BGer 5A_969/2014 |
BGer 5A_969/2014 vom 09.12.2014 |
{T 0/2}
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5A_969/2014
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Urteil vom 9. Dezember 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Abweisung eines Löschungsbegehrens,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2014 des Notariats und Grundbuchamts Niederglatt.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2014 des Notariats und Grundbuchamts Niederglatt (betreffend Abweisung eines Löschungsbegehrens des Beschwerdeführers),
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in Erwägung, |
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
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dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet,
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dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen die Verfügung des Notariats und Grundbuchamts Niederglatt die Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Grundbuchämter (Art. 956a Abs. 1 ZGB) erhoben werden kann,
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dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Notariat und Grundbuchamt Niederglatt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Dezember 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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