BGer 2C_1090/2014 |
BGer 2C_1090/2014 vom 08.12.2014 |
{T 0/2}
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2C_1090/2014
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Urteil vom 8. Dezember 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Zug.
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Gegenstand
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Eingrenzung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im AuG, vom 10. November 2014.
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Erwägungen: |
1. |
2. |
2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss
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2.2. Die vorliegende Eingabe enthält keinerlei Begründung, womit sie diesen gesetzlichen Vorgaben nicht genügt. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss auf Art. 354 (Abs. 2) der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 verweist (StPO; SR 312.0), wonach die Einsprache durch den Beschuldigten nicht zu begründen ist, verkennt er, dass es bei der angefochtenen Eingrenzung nicht um eine Straf-, sondern eine Administrativmassnahme zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung geht (Art. 74 AuG [SR 142.20]). Die StPO findet auf diese keine Anwendung. Das Verfahren vor Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110).
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2.3. Auf die Eingabe ist nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.
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3. |
Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
2. |
3. |
Lausanne, 8. Dezember 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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