BGer 2C_846/2014 |
BGer 2C_846/2014 vom 16.12.2014 |
{T 0/2}
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2C_846/2014
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Urteil vom 16. Dezember 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Ariane Bessire,
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gegen
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Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch Migrationsamt.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. August 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Der Abteilungspräsident legte der Eingabe am 24. September 2014 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
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Das Verwaltungsgericht und das Migrationsamt des Kantons Solothurn sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) und von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG). Unter den Begriff des Bundesrechts fällt auch die Handhabung unbestimmter Rechtsbegriffe. Deren Auslegung unterliegt als Rechtsfrage - im Gegensatz zur Ermessensausübung - grundsätzlich einer uneingeschränkten Überprüfung durch das Bundesgericht. Sodann stellen auch der Ermessensmissbrauch sowie die Ermessensüberschreitung bzw. -unterschreitung Rechtsverletzungen und somit mögliche Beschwerdegründe im bundesgerichtlichen Verfahren dar. Das Gericht prüft im Rahmen der Verhältnismässigkeit, ob eine Behörde bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens die Schranken des Bundes- und gegebenenfalls des Völkerrechts respektiert hat, indessen nicht, ob ein Entscheid innerhalb dieser auch als angemessen, d.h. zweckmässig, erscheint (Urteil 2C_240/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 139 I 145).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen - soweit entscheidrelevant - berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Da der Beschwerdeführer den Sachverhalt unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254), ist dem bundesgerichtlichen Urteil dieser vorliegend so zugrunde zu legen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.
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2. |
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Das ist der Fall, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer
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2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss überdies
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2.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat für den Fall, dass die von der aufenthaltsbeendenden Massnahme betroffene Person ein junger Erwachsener ist, der noch keine eigene Familie begründet hat, Kriterien erarbeitet, um die Notwendigkeit bzw. die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und/oder Familienleben fassbar zu machen. Danach sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener verübt hat (besondere Beachtung des Kindeswohls und der Wiedereingliederung, welche gefährdet erscheint, wenn die familiären und sozialen Banden des Jugendlichen durch die aufenthaltsbeendende Massnahme aufgelöst würden), (2) ob es sich um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht, (3) die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, (4) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser, (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland (Einreise als Kind/Jugendlicher bzw. Geburt im Aufenthaltsstaat [«Zweite Generation»] oder erst als junger Erwachsener), (6) der Gesundheitszustand des Betroffenen sowie (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung.
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2.4. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit hat in jedem Fall aufgrund einer Gesamtsicht einzelfallbezogen und nicht schematisierend zu erfolgen, womit keines der einzelnen Kriterien für sich allein ausschlaggebend sein kann (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112, 377 E. 4.4 S. 383; 125 II 521 E. 2b S. 523 f. [ANAG]; 122 II 433 E. 2c S. 436 f. [ANAG]; 120 Ib 6 E. 4b S. 14 [ANAG]; Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013 S. 1 ff. Ziff. 28 ff.). Im Urteil
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer ist am 22. Oktober 2013 wegen Raubs, Nötigung und Hausfriedensbruchs verurteilt worden; der entsprechende Entscheid wurde nicht begründet, da weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdeführer diesen angefochten haben. Der Beschwerdeführer hatte sich am 23. März 2011 - unter Anwendung von Gewalt und vermummt - Zutritt zur Wohnung eines ehemaligen Arbeitskollegen verschafft und diesen mit dem Tod bedroht, um an dessen Geld, seine Postcard und den PIN zu gelangen. Bei der Tat kam es zu einem Handgemenge, wobei der Täter versuchte, sein Opfer an einer Flucht bzw. daran zu hindern, um Hilfe zu rufen. Als die Polizei dennoch eintraf, floh er über den Balkon, entledigte sich in der Folge der mitgeführten Gegenstände (Klebband und Teppichmesser) und begab sich zu einem Kollegen, um sich ein Alibi zu verschaffen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass diese Vorgehensweise eine erhebliche kriminelle Energie aufgewiesen habe und moralisch besonders verwerflich erscheine, da das Opfer ein ehemaliger Arbeitskollege gewesen sei, der ihm angeblich bereits einmal Geld geliehen habe. Im Übrigen habe das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren ihn nicht davon abgehalten, im September 2012 ein Arbeitszeugnis seines früheren Arbeitgebers zu fälschen.
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3.2. |
3.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Raubdelikt als Gewaltdelikt geeignet, ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung auch eines Täters zu begründen, der sich seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhält. Die vorliegend zur Diskussion stehende Tat ist keinesfalls zu verharmlosen. Das Opfer hat Todesangst ausgestanden und wurde verletzt, als es sich wehrte. Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt in der Verurteilung zu 24 Monaten Freiheitsentzug, wovon 9 Monate unbedingt, zum Ausdruck. Das Verwaltungsgericht hat jedoch die konkreten Umstände zu wenig mitberücksichtigt und bei seiner Einschätzung vollumfänglich - zuungunsten des Betroffenen - einzig auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft abgestellt.
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3.2.2. Zwar ist nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden auszugehen (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216); dabei kann jedoch ausländerrechtlich nicht ausschliesslich die Anklageschrift berücksichtigt werden, wenn das Verschulden nicht richterlich begründet worden und nur die Sanktion bekannt ist. Im polizeilichen Ermittlungsbericht vom 28. März 2011 hielt der ermittelnde Beamte fest, dass es sich bei der ganzen Sache gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen von Täter und Opfer "um eine sehr komische Angelegenheit" gehandelt habe: Erst sei es zu einem Kampf gekommen, dann hätten Täter und Opfer miteinander diskutiert, wobei sich der Täter dem Opfer zu erkennen gegeben habe und, als die Polizei erschien, dieses dem Täter den Fluchtweg über den Balkon zeigte, ohne die Polizei darüber zu informieren, dass jener gerade fliehe. Der Beschwerdeführer habe - so der Bericht weiter - mehrmals erklärt, dass ihm die ganze Sache sehr leidtue, er sich schäme und sich am liebsten selber schlagen würde. Er sei bereit, sich bei seinem Opfer in aller Form zu entschuldigen und für den entstanden Schaden aufzukommen.
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3.2.3. Das Protokoll der Sitzung des Strafgerichts vom 22. Oktober 2013 bestätigt das für das Opfer traumatisierende Ereignis, gleichzeitig ergibt sich daraus aber auch das relativ planlose Vorgehen des Täters, der Umstand, dass die Geldbeschaffung "aus dem Ruder lief", die Tat hernach als atypisch erschien (Angabe des Fluchtwegs; Umstand, dass der Beschwerdeführer seinem Opfer 20 Euro zurückgab, nachdem ihn dieses darauf hingewiesen hatte, dass es nun - wie zuvor der Täter - kein Geld mehr habe) und der Beschwerdeführer seine Tat glaubwürdig bereut. Am 3. April 2014 hat das Opfer sich seinerseits an das Migrationsamt gewandt und unterstrichen, dass der Beschwerdeführer sich wiederholt bei ihm entschuldigt habe und es sich um eine "Kurzschlusshandlung" gehandelt haben dürfte, welche der Täter bereue, der hierfür rechtskräftig bestraft sei; es - das Opfer - würde es bedauern, wenn der Beschwerdeführer "für einen Fehler, den er begangen hat, sein ganzes Leben" büssen müsste, zumal dieser sein Leben wieder im Griff zu haben scheine. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist vor diesem Hintergrund zu relativieren, auch wenn der Beschwerdeführer, was ein zweifelhaftes Licht auf ihn wirft, nach dem Raub noch wegen der Fälschung eines Arbeitszeugnisses strafrechtlich verfolgt werden musste und er zweimal als (junger) Erwachsener gehandelt hat, wobei offenbar aber (noch) eine gewisse Unreife bestand. Bei der Fälschung war niemand zu Schaden gekommen, hatte der Beschwerdeführer doch das gefälschte Dokument des früheren Arbeitgebers gerade wieder bei diesem eingereicht, weshalb die Fälschung ohne Weiteres erkannt wurde.
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3.2.4. Bezüglich des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe ist zu berücksichtigen, dass dieser per Electronic Monitoring erfolgen konnte und auch diesbezüglich ein positiver Bericht vorliegt (vom 4. März 2014) : Die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft unterstreicht darin, dass der Beschwerdeführer mit den Eltern und dem Bruder zusammen lebt und die verheiratete Schwester ebenfalls noch viel Zeit dort verbringt. Er unterhalte ein "offenes, herzliches Verhältnis" zu diesen; im Herkunftsland verfüge er über keinerlei Angehörigen mehr. Der Beschwerdeführer werde an seiner jetzigen Arbeitsstelle "sehr geschätzt"; parallel zu seiner Arbeit lasse er sich weiterbilden; dank "hoher Eigendisziplin" habe er seine Schulden (Gerichtskosten usw.) komplett beglichen. Hinsichtlich der Perspektiven führt die Sicherheitsdirektion an, dass der wichtigste Schritt zu einem weiterhin geregelten und deliktsfreien Leben bereits getan sei, indem der Beschwerdeführer seine Schuldensituation "mit viel Ehrgeiz, Disziplin und der Unterstützung der Familie" bereinigt habe. Es dürfe gestützt auf die Erfahrungen in den neun Monaten davon ausgegangen werden, dass er "in Zukunft einen geregelten Lebensweg gehen" werde.
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4. |
Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Vorinstanz geschützte Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Blick auf die privaten Interessen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als unverhältnismässig (geeignet und erforderlich, aber Verletzung des Übermassverbots, d.h. des sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck; BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97; 133 II 97 E. 2.2 S. 100) : Der Beschwerdeführer kam mit drei Jahren in die Schweiz, ist hier sozialisiert worden und kann - abgesehen von seiner Straffälligkeit - als integriert gelten. Eine Rückkehr in die Heimat wäre mit Blick auf sein Alter und die Sprachkenntnisse zwar möglich, hätte aber weitreichende Folgen für ihn, nachdem er bis zum angefochtenen Entscheid mit einer niedergelassenen Partnerin liiert war, die er inzwischen - wie bereits bei der Vorinstanz in Aussicht gestellt - geheiratet hat. Richtig ist, dass ihn die familiären Bindungen nicht davon abgehalten haben, relativ schwer straffällig zu werden, doch ist dabei zu berücksichtigen, dass er - anders als bei anderen vom Bundesgericht beurteilten Fällen von Angehörigen der zweiten Generation - nicht als Rückfalltäter gelten kann und er ausländerrechtlich zuvor nie verwarnt wurde. Dies ist im vorliegenden Urteil nachzuholen (Art. 96 Abs. 2 AuG) : Seinem Eventualantrag entsprechend wird der Beschwerdeführer förmlich verwarnt. Sollte er in absehbarer Zeit erneut in relevanter Weise straffällig werden und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, muss er trotz seiner langen Anwesenheit mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen.
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5. |
5.1. Die Beschwerde ist im Eventualantrag gutzuheissen, das angefochtene Urteil entsprechend aufzuheben und der Beschwerdeführer förmlich zu verwarnen.
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5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten geschuldet (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren indessen angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.2. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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3.3. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
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4.
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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