Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_958/2014
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Urteil vom 17. Dezember 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. A.________,
3. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (ungetreue Geschäftsbesorgung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 7. August 2014.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer reichte am 27. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Betrugs ein. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 17. Dezember 2013 nicht an die Hand. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 17. Dezember 2014 sei aufzuheben und die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft wieder aufzunehmen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies das Rechtsmittel am 7. August 2014 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Beschwerdegegner 2 und 3 seien wegen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen (vgl. Rechtsbegehren auf S. 1 der Beschwerde).
2.
Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss er nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer äussert sich zur Frage der Legitimation nicht. Weder dem angefochtenen Entscheid noch der Beschwerde ist zu entnehmen, dass er im kantonalen Verfahren adhäsionsweise eine Zivilforderung geltend gemacht hätte. Um welche es gehen könnte, ist angesichts der eingeklagten Straftatbestände auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Da der Beschwerdeführer seine Legitimation nicht begründet, ist davon auszugehen, dass er zum vorliegenden Verfahren nicht legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn