BGer 8C_821/2014 |
BGer 8C_821/2014 vom 16.12.2014 |
8C_821/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 16. Dezember 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard,
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Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Helsana Unfall AG,
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Recht, Postfach, 8081 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
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vom 18. September 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. A.________, geboren 1960, war am 18. Dezember 2008 wegen Glatteis gestürzt und hatte sich an der rechten Hand verletzt. Die Helsana Unfall AG erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 15. März 2013 stellte sie diese rückwirkend auf den 31. Juli 2012 ein. Nachdem sie der Versicherten auf Einsprache hin angekündigt hatte, dass sie eine Schlechterstellung (reformatio in peius) in Betracht ziehe, setzte sie den Zeitpunkt der Leistungseinstellung auf den 20. Januar 2010 fest (Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014).
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A.b. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 13. März 2014 (S 2013 86) hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug über die Ansprüche von A.________ aus der Invalidenversicherung befunden. Das Gericht hat festgestellt, dass eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit an der bisherigen Stelle bei der X.________ AG (am Buffet und in der Küche), in einer allfälligen Verweistätigkeit wie auch im Haushalt nicht ausgewiesen sei. Es stützte sich dabei auf die Berichte über eine Observation der Versicherten, welche die Haftpflichtversicherung in Auftrag gegeben hatte, und die ärztliche Beurteilung durch Frau Dr. med. B.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 10. Oktober 2012.
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B. Die gegen den Einspracheentscheid der Helsana vom 19. Mai 2014 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 18. September 2014 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent und eine Integritätsentschädigung von 30 Prozent zuzusprechen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2. Das kantonale Gericht stützte sich auf seinen rechtskräftigen Entscheid vom 13. März 2014 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Es verwies insbesondere auf seine dortigen Ausführungen zur Zulässigkeit der erfolgten Personenüberwachung (an insgesamt zehn Tagen im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 13. August 2011 sowie vom 3. bis zum 13. Juli 2012) und stellte fest, dass deren Ergebnisse auch hier verwertbar seien. Die dazu ergangene ärztliche Einschätzung der Frau Dr. med. B.________ vom 10. Oktober 2012 hat das Gericht nach eingehenden Erwägungen als voll beweiskräftig erachtet.
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Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Gutachten des Dr. med. C.________, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, vom 31. Juli 2010, welches sie selber in Auftrag gegeben hatte, sowie die Berichte ihrer behandelnden Ärzte. Darauf war nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts jedoch nicht abzustellen. Die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Ärzten sowie dem Gutachter und deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit seien widerlegt worden durch die detaillierten Ausführungen der Frau Dr. med. B.________. Auch die Ärzte, welche die Beschwerdeführerin später behandelten, hätten davon keine Kenntnis gehabt. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu diesen entscheidwesentlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts.
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Dass es sich bei der Einschätzung der Frau Dr. med. B.________ um ein Aktengutachten handelt, spricht allein nicht grundsätzlich gegen ihren Beweiswert (SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 in fine; Urteil U 260/04 vom 12. Oktober 2005 E. 5b mit Hinweis auf Urteil 10/87 vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366). Der nach dem vorinstanzlichen Entscheid verfasste Arztbericht des Dr. med. D.________ vom 29. September 2014 bleibt als neues Beweismittel (echtes Novum) im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.2.2). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer eigenen Deutung der Observationsmaterialien vermögen die Einschätzung der Frau Dr. med. B.________ nicht zu entkräften.
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3. Die Schlechterstellung der Beschwerdeführerin (reformatio in peius) durch rückwirkende Leistungseinstellung auf den 20. Januar 2010 statt auf den 31. Juli 2012 mit dem Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 war zulässig, nachdem ihr die Beschwerdegegnerin die Gelegenheit gewährt hatte, ihre Einsprache zurückzuziehen (Art. 12 ATSV; BGE 131 V 414 E. 1 S. 416).
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4. Der Antrag auf eine Integritätsentschädigung wird nicht weiter begründet. Es ist darauf deshalb nicht einzugehen.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Dezember 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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