BGer 2C_1090/2014
 
BGer 2C_1090/2014 vom 08.12.2014
{T 0/2}
2C_1090/2014
 
Urteil vom 8. Dezember 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Zug.
Gegenstand
Eingrenzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im AuG, vom 10. November 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss 
2.2. Die vorliegende Eingabe enthält keinerlei Begründung, womit sie diesen gesetzlichen Vorgaben nicht genügt. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss auf Art. 354 (Abs. 2) der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 verweist (StPO; SR 312.0), wonach die Einsprache durch den Beschuldigten nicht zu begründen ist, verkennt er, dass es bei der angefochtenen Eingrenzung nicht um eine Straf-, sondern eine Administrativmassnahme zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung geht (Art. 74 AuG [SR 142.20]). Die StPO findet auf diese keine Anwendung. Das Verfahren vor Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110).
2.3. Auf die Eingabe ist nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.
 
3.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
2.
 
3.
Lausanne, 8. Dezember 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar