Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_151/2014
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Urteil vom 4. Dezember 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Tschopp,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kosten- und Entschädigungsregelung (Verkehrsregelverletzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Nidwalden, Strafabteilung,
vom 7. November 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ lenkte am 5. Juni 2012 um ca. 17.25 Uhr seinen Personenwagen auf der Autobahn A8 in Hergiswil im Loppertunnel in Fahrtrichtung Nord. Dabei fuhr er zwischen den Autobahnkilometern 85.970 und 86.621 mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von ca. 78 km/h und hielt zum vor ihm fahrenden Personenwagen lediglich einen Abstand von weniger als 39 Metern und meist auch weniger als 13 Metern ein. Bis zur Einmündung in die Autobahn A2 Richtung Nord betrug der Abstand oft nur 10 bis 12 Meter. Bei der Einmündung der Autobahn A8 in die A2 fuhr X.________ direkt auf die Überholspur. Nachdem der vor ihm auf die A2 gefahrene Fahrzeuglenker von der Normalspur ebenfalls auf die Überholspur wechseln wollte, verringerte X.________ den Abstand zu diesem, um so ein Einbiegen desselben vor sein Fahrzeug zu verunmöglichen. Dabei kam es zu einer seitlichen Kollision zwischen beiden Fahrzeugen.
B.
Die Staatsanwaltschaft Nidwalden bestrafte X.________ mit Strafbefehl vom 29. August 2012 wegen vorsätzlicher und fahrlässiger einfacher sowie wegen fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzungen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 600.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
Auf Einsprache des Beurteilten erklärte das Kantonsgericht Nidwalden X.________ am 26. Februar 2012 der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand gegenüber anderen Strassenbenützern schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Vom Vorwurf der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung sprach es ihn frei. Die Verfahrenskosten inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 1'710.25 auferlegte es vollumfänglich dem Kanton und richtete X.________ eine Entschädigung von Fr. 5'095.45 aus.
Das Obergericht des Kantons Nidwalden hiess mit Urteil vom 7. November 2013 eine gegen die erstinstanzliche Kostenverteilung und Entschädigungsregelung geführte Berufung der Staatsanwaltschaft gut und auferlegte X.________ vollumfänglich die Kosten der Untersuchung von Fr. 1'210.25 sowie des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'000.--. Ferner verurteilte es ihn zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens. Von der Ausrichtung einer Entschädigung sah es ab. Ferner stellte es fest, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich Schuld- und Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsregelung des Kantonsgerichts zu bestätigen. Ferner seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kanton aufzuerlegen und sei ihm eine angemessene Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Eventualiter beantragt er, es seien ihm die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 552.55 (Fr. 302.55 Untersuchungskosten und Fr. 250.-- Gerichtsgebühr) aufzuerlegen, ihm eine anteilsmässige Parteientschädigung für das Verfahren vor der ersten Instanz von Fr. 3'821.60 auszurichten und die Kosten und Entschädigung für das Berufungsverfahren neu zu verlegen. Subeventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie einer Parteientschädigung in Anerkennung des erstinstanzlichen Teilfreispruchs zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht des Kantons Nidwalden hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Oberstaatsanwalt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Seine Vernehmlassung wurde X.________ zur allfälligen Stellungnahme zugestellt.
Erwägungen:
1.
1.1.
1.1.1. Die Vorinstanz erwägt, bei einem Teilfreispruch seien die Verfahrenskosten anteilsmässig zwischen Staat und beschuldigter Person aufzuteilen. Der beschuldigten Person dürften jedoch die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stünden und sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei im vorliegenden Strafverfahren nur teilweise freigesprochen worden. Seine Ausführungen zur Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei einem Freispruch nach Art. 426 Abs. 2 StPO stiessen daher ins Leere (angefochtenes Urteil S. 10).
Die Vorinstanz nimmt ferner an, den beiden eingeklagten Tatbeständen des Strassenverkehrsrechts läge ein und derselbe Sachverhaltskomplex zugrunde, nämlich die Fahrt auf der Autobahn A8/A2 am 5. Juni 2012 von 17.25.36 Uhr bis maximal 17.26.25 Uhr über eine Distanz von ca. einem Kilometer, bei welcher der Beschwerdeführer einen zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt und mit diesem anschliessend seitlich kollidierte. Alle in den Akten dokumentierten Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen hätten diesen beiden Bereichen gegolten. Sämtliche einvernommenen Personen seien zumindest zum Abstand der beiden Fahrzeuge vor und nach dem Einmünden auf die A2 befragt worden. Eine Aussonderung der Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen auf den Unfall allein sei nicht möglich. Demnach seien sämtliche entstandenen Verfahrenskosten adäquat kausal zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen vorsätzlicher einfacher Verkehrsregelverletzung durch Einhalten eines ungenügenden Abstands zum späteren Unfallbeteiligten. Das Strafverfahren habe nie auf bloss einen Tatvorwurf beschränkt werden können. Dass das Kantonsgericht den Sachverhalt anders subsumiert habe als die Staatsanwaltschaft und der Schuldspruch deshalb nicht der Anklage entsprochen habe, ändere nichts daran, dass es aufgrund des gleichen Sachverhalts zu einer Verurteilung gekommen sei (angefochtenes Urteil S. 11).
1.1.2. Das Kantonsgericht nahm demgegenüber an, da der Beschwerdeführer vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SVG freigesprochen worden sei, seien die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Staat zu überbinden. Der überwiegende Teil der Untersuchungshandlungen sei in Zusammenhang mit der Abklärung dieses Vorwurfs erfolgt. Die auf die Einhaltung eines ungenügenden Abstands zu anderen Strassenbenützern entfallenden Verfahrenshandlungen, derer er schuldig gesprochen worden sei, seien nur marginal gewesen. So habe der Verkehrsunfall und nicht die Einhaltung eines ungenügenden Abstands im Zentrum der Befragungen des Beschwerdeführers, des Unfallbeteiligten sowie der Auskunftsperson bzw. des Zeugen gestanden. Nur in zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Unfallbeteiligten sei die Abstandsunterschreitung wesentliches Thema gewesen. Auch im gerichtlichen Verfahren hätten sich die Kosten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Einhaltung eines ungenügenden Abstands auf ein Minimum beschränkt, zumal der Beschwerdeführer sich nicht gegen einen entsprechenden Schuldspruch gewendet habe. Bei diesem Ausgang sei auch eine vollumfängliche Entschädigung für die Anwaltskosten auszurichten (erstinstanzliches Urteil S. 5 f.; angefochtenes Urteil S. 8 f.).
1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der strafprozessualen Bestimmungen über die Kostenverlegung. Er macht geltend, die Abstandsunterschreitung, bezüglich derer er schuldig gesprochen worden sei, sei dem Verkehrsunfall zeitlich zwar vorausgegangen, stehe mit diesem aber in keinem Zusammenhang. Indem die Vorinstanz ihm trotz des Teilfreispruchs die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlege, verletze sie Bundesrecht. Bei einem Teilfreispruch sei eine quotenmässige Aufteilung der Kosten vorzunehmen. Anteilsmässig auf den Anklagepunkt entfallende Verfahrenskosten, in welchem er freigesprochen worden sei, könnten ihm nur unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden (Beschwerde S. 6 ff.). Selbst wenn sich bei einem Teilfreispruch die Kostenregelung ausschliesslich nach Art. 426 Abs. 1 StPO richten würde, seien vorliegend die Voraussetzungen für eine vollumfängliche Auferlegung der Kosten nicht erfüllt. Denn die beiden Anklagepunkte basierten auf zwei klar unterscheidbaren Sachverhalten. Gegenstand des Vorwurfs der Abstandsunterschreitung sei ein zu nahes Auffahren auf den voranfahrenden Fahrzeuglenker auf der Tunnelstrecke der Autobahn A8 zwischen Kilometer 85.970 und 86.621 gewesen. Der Verkehrsunfall habe sich unabhängig davon nach dem Wechsel auf die Autobahn A2 bei Kilometer 102.1 ereignet, nachdem sich die beiden Fahrzeuglenker zunächst aus den Augen verloren gehabt hätten. Ausgangspunkt für das Strafverfahren sei das Unfallereignis gewesen. Erst im Rahmen nachträglicher Weiterungen sei die Frage des ungenügenden Abstandes in die Untersuchung miteinbezogen worden. Im Zentrum der meisten polizeilichen und staatsanwaltlichen Befragungen habe der Verkehrsunfall gestanden. Die diesbezüglichen Untersuchungshandlungen seien daher für den Anklagepunkt der Abstandsunterschreitung nicht notwendig gewesen. Das gleiche gelte für die weiteren Kosten, welche im Strafbefehl als Auslagen überwälzt worden seien, namentlich die Fotodokumentation (Beschwerde S. 6 ff.). Die Verfahrenskosten seien mithin keine kausale Folge des tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, dessen er schuldig erklärt worden sei. Denn zur Strafuntersuchung habe nicht die Unterschreitung des Abstands geführt, sondern das Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers, der den Unfall verursacht habe (Beschwerde S. 10 f.). Es treffe auch nicht zu, dass eine Aussonderung der Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen auf den Verkehrsunfall nicht möglich sei, wie die Vorinstanz ohne weitere Begründung annehme. Das erstinstanzliche Kantonsgericht sei hiezu in der Lage gewesen und sei zum Schluss gelangt, der Abstandsunterschreitung komme im Rahmen der gesamten Untersuchung nur marginale Bedeutung zu. Es hätten längst nicht alle einvernommenen Personen Aussagen zum Abstand der beiden Fahrzeuge gemacht. Selbst wenn die Untersuchungskosten nicht bis ins Letzte auf die beiden Anklagepunkte aufteilbar sein sollten, verletze es Bundesrecht, auf eine Kostenausscheidung und die Zusprechung einer Parteientschädigung gänzlich zu verzichten (Beschwerde S. 13 ff.).
Der Beschwerdeführer beanstandet überdies, die Vorinstanz habe nicht zwischen den Kosten des Untersuchungs- und des Gerichtsverfahrens differenziert. Ihre Erwägungen zur Verlegung der Kosten für das polizeiliche und staatsanwaltliche Vorverfahren liessen sich nicht auf das Gerichtsverfahren übertragen. Er habe den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nicht angefochten. Mit seinem Antrag auf Freispruch von der Anklage der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Zusammenhang mit dem Unfall sei er indes im Einspracheverfahren durchgedrungen. Insoweit sei der Strafbefehl vom 29. August 2012 hinsichtlich des zum Freispruch führenden Verhaltens im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO fehlerhaft bzw. unnötig gewesen, weshalb er hiefür keine Kosten zu tragen habe (Beschwerde S. 15 f.).
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die vollständige Kostenauflage bedeute nichts anderes, als dass ihm die Schuld für den Verkehrsunfall, für welchen er freigesprochen wurde, eben doch zugeschoben werde. Ausserdem habe die Vorinstanz sich nicht mit seinen einlässlichen und substantiierten Vorbringen im kantonalen Verfahren auseinandergesetzt und damit ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde S. 16 ff.).
2.
Die Verlegung der Kosten (Art. 422 StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kostentragungspflicht gründet in diesem Falle auf der Annahme, dass jene die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Kosten, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht haben, können der beschuldigten Person aber nicht auferlegt werden (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3).
Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Bestimmungen von Art. 429 ff. StPO gelangen auch für die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (Art. 436 Abs. 1 StPO).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 29. August 2012 der vorsätzlichen und fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand gegenüber einem anderen Strassenbenützer sowie der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung wegen mangelnder Vorsicht gegenüber Strassenbenützern, die sich nicht richtig verhalten werden, verurteilt. Im Einspracheverfahren wurde er vom Vorwurf der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung vollumfänglich freigesprochen und im weniger schwerwiegenden Nebenpunkt wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt.
3.2. Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_753/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1; 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3 und 6B_523/2013 vom 10. September 2013 E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. auch Yvona Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 3; Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 3 und 6).
3.3. Anlass für die dem zu beurteilenden Fall zugrunde liegende Strafuntersuchung war eine Unfallmeldung einer Drittperson an die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Nidwalden vom 5. Juni 2012, 17.27 Uhr (Polizeirapport, Untersuchungsakten act. 1.6 ff.). Mit Hilfe der Verkehrsüberwachung im Loppertunnel A8 ermittelte die Polizei sodann, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des Unfalls im Tunnel zum vorausfahrenden Fahrzeug und späteren Unfallbeteiligten über eine Strecke von 651 Metern einen ungenügenden Abstand aufwies (Polizeirapport, Untersuchungsakten act. 1.8). Um 18.45 Uhr desselben Tages wurde der Beschwerdeführer von der Polizei als Auskunftsperson einvernommen. Dabei wurde er ausschliesslich zum Unfallhergang befragt (Untersuchungsakten act. 1.10 ff.). In der Einvernahme vom 11. Juni 2012 wurde er darüber hinaus auch zum Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug im Loppertunnel vernommen (Untersuchungsakten act. 1.15 ff.). Der zu geringe Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug bildete auch Gegenstand der Einvernahme durch den Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2012, bei welcher der Beschwerdeführer einräumte, zu nahe aufgefahren zu sein (Untersuchungsakten act. 1.61. ff.). Der Unfallbeteiligte schilderte in seinen polizeilichen Einvernahmen vom 5. und 7. Juni 2012 das Unfallgeschehen aus seiner Sicht. Dabei wies er zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer schon im Loppertunnel bei stockendem Kolonnenverkehr mit geringem Abstand hinter ihm hergefahren sei. Im Übrigen bezogen sich diese Einvernahmen zur Hauptsache auf den Unfall (Untersuchungsakten act. 1.20 und 1.25 ff.). Schliesslich wurde auch A.________ befragt, der den Unfall in seinem Lastwagen in einer Distanz von ca. 60 - 80 Metern beobachtet hatte (Untersuchungsakten act. 1.29 ff. und 1.69 ff.).
3.4. Aus allen Schilderungen ergibt sich, dass die Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen und das vorgängige Einhalten eines ungenügenden Abstands während der Fahrt im Loppertunnel zwei verschiedene, voneinander unabhängige Vorgänge waren. Die Kollision hat sich nicht wegen des zu geringen Abstands des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs zum späteren Unfallbeteiligten ereignet. Denn beim Unfall auf der Autobahn A2 befand sich der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug nicht mehr wie während seiner Fahrt durch den Loppertunnel auf der A8 hinter dem Unfallbeteiligten, sondern auf der Überholspur, auf welche er von der Einmündungsstrecke direkt nach dem Einbiegen in die A2 gewechselt hatte. Dass hier ein einziger Sachverhaltskomplex vorliegen soll, wie die Vorinstanz (angefochtenes Urteil S.11) und der Oberstaatsanwalt (Vernehmlassung S. 2) annehmen, ist somit nicht ersichtlich. Es lässt sich demnach nicht sagen, dass jede einzelne Verfahrenshandlung der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand gegenüber einem anderen Strassenbenützer notwendig gewesen wäre. Die durch die Abklärung des Unfallgeschehens entstandenen Kosten erscheinen daher nicht mehr als adäquat kausale Folgen des zur Verurteilung führenden strafbaren Verhaltens. Dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens in Bezug auf den Unfall rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte (Art. 426 Abs. 2 StPO), nimmt die Vorinstanz nicht an. Die Auferlegung der gesamten Kosten der Untersuchung und des kantonalgerichtlichen Verfahrens hält daher vor Bundesrecht nicht stand. Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Entscheid die auf den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung entfallenden Verfahrens- und Gerichtskosten im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO auszuscheiden haben und dem Beschwerdeführer lediglich diejenigen Kosten auferlegen, welche im Zusammenhang mit der Abklärung der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverletzung entstanden sind. Dabei ist, wie der Oberstaatsanwalt zu Recht einwendet, die Bestimmung von Art. 428 Abs. 1 StPO, welche sich auf die Kostenverteilung im Rechtsmittelverfahren bezieht, unbeachtlich (Vernehmlassung S. 2). Im Weiteren wird die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach den selben Grundsätzen auch eine Parteientschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO zuzusprechen haben.
Die Beschwerde erweist sich somit als begründet.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Nidwalden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 7. November 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Nidwalden hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog