BGer 6B_1084/2014 |
BGer 6B_1084/2014 vom 04.12.2014 |
{T 0/2}
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6B_1084/2014
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Urteil vom 4. Dezember 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
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2. A.________,
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3. B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mehrfache Beschimpfung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. August 2014.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren am 25. August 2014 wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu Fr. 60.--, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch. Er bemängelt die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz.
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Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich ist, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.
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Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich auf appellatorische und damit unzulässige Kritik. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Aussagen nicht vollständig protokolliert oder ignoriert und die Kläger und deren Zeugen hätten gelogen und sich abgesprochen. Um welche Aussagen bzw. Lügen es geht, sagt er nicht. Folglich kann das Bundesgericht die Rügen nicht prüfen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Dezember 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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