BGer 6B_1119/2014 |
BGer 6B_1119/2014 vom 10.12.2014 |
{T 0/2}
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6B_1119/2014
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Urteil vom 10. Dezember 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung, Amtsmissbrauch),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 8. Oktober 2014.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Im Zusammenhang mit anonymen Drohungen gegen einen Mitarbeiter der kantonalen Steuerverwaltung Basel-Stadt erstattete dieser am 3. April 2013 Strafanzeige gegen Unbekannt, wobei er den Verdacht äusserte, es könnte sich beim Absender um den Beschwerdeführer handeln. Am 5. März 2014 wurde das Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eingestellt.
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Am 5. Juli 2013 erstattete der Beschwerdeführer seinerseits Strafanzeige gegen Unbekannt wegen falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauchs. Am 5. Mai 2014 trat die Staatsanwaltschaft auf die Anzeige nicht ein. Sie stellte unter anderem fest, weder habe die Steuerbehörde grundlos Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet, noch sei sie oder die Staatsanwaltschaft grundlos auf den Beschwerdeführer als möglichen Urheber der Drohungen gekommen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er ein Eintreten auf seine Strafanzeige an.
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2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).
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Gemäss § 3 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals des Kantons Basel-Stadt vom 17. November 1999 (Haftungsgesetz, SG 161.100) haftet der Staat für den Schaden, den sein Personal in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Gegenüber dem fehlbaren Personal steht der geschädigten Person kein Anspruch zu (Abs. 2). Wo der Staat gemäss § 3 für Schaden haftet, hat die geschädigte Person Anspruch auf Genugtuung, wenn sie in ihren Persönlichkeitsrechten schwer verletzt worden ist (§ 5).
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Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen die Mitarbeiter des Steueramtes beurteilen sich ausschliesslich nach dem Haftungsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Da ihm keine zivilrechtlichen Ansprüche zustehen, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Dezember 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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