Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_699/2014
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Urteil vom 12. Dezember 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom
28. August 2014.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. August 1998 sprach die ELVIA Versicherungen der 1967 geborenen A.________ für die verbleibenden Folgen eines am 21. Oktober 1994 erlittenen Unfalls ab 1. Oktober 2008 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 25 % zu. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: Allianz) hob die laufende Rente als Rechtsnachfolgerin der ELVIA Versicherungen mit Verfügung vom 13. Februar 2013 und Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2013 per 28. Februar 2013 auf.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 28. August 2014 in dem Sinne gut, als es die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides an die Allianz zu weiteren Abklärungen zurückwies.
C.
Mit Beschwerde beantragt die Allianz, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2013 zu bestätigen.
Während A.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
2.
Der angefochtene kantonale Entscheid vom 28. August 2014 stellt einen Zwischenentscheid dar. Solche Rückweisungsentscheide führen für die Verwaltung dann zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn sie materielle Vorgaben enthalten und der Versicherer damit - könnte er diesen Entscheid nicht vor Bundesgericht anfechten - unter Umständen gezwungen wäre, eine seines Erachtens rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte er in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Versicherer führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).
3.
Der kantonale Entscheid enthält eine für die Allianz verbindliche Vorgabe: Darin wird festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten - soweit er durch den Unfall geschädigt wurde - zwar verbessert hat, dass aber weiterhin natürlich unfallkausale Beschwerden bestehen. Die Sache wird von der Vorinstanz an die Allianz zurückgewiesen, damit diese prüfe, ob die durch diese Beschwerden verursachte Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG aus objektiver Sicht überwindbar sei. Die Beschwerdeführerin legt indessen nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Vorgabe unrichtig oder bundesrechtswidrig sein sollte. Soweit der vorinstanzliche Entscheid demnach für die Allianz verbindliche Vorgaben enthält, ist dieser letztinstanzlich nicht mehr bestritten. Hat sich die Beschwerdeführerin damit implizit bezüglich Bestand der natürlich unfallkausalen Beschwerden die vorinstanzliche Sichtweise zu eigen gemacht, so ist sie durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Damit führt der kantonale Entscheid für die Allianz nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
4.
Rechtsprechungsgemäss kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin durch die Aufhebung von Rückweisungsentscheiden, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, grundsätzlich kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart werden (vgl. Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
5.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Adäquanz des Kausalzusammenhanges sei im Revisionsverfahren neu zu prüfen und in casu zu verneinen. Sie übersieht, dass die Vorinstanz sich zu dieser Frage nicht geäussert hat. Die Allianz ist daher in dieser Hinsicht im neu zu erlassenden Einspracheentscheid frei und es ihr diesbezüglich auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen.
6.
Ist somit weder die Eintretensalternative nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG noch jene nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben, so ist auf die Beschwerde der Allianz gegen den kantonalen Entscheid vom 28. August 2014 nicht einzutreten. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Dezember 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Nabold