BGer 6B_756/2014
 
BGer 6B_756/2014 vom 16.12.2014
{T 0/2}
6B_756/2014
 
Urteil vom 16. Dezember 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Schär.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raban Funk,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl, Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Juni 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
D.
 
E.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Schär