BGer 8D_5/2014 |
BGer 8D_5/2014 vom 03.12.2014 |
{T 0/2}
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8D_5/2014
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Verfügung vom 3. Dezember 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Öffentliches Personalrecht,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 19. Mai 2014.
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Nach Einsicht |
in das Schreiben vom 27. November 2014, worin A.________ die Abschreibung seiner subsidiären Verfassungsbeschwerde vom 19. Juni 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. Mai 2014 beantragen lässt,
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in Erwägung, |
dass eine Beschwerde bei deren Rückzug gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
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dass eine Beschwerde bei weggefallenem Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP infolge Gegenstandslosigkeit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
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dass der Beschwerdeführer die Abschreibung des Verfahrens primär infolge Gegenstandslosigkeit und eventualiter infolge Rückzugs der Beschwerde beantragen lässt,
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dass die vom Beschwerdeführer am ... probeweise angetretene Stelle bis ... verlängert worden ist,
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dass der Beschwerdeführer am ... von seinem Amt zurückgetreten ist,
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dass bei dieser Sach- und Rechtslage offen bleiben kann, ob das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit oder infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist,
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dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, da er das Verfahren eingeleitet hat und die Gründe, welche zur Abschreibung führen, bei ihm liegen (vgl. auch Philipp Gelzer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 14 zu Art. 71 BGG),
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dass der Beschwerdeführer mangels Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht, da sie in ihrem amtlichen Aufgabenbereich tätig war (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil 8C_151/2010 vom 31. August 2010 E. 6.2),
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verfügt der Einzelrichter: |
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Dezember 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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