damit ist zugleich auch gesagt, dass keine Gründe der Zweckmässigkeit für eine Weitersistierung des Verfahrens sprechen, ist doch nicht zu erkennen, in welchem Sinne die von den Beschwerdeführern erwähnten Diskussionen bzw. deren Ergebnisse noch einen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits haben könnten (vgl. Art.6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Dem Gesuch auf Weitersistierung des Verfahrens ist nicht zu entsprechen. Da dessen Weiterführung von keinem Verfahrensbeteiligten beantragt wird, ist das bundesgerichtliche Verfahren - mit Verfügung des Präsidenten der Abteilung ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ) - abzuschreiben.
5.
Über die Prozesskosten ist auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes mit summarischer Begründung zu entscheiden (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
Dem Kanton Bern sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführer können, nachdem sie gegen das Spitalversorgungsgesetz nicht Beschwerde geführt und namentlich dessen Artikel 56 nicht angefochten haben, zumindest in Bezug auf Art. 11 und 12 EV KVG (Lebenszyklusmanagement) im Hinblick auf die Kostenregelung nicht als obsiegende Partei betrachtet werden. Es sind ihnen nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 2 und 5 BGG reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen. Unter den gegebenen Umständen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.
2.
Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.-- unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller