BGer 6B_891/2014
 
BGer 6B_891/2014 vom 09.12.2014
{T 0/2}
6B_891/2014
 
Urteil vom 9. Dezember 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Schär.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roberto Zalunardo-Waser,
3. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Landtwing,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 15. Juli 2014.
 
Sachverhalt:
A. Am 27. Juni 2012 erstattete X.________ Strafanzeige gegen die beiden Zuger Polizisten A.________ und B.________ wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung, dies gestützt auf folgenden Sachverhalt:
Am 12. Juli 2011 ersuchte X.________ auf dem Betreibungsamt Zug um eine Auskunft. Da ihm diese nicht erteilt wurde, geriet er ausser sich, schrie den Amtsleiter an und schlug mit der Faust auf den Korpus. Der zufällig anwesende Polizist B.________ versuchte X.________ zu beruhigen. Da ihm dies nicht gelang, holte er Verstärkung, woraufhin X.________ die Eingangstür zum Schalterraum des Betreibungsamtes mit einem schweren Kleiderständer, mehreren Stühlen und einem massiven Glastisch verbarrikadierte. Die Polizisten A.________ und B.________ drangen in der Folge in den verbarrikadierten Schalterraum ein und nahmen X.________ in Gewahrsam. Dieser macht geltend, die Polizisten hätten sich ohne Vorwarnung auf ihn, einen 80-jährigen Rentner gestürzt und ihn gewaltsam festgenommen. Sie hätten ihn mit den Füssen in die Kniekehlen getreten, worauf er zu Boden gefallen sei. Danach habe ihm B.________ sechs bis sieben Mal das Knie in den Rücken gerammt, um ihm Handschellen anlegen zu können. Zudem sei er mehrmals als "alter dummer Siech" beschimpft worden. Nach der Fesselung habe A.________ ihn auf dem Rücken am Boden liegend an einem Bein in den Lift und unten angekommen auf die gleiche Weise wieder herausgezerrt. Das Geschehene habe bei ihm zu Herzflattern geführt, was das Aufgebot einer Notfallärztin erforderlich gemacht habe. Für weitere Abklärungen sei er in die Notaufnahme des Spitals gebracht, nach durchgeführter Untersuchung jedoch wieder entlassen worden. Von einer Einweisung in eine psychiatrische Klinik habe man abgesehen.
B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen A.________ und B.________ nicht an die Hand.
Das Obergericht des Kantons Zug wies am 15. Juli 2014 die Beschwerde von X.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ab.
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sei anzuweisen, gegen A.________ und B.________ eine Strafuntersuchung zu eröffnen und Anklage zu erheben. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG hat die Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
Keine Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die sich - wie hier - aus dem öffentlichen Recht ergeben (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461 mit Hinweisen). Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens kann sich in solchen Fällen nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken, womit eine Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht gegeben ist.
1.2. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der BV oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind hingegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Ein in der Sache nicht Legitimierter kann weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend ("Star-Praxis"; BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; je mit Hinweisen).
Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Sanktionen besteht, kann sich der Privatkläger, der Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, indes nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. Dies hat das Bundesgericht bejaht für den aus dem Verbot der Folter sowie der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung gemäss Art. 3 und Art. 13 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 BV abgeleiteten Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung sowie das Recht auf Anwendung der zur Bekämpfung von Folter und Misshandlung erlassenen Strafnormen (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1 S. 88; Urteil 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen). In diesem Sinn hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten (oder einem anderen Staatsangestellten) unzulässig im Sinne der genannten Normen behandelt worden zu sein. Kann sich der Betroffene auf Art. 3 EMRK berufen, verschafft ihm der prozessuale Teilgehalt dieser Bestimmung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheids, mit dem die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen einen Beamten abgelehnt oder die Untersuchung eingestellt wird (BGE 131 I 455 E. 1.2.5 S. 462 f.; Urteile 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.2 und 6B_274/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1.2.1; je mit Hinweisen).
Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie manchmal vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Geschädigten. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1 S. 226; 124 I 231 E. 2b S. 236; Urteil 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4; je mit Hinweisen). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt (Urteil des EGMR 22978/05 vom 1. Juni 2010 i.S. Gäfgen gegen Deutschland, Rz. 88 ff.; Urteil 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010 E. 3.4 mit Hinweisen; Jens Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N. 19 ff. zu Art. 3 EMRK). Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteil 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es habe keinen Anlass für das aus seiner Sicht unverhältnismässige Eingreifen der Polizei gegeben. Weder habe er jemandem Gewalt angedroht, noch habe er Anstalten gemacht, A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) oder B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) anzugreifen. Insbesondere habe er nicht vorgehabt, wie von den beiden Polizisten behauptet, diese mit einem Kleiderständer zu attackieren. Die beiden wesentlich jüngeren Polizisten seien ohne vorgängig das Gespräch zu suchen auf ihn losgegangen. Dabei habe er sogar Blut verloren. Insgesamt habe der Vorfall bei ihm ein demütigendes und entwürdigendes Gefühl ausgelöst und es habe eine Ärztin aufgeboten werden müssen.
1.4. Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Verhalten habe keinerlei Anlass für das Einschreiten der Polizei gegeben, ist unzutreffend. Wie er in seiner Eingabe selbst ausführt, schrie er den Leiter des Betreibungsamtes an, nachdem dieser ihm eine Auskunft nicht erteilen wollte und schlug mit der Hand auf den Korpus. Der Beschwerdegegner 3 versuchte zunächst, den Beschwerdeführer zu beruhigen, was ihm nicht gelang. Anschliessend verbarrikadierte sich der Beschwerdeführer im Schalterraum des Betreibungsamtes (Beschwerde, Rz. 13 f.). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers war, unabhängig davon, ob er die beiden Polizisten auch noch mit einem Kleiderständer bedrohte, polizeilicher Handlungsbedarf gegeben. Es ist auch nicht zutreffend, dass sich die Polizisten, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ohne Vorwarnung auf ihn stürzten. Unbestrittenermassen versuchte der Beschwerdegegner 3 zunächst, den Beschwerdeführer durch Zureden zu beruhigen. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das einzige Ziel der beiden Polizisten darin bestanden habe, seinen physischen und psychischen Widerstand zu brechen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Ziel der Polizisten war es, den Beschwerdeführer aus seiner Barrikade herauszuholen, damit sich dieser beruhigte und das Betreibungsamt wieder der Allgemeinheit zugänglich war. Dass es die Erreichung dieses Ziels mit sich bringt, den Widerstand des Beschwerdeführers zu brechen, ist unvermeidbar. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits über 80 Jahre alt ist, was im Vergleich zu einer jüngeren Person ein zurückhaltenderes Vorgehen erforderte. Dennoch kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich der Beschwerdeführer trotz seines Alters heftig zur Wehr setzte und sich nicht ohne Weiteres beruhigen oder arretieren liess. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilt wurde; allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. Es ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den beiden jüngeren Polizisten unterlegen fühlte und in Aufregung geriet. Jedoch fällt nicht jede Behandlung, die subjektiv als hart oder unangenehm empfunden wird, unter die Bestimmung von Art. 3 EMRK (BGE 134 I 221 E. 3.2.1 S. 226 mit Hinweis; MARK E. VILLIGE r, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, S. 178 N. 272). Es ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, dass ihm intensive physische oder psychische Leiden zugefügt wurden, welche das nach Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmass an Schwere erreichen würden (vgl. ambulanter Bericht des Kantonsspitals Zug vom 12. Juli 2011, vorinstanzliche Akten act. 2/9/15/1).
1.5. Der Beschwerdeführer ist somit einzig berechtigt, die Verletzung der ihm zustehenden Verfahrensrechte zu rügen. Soweit sich der Beschwerdeführer zu materiellrechtlichen Fragen äussert oder beanstandet, der Sachverhalt sei unvollständig oder in willkürlicher Weise ermittelt worden, ist darauf nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers, die auf eine inhaltliche Prüfung des Untersuchungsergebnisses abzielen, was nicht zulässig ist. Dies ist z.B. der Fall, soweit er geltend macht, in Zweifelsfällen müsse die Staatsanwaltschaft in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" Anklage erheben, was sie zu Unrecht nicht getan habe.
1.6. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO) rügt, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeführer argumentiert, unter dem Titel "Sachverhalt" lege die Vorinstanz zunächst, wenn auch unvollständig, seine Sachverhaltsvorbringen dar. Nebst der Prozessgeschichte werde lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom Strafgericht des Kantons Zug am 3. Dezember 2013 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen wurde. Auf den Sachverhalt gemäss Strafanzeige werde nicht näher eingegangen. Daneben stütze sich die Vorinstanz bezüglich des Sachverhalts auf das Strafurteil vom 3. Dezember 2013 sowie die in jenem Verfahren gemachten Aussagen. Die Vorinstanz übernehme unbesehen und unkritisch Sachverhaltsfeststellungen, die in einem anderen Strafverfahren gemacht worden seien, obwohl ein anderes Delikt Gegenstand jenes Verfahrens gewesen sei und dieses sich gegen einen anderen Beschuldigten gerichtet habe. Von einer Ermittlung des relevanten Sachverhalts aus eigener Initiative könne keine Rede sein. Die Vorinstanz gehe auf seine diesbezügliche Rüge nicht ein und komme ihrer Begründungspflicht nicht nach.
Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Dabei untersuchen sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Der in Art. 6 StPO verankerte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht indes nicht, von Amtes wegen Beweise zu erheben, wenn es aufgrund der bereits erfolgten Beweisaufnahme seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen).
Es trifft zu, dass die Vorinstanz für den Sachverhalt auf die Aussagen der Beteiligten im Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte abstellt. Soweit der Beschwerdeführer dies in formeller Hinsicht beanstanden und den Beizug von Akten eines anderen Verfahrens als unzulässig rügen sollte, ist seine Kritik unbegründet (vgl. Art. 194 Abs. 1 StPO). Im Übrigen liegt besagtem Verfahren derselbe Sachverhalt zugrunde wie dem vorliegenden. Die Aussagen wurden zeitnah nach dem Vorfall gemacht. Die Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 lag in diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Insgesamt unterstreichen diese Umstände grundsätzlich die Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit der Aussagen, ohne dass auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung näher einzugehen wäre. Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers von einer materiellen Beurteilung des Falles trennen lassen, sind jedenfalls keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die Vorinstanz nicht hätte auf die erwähnten Aussagen abstellen dürfen. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.
2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Schär