Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_514/2014
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Urteil vom 8. Dezember 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Florentina Zahiri,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. April 2014.
Sachverhalt:
A.
Der aus Serbien stammende A.________ (geboren am 22. April 1989) reiste am 29. Januar 1993 zusammen mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, wo er eine Niederlassungsbewilligung erhielt.
Er wurde in der Schweiz zu folgenden Strafen verurteilt:
- 1 Monat Freiheitsstrafe, bedingt, wegen bandenmässigen Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (begangen vom 18. bis zum 29. Januar 2007; Jugendverfügung der Jugendanwaltschaft Solothurn vom 16. Juli 2007);
- Fr. 800.-- Busse wegen Nichtbeachtens von Haltezeichen der Polizei, Führens eines Personenwagens in nicht betriebssicherem Zustand und Führens eines Personenwagens ohne die vorgeschriebene Begleitung (begangen am 18. April 2009; Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 1. Februar 2011);
- 15 Tagessätze zu je Fr. 70.-- Geldstrafe und Fr. 1'400.-- Busse wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und Verletzung der Verkehrsregeln (Missachten des Vorschriftssignals «Busfahrbahn»), (begangen am 4. Juli 2009; Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 21. Oktober 2009);
- 28 Monate Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 16 Monate und Fr. 300.-- Busse wegen Verbrechens, mehrfachen Vergehens und mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, gewerbsmässiger Geldwäscherei, Pornographie, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (begangen zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 3. April 2011; Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 27. Mai 2013);
- 120 Tagessätze zu je Fr. 30.-- Geldstrafe, bedingt, und Fr. 350.-- Busse wegen Betrugs und Urkundenfälschung (begangen zwischen dem 12. und 30. Dezember 2011; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. November 2013).
- 60 Tagessätze zu je Fr. 30.-- Geldstrafe und Fr.150.-- Busse wegen Entwendung eines Motorrads zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des erforderlichen Ausweises und Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit (Auffahrkollision); (begangen am 3. September 2012; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 17. Dezember 2012);
Ausserdem befinden sich mehrere Strafanzeigen in den Akten insbesondere betreffend Eigentumsdelikten, welche alle in die Jugendzeit des Beschwerdeführers (im Alter von 13 bis 16 Jahren) fallen.
Seit dem 18. November 2013 befindet er sich im Strafvollzug.
A.________ hat keinen Berufsabschluss und war immer wieder arbeitslos. Vor seinem Strafantritt war er zu 50 % in der Firma seines Bruders beschäftigt. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 27. September 2013 bestanden gegen ihn zwei offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 42'440.15 und Betreibungen im Betrag von Fr. 21'284.65. Er musste bisher nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden.
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn an, am Tag seiner Haftentlassung die Schweiz zu verlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 22. April 2014 ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen und auf eine Wegweisung sei zu verzichten. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen zu erteilen und auf eine Wegweisung zu verzichten.
D.
Das Verwaltungsgericht und das Migrationsamt des Kantons Solothurn sowie das Bundesamt für Migration beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt weist darauf hin, dass A.________ seit 1. Januar 2014 von der Sozialhilfe unterstützt werde. A.________ seinerseits bringt replikweise vor, er habe seit 1. September 2014 eine Arbeitsstelle.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 2. Juni 2014 wurde der Beschwerde - antragsgemäss - die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den (End-) Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89, Art. 90 BGG ), da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag, auf die Wegweisung sei zu verzichten, da diesbezüglich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) und auch keine spezifischen Verfassungsrügen vorgebracht werden, die zur Annahme als Verfassungsbeschwerde führen könnten (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht prüft frei die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss des Verfassungs- und Völkerrechts ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Solche Mängel müssen in der Beschwerde rechtsgenüglich gerügt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, das heisst solche Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid aufgetreten sind, sind unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344). Unbeachtlich sind daher einerseits die vom Migrationsamt neu angeführte Sozialhilfeabhängigkeit, da diese bereits vor der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können, andererseits die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erwerbstätigkeit, da es sich dabei um ein echtes Novum handelt.
2.
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann u.a. widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG), wobei "längerfristig" mehr als ein Jahr bedeutet (BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn sich der Betroffene - wie hier - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Die genannten Voraussetzungen sind mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten unbestritten erfüllt.
2.2. Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG), was sich bei Ausländern, die sich auf Art. 8 EMRK berufen können, auch aus dessen Ziff. 2 ergibt. Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind dabei namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff., bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere ein strenger Massstab angelegt wird; gemäss seiner Praxis überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts (Urteile des EGMR
Kissiwa Koffi gegen die Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 65 ff. 71);
Balogun gegen das Vereinigte Königreich vo
m 10. April 2012
[60286/09], § 49 ff., 53;
Baghli gegen Frankreich vom 30. November 1999 [34374/97], §. 48 f.;
Dalia gegen Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil Cour EDH 1998-I S. 92 §. 54 f. ).
Der Drogenhandel ist ferner eine der in Art. 121 Abs. 3 BV (Fassung vom 28. November 2010) genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Dieser verfassungsrechtlichen Wertung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 ff; 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).
3.
3.1. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe bereits in sehr jungen Jahren zu Klagen Anlass gegeben, indem gegen ihn bereits seit seinem 13. Lebensjahr Strafanzeigen erfolgt seien und er wiederholt unentschuldigt der Schule ferngeblieben sei. Sodann sei er mehrmals verurteilt worden, insbesondere mit Urteil vom 27. Mai 2013, vor allem weil er über einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr mit Betäubungsmitteln gehandelt habe. Dabei habe er u.a. mindestens 721 g Kokaingemisch gekauft (wovon 528 g [95 g reines Kokain] zum Weiterverkauf und der Rest zum Eigenkonsum bestimmt gewesen seien), mindestens 425 g Kokaingemisch verkauft, und 96.5 g Heroingemisch (7.3 g reines Heroin) für den Weiterverkauf besessen. Die aus dem Betäubungsmittelhandel erwirtschafteten Mittel habe er jeweils wieder in den Betäubungsmittelhandel investiert, damit deren Auffindung vereitelt und gewerbsmässige Geldwäscherei begangen.
Das Verwaltungsgericht erwog weiter, auch nach seiner Verhaftung im April 2011 habe der Beschwerdeführer weiterhin delinquiert und unter Verwendung von gefälschten Unterlagen einen Bankkredit über Fr. 40'000.-- ertrogen, davon aber lediglich drei Raten zurückbezahlt. Zwar habe ihm das Strafgericht ein geringes Verschulden attestiert, da er als typischer Gassendealer gehandelt habe und zum Zweck der Finanzierung des eigenen Konsums Betäubungsmittelhandel betrieben habe. Die kriminelle Energie sei jedoch als nicht mehr gering bezeichnet worden. Er habe keine tief empfundene Reue gezeigt und sei trotz laufendem Strafverfahren erneut straffällig geworden. Die Prognose sei nicht gut: Der Beschwerdeführer habe sich nie über einen längeren Zeitraum wohl verhalten. Die Schwere der Straftaten habe im Laufe der Zeit zugenommen. In seinem jungen Alter habe er bereits einen Schuldenberg von Fr. 60'000.-- angehäuft, zum überwiegenden Teil aus einem durch Vorlegen gefälschter Dokumente ertrogenen Kredit. Es müsse daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht in der Lage sein werde, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Es bestehe ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
Zugunsten des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz gewürdigt, dass er seit dem vierten Lebensjahr in der Schweiz weilt, sein gesamtes Umfeld sich hier befindet und er kaum einen Bezug zu seinem Heimatland hat. Er sei auch sozial hier integriert, nicht aber wirtschaftlich. Insgesamt sei seine Integration mangelhaft. Angesichts der strengen Praxis, welche bei Betäubungsmitteln angebracht sei, überwiege das Interesse an seiner Fernhaltung; auch die damalige Drogensucht entlaste ihn nicht wirklich, da diese bereits im Strafverfahren mildernd berücksichtigt worden sei und er immer wieder und trotz laufenden Strafverfahren weiter delinquiert habe. Er sei unverheiratet und habe hier keine Kinder; ein besonders starkes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Eltern bestehe nicht. Er gehöre zwar als ethnischer Albaner zu einer Minderheit in Serbien, doch sei es ihm mit seinen Kenntnissen der albanischen Sprache und Kultur zumutbar, sich in Südserbien zu integrieren.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, gemäss Rechtsprechung des EGMR müsse insbesondere das Verhalten nach der Strafentlassung berücksichtigt werden. Das werde verunmöglicht, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verfügt werde, bevor die Strafe vollzogen sei.
Das gemäss Rechtsprechung im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigende Kriterium der seit der Tatbegehung verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff.) will verhindern, dass einem Ausländer lange nach einer Straftat bzw. Strafverbüssung wegen dieses Delikts noch die Bewilligung entzogen wird. Daraus kann nicht umgekehrt gefolgert worden, der Widerruf dürfe erst geraume Zeit nach Strafentlassung verfügt werden; vielmehr ist das Anwesenheitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug zu regeln (Art. 70 Abs. 2 VZAE; vgl. BGE 137 II 233 E. 5 S. 234 ff.).
3.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung setze eine noch erheblichere Straffälligkeit im Sinne einer ungünstigen Prognose voraus; bei einer günstigen Prognose sei der Widerruf unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer damit zu verlangen scheint, dass eine konkrete Gefahr einer noch erheblicheren als der bisherigen Straffälligkeit vorausgesetzt werden müsse, so widerspricht dies der ständigen Rechtsprechung, wonach namentlich bei Betäubungsmitteldelikten zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Risiko weiterer Rechtsgüterverletzungen nicht hinzunehmen ist und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch bei Ausländern der zweiten Generation möglich ist (vorne E. 2.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f., 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.).
3.4. Die Vorinstanz hat mit gewürdigt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Pubertät immer wieder delinquiert hat; seine schwersten Delikte hat er aber entgegen seiner Darstellung nicht als Jugendlicher, sondern als Erwachsener begangen. Auch die mit dem Strafbefehl vom 19. November 2013 sanktionierten Delikte (Betrug und Urkundenfälschung) hat er im Dezember 2011 begangen, mithin als längst Erwachsener; sie können nicht der Pubertät oder jugendlichem Alter zugeschrieben werden.
3.5. Der Beschwerdeführer rügt sodann, es sei zu wenig berücksichtigt worden, dass er selber drogenabhängig gewesen sei. Die Vorinstanz hat dies jedoch nicht verkannt. Gewiss ist das Verschulden schwerer zu gewichten, wenn jemand aus rein finanziellen Motiven Betäubungsmittelhandel betreibt, ohne selber drogenabhängig zu sein. Das bedeutet aber nicht, dass nicht auch von einem drogenabhängigen Täter eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann (vgl. Urteile 2C_210/2014 vom 17. März 2014 E. 3.3.2; 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3). Gerade wenn die Drogensucht Ursache der Delinquenz ist, besteht ein erhebliches Risiko weiterer Delinquenz, solange die Abhängigkeit nicht endgültig überwunden ist (vgl. Urteile 2C_408/2013 vom 15. November 2013 E. 4.2; 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4). Dass dies der Fall wäre, hat die Vorinstanz nicht festgestellt; sie hat auf das Strafurteil verwiesen, wonach der Beschwerdeführer noch unter Beweis zu stellen haben werde, ob er auf die Einnahme von Drogen zu verzichten vermöge. Der Beschwerdeführer hat diesen Beweis vor der Vorinstanz nicht erbracht; vor Bundesgericht bringt er zwar vor, er habe in den vergangenen Monaten unter Beweis gestellt, dass er seine Drogensucht überwunden habe. Dies wird aber weder substanziiert noch belegt. Zudem kann - wie die Vorinstanz mit Recht festgehalten hat - die Drogensucht nicht für alle Delikte verantwortlich gemacht werden, so namentlich nicht für die SVG-Delikte oder die mit dem Urteil vom 27. Mai 2013 ebenfalls sanktionierten Delikte der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (wegen unerlaubten Besitzes von Munition) und der Pornographie.
3.6. Insgesamt erscheint die vorinstanzliche Würdigung, wonach nach wie vor ein grosses Interesse an der Wegweisung aus der Schweiz bestehe, nicht als bundesrechtswidrig, woran auch das - als normal vorauszusetzende - Wohlverhalten im Strafvollzug nichts ändert (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.).
3.7. Unter diesen Umständen vermag die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die damit verbundene normale soziale Integration für sich allein den Widerruf nicht als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (vorne E. 2.2). In Bezug auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern bringt der Beschwerdeführer nur vor, diese hätten ihn bisher finanziell unterstützt. Eine solche Überstützung ist jedoch auch weiterhin möglich, wenn der Beschwerdeführer in Serbien lebt.
3.8. Bezüglich der Reintegrationsmöglichkeit in Serbien ist auch die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer kaum Kontakte zu seiner Heimat hat, immerhin aber die in Südserbien gesprochene albanische Sprache spricht; der Beschwerdeführer bezeichnet seine albanischen Sprachkenntnisse zwar als mässig, räumt aber ein, mit seinen Eltern albanisch zu sprechen, was doch genügende Sprachkenntnisse implizieren dürfte.
Auch der Einwand, er verfüge über keine Kenntnisse der serbischen Amtssprache und diese werde darüber hinaus offiziell in kyrillischer Schrift geschrieben, ist unbehelflich: Dies stellt einerseits kein unüberwindbares Hindernis dar, wird doch umgekehrt auch bei Serben (oder Russen usw.), die in die Schweiz einreisen, ohne weiters erwartet, dass sie die ihnen fremde lateinische Schrift hier erlernen können (vgl. Urteil 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 3.6). Andererseits ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer selber angerufenen Internet-Enziklopädie Wikipedia, dass "im Alltag und in den Medien auch die lateinische Form vielfach zur Anwendung kommt" ( http://de.wikipedia.org/wiki/Serbien ).
Auch wenn der Beschwerdeführer keine Verwandten in Serbien mehr hat, ist doch darauf hinzuweisen, dass weltweit viele junge Menschen im Alter des Beschwerdeführers in Länder ziehen, die ihnen völlig fremd sind, und sich dort ohne weiteres zu integrieren vermögen. Weshalb dem Beschwerdeführer eine Integration in Serbien, das ihm immerhin von seiner Muttersprache her nicht völlig unvertraut ist, nicht möglich sein soll, wird nicht dargelegt.
3.9. Insgesamt ist die vorinstanzliche Interessenabwägung nicht zu beanstanden und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit rechtmässig.
4.
Nachdem der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat und der Widerruf verhältnismässig ist, sind auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt (Urteile 2C_761/2013 vom 28. März 2014 E. 4; 2C_396/2013 vom 7. Januar 2014 E. 4; 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.8; 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.1; 2C_375/2010 vom 3. September 2012 E. 3.6; 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3). Der Eventualantrag ist somit ebenfalls abzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein