Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_716/2014
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Urteil vom 4. Dezember 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invaliditätsbemessung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. August 2014.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 5. September 2012 und Einspracheentscheid vom 14. Februar 2013 lehnte es die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mangels anspruchsrelevanten Invaliditätsgrades ab, A.________ (Jg.1957) aufgrund einer bei einem Unfall erlittenen Knieverletzung rechts eine Rente zu gewähren.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. August 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
A.________ lässt beschwerdeweise beantragen, es sei ihr nach Neuberechnung des Invalideneinkommens unter Aufhebung des kantonalen Entscheids eine Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des einzig noch streitigen Invaliditätsgrades massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen - so namentlich den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) - zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über die Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Stellungnahmen.
3.
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die SUVA geltend, weil diese ihre ablehnende Verfügung vom 5. September 2012 nicht hinreichend begründet habe. Es mag zwar sein, dass die Begründung dieser Verfügung knapp ausgefallen ist und keinen Hinweis auf die - Grundlage der Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) bildende - SUVA-interne Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) enthält. Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, befanden sich die beigezogenen DAP-Unterlagen doch vollständig in den Akten. Auch blieb genügend Zeit, um sich dazu im Einspracheverfahren zu äussern, zumal die Einsprachefrist noch bis 7. Januar 2013 verlängert worden war. Die Möglichkeit, sich - wie in BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480 vorgesehen - in der Einsprache zu dem gestützt auf die DAP vorgenommenen Einkommensvergleich zu äussern, genügt für die Wahrung des in Art. 42 ATSG vorgesehenen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin in Erinnerung gerufenen geringen schulischen und beruflichen Ausbildungsniveaus und damit invaliditätsfremder Aspekte besteht kein Anlass zu einer Neuberechnung des Invalideneinkommens, womit auch die eventualiter beantragte Rückweisung zu diesem Zweck ausser Betracht fällt.
4.
Als offensichtlich unbegründet wird die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung (Abs. 3 Satz 1) und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3 Satz 2) - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - erledigt. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten ( Art. 65 Abs. 1 und 4 lit. a BGG ) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl