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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_467/2014
Urteil vom 18. Dezember 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bank B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Fornito,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung; Anerkennung eines ausländischen Urteils,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 30. April 2014.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 27. Dezember 1993 verpflichtete das Handelsgericht Wien die D.________ AG und A.________ dazu, der Bank B.C.________ zur ungeteilten Hand ATS 3'600'000.-- samt Zinsen zu 10,75 % seit 28. März 1991 und ATS 269'789.84 Prozesskosten zu bezahlen. Mit Urteil vom 9. Juni 1994 gab das Oberlandesgericht Wien der hiergegen erhobenen Berufung keine Folge und auferlegte A.________, der Bank B.C.________ die Kosten des Berufungsverfahrens von ATS 84'315.28 zu ersetzen.
B.
Gestützt auf dieses Urteil leitete die Bank B.B.________ gegen A.________ mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes U.________ vom 29. April 2014 die Betreibung Nr. xxx ein.
Mit Entscheid vom 9. Oktober 2013 erteilte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland der Bank B.B.________ in teilweiser Gutheissung ihres Gesuches definitive Rechtsöffnung für Fr. 327'001.60 nebst Zins zu 10,75 % seit 28. März 1991, für Fr. 24'506.05 nebst Zins zu 4 % seit 16. Mai 2010, für Fr. 4'388.65 nebst Zins zu 4 % seit 14. Mai 2010 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 203.--.
Mit Entscheid vom 30. April 2014 erteilte das Kantonsgericht St. Gallen der Gläubigerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 327'001.60 nebst Zins zu 10,75 % vom 28. März 1991 bis 9. Juni 2004, für Fr. 24'506.05 nebst Zins zu 4 % seit 16. Mai 2010, für Fr. 4'388.65 nebst Zins zu 4 % seit 14. Mai 2010 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 203.--.
C.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 4. Juni 2014 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Der Streitpunkt, ob als Vollstreckungstitel eine Originalurkunde erforderlich ist, kann mit voller Kognition beurteilt werden (Art. 95 lit. a und b BGG), weil es um die Auslegung nationaler und staatsvertraglicher Normen geht. Hingegen beurteilt sich die Frage der Verjährung von Judikatschulden nach österreichischem Recht, welches in vermögensrechtlichen Sachen inhaltlich grundsätzlich nicht überprüft werden kann (Art. 96 lit. b BGG e contrario); möglich sind in diesem Zusammenhang einzig Verfassungsrügen, insbesondere die Rüge der willkürlichen Anwendung des ausländischen Rechts (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447 f.; 138 III 489 E. 4.3 S. 495; zur Publikation bestimmtes Urteil 5A_723/2013 vom 3. September 2014 E. 1.2). Soweit es im Zusammenhang mit der bestrittenen Gläubigereigenschaft zufolge Gesamtrechtsnachfolge der Bank B.B.________ für das Kommerzkundengeschäft der Bank B.C.________ um die Anwendung österreichischen Rechts geht, gilt Analoges. Gleiches gilt im Zusammenhang mit dieser Frage auch für die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG) und die ebenfalls einzig mit Verfassungsrügen, namentlich mit der Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung angefochten werden könnten (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
2.
Umstritten ist zunächst die Notwendigkeit der Vorlage einer Originalurkunde aufgrund des schweizerisch-österreichischen Vollstreckungsvertrages.
2.1. In erster Instanz hat die Bank lediglich Fotokopien der österreichischen Urteile vorgelegt. Erst im Beschwerdeverfahren hat sie das Original einer beglaubigten Kopie des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien beigebracht; für das zweitinstanzliche Verfahren galt indes das Novenverbot gemäss Art. 326 ZPO. Das Kantonsgericht hat erwogen, dies schade insofern nicht, als eine Urkunde gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO auch in Kopie eingereicht werden könne, wobei das Gericht oder die Gegenpartei die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen könne, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestünden. Zwar habe der Schuldner in der erstinstanzlichen Gesuchsantwort festgehalten, er und sein Anwalt gingen davon aus, dass dem Gericht die Urteile im Original vorlägen; irgendwelche Anhaltspunkte für Zweifel an der Echtheit hätten sie aber weder vor erster Instanz noch im Beschwerdeverfahren genannt. Es seien denn auch keine solchen Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Kopien in beweismässiger Hinsicht als ausreichend zu betrachten seien. Daran ändere auch nichts, dass es sich um ausländische Urteile handle. Gemäss Art. 1 des Beglaubigungsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich vom 21. August 1916 (SR 0.172.031.63), worauf Art. 6 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16. Dezember 1960 (SR 0.276.191.632) verweise, bedürften österreichische Urkunden zum Gebrauch in der Schweiz keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gericht aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichts versehen seien. Die Annahme, die mit Stempel des Handelsgerichtes bzw. Oberlandesgerichtes Wien versehenen Urteile würden keine Urkunden im Sinn von Art. 1 des Beglaubigungsvertrages darstellen, nur weil sie erstinstanzlich in Kopie eingereicht worden seien, würde eine Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Urteilen bedeuten und der in Art. 180 Abs. 1 ZPO aufgestellten Vermutung der beweismässigen Gleichwertigkeit der Kopie mit dem Original entgegenstehen.
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Vertrages zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März 1927 (SR 0.276.191.631) habe die Partei, welche die Entscheidung geltend mache oder die Vollstreckung beantrage, eine Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidung beizubringen. Aus dieser Bestimmung fliesse, dass entweder das Original des Urteils oder das Original einer beglaubigten Abschrift beigebracht werden müsse. Der vom Kantonsgericht angerufene Art. 1 des Beglaubigungsvertrages ändere daran nichts, in Gegenteil; diese Bestimmung halte vielmehr gerade auch fest, dass ein Original oder eine Original-Beglaubigung eines Gerichtsurteils nicht noch zusätzlich durch eine andere Stelle beglaubigt werden müsse. Dieses Staatsvertragsrecht gehe der nationalen ZPO vor und insofern habe das Kantonsgericht zu Unrecht Art. 180 ZPO angewandt.
2.3. Vorliegend geht es um eine definitive Rechtsöffnung gestützt auf österreichische Urteile, für welche inzident das Exequatur beantragt worden ist. In Bezug auf das Exequatur ist zu beachten, dass die Schweiz und Österreich für die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen Staatsverträge abgeschlossen haben, welche gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorbehalten sind und insofern den Regelungen des IPRG vorgehen. Zu bemerken ist ferner, dass die seinerzeitige Klage in Österreich vor Inkrafttreten des revLugÜ und auch des aLugÜ eingeleitet wurde, weshalb die betreffenden Übereinkommen nicht anwendbar sind (vgl. Art. 54 aLugÜ bzw. Art. 63 revLugÜ). Massgeblich ist somit nach wie vor der Vollstreckungsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich von 1960 (vgl. Art. 65 revLugÜ i.V.m. Anhang VII), welcher seinerseits den Vorgängervertrag aus dem Jahr 1927 ersetzt hat (vgl. BBl 1961 I 1564 ff.). Dies ist aber insofern belanglos, als Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des früheren und Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des späteren Vollstreckungsvertrages identisch lauten und im Übrigen je in Abs. 2 auf den Beglaubigungsvertrag von 1916 verwiesen wird.
Was zunächst diesen Verweis anbelangt, so lässt sich aus Art. 1 des Beglaubigungsvertrages nichts für die vorliegend interessierende Frage der Gleichwertigkeit einer Kopie mit der Originalurkunde ableiten; die betreffende Norm befreit lediglich von der Pflicht einer weiteren Beglaubigung, handle es sich um diejenige des Originals oder um diejenige einer Abschrift.
Was sodann die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Vollstreckungsvertrages von 1960 anbelangt, wonach eine Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidung beizubringen ist, geht aus dem Wortlaut klar hervor, dass nicht zwingend eine Originalurkunde erforderlich ist, sondern auch eine Abschrift genügt. Was genau unter dem Begriff "Abschrift" verstanden werden muss, ist auslegungsbedürftig. Vor dem Hintergrund der damaligen (fehlenden) technischen Reproduktionsmöglichkeiten dürften die vertragschliessenden Parteien beim identisch lautenden Art. 4 des Vorgängervertrages von 1927 an die vom Gerichtsschreiber oder Kanzleibeamten besorgte Abschrift im Sinn einer wortgetreuen Vervielfältigung des Originals gedacht haben (vgl. STAUFFER, Die Verträge der Schweiz mit Österreich und mit der Tschechoslovakei, Aarau 1930, S. 60). An was die Vertragsparteien beim neuen Vertrag aus dem Jahr 1960 genau gedacht haben, lässt sich nicht eruieren, auch nicht anhand der Botschaft zum Vertrag. Der Vertrag ist mithin nach Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen.
Gemäss Präambel des Vollstreckungsvertrages von 1927 wollten die Vertragsparteien den wechselseitigen Verkehr fördern und nach der Präambel des Vertrages von 1960 ging es um eine Anpassung an die gegenwärtigen Verhältnisse. Den Vertragsparteien war mithin daran gelegen, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu fördern und zu erleichtern, aber auch den ändernden Verhältnissen anzupassen. Sie waren deshalb der Ansicht, dass die Entscheidungen nicht unbedingt als Original, sondern auch als Vervielfältigung sollten eingereicht werden können, soweit die übrigen in Art. 6 Ziff. 2-5 genannten Voraussetzungen erfüllt wären. Die klassische Abschrift erfolgt durch eine wortgetreue Vervielfältigung, bei welcher die Namenszeichnung durch "gez. (Name) " kenntlich gemacht wird. Dies ist heute äusserst selten; im Vordergrund steht die Fotokopie als Mittel der Vervielfältigung (fototechnische Vervielfältigung). So stellt § 39 des deutschen Beurkundungsgesetzes (BUrkG) alle Vervielfältigungsformen einander gleich und verwendet das Wort "Abschrift" gleichzeitig als Oberbegriff für alle Vervielfältigungsformen ("... bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) und bei sonstigen einfachen Zeugnissen ..."). Was den vorliegend interessierenden Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Vollstreckungsvertrages anbelangt, spricht auch die Literatur teilweise einfach von "Kopie" (z.B. ARNET, Die Vollstreckbarerklärung schweizerischer Kindesunterhaltsverträge auf staatsvertraglicher Basis, Diss. Bern 2013, S. 155 Rz. 392). Jedenfalls bei einer objektiv-zeitgemässen Auslegung kann eine Fotokopie durchaus als Abschrift im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. a des Vollstreckungsvertrages betrachtet werden. Sie kann letztlich sogar eine höhere Authentizität insofern beanspruchen, als die Unterschriften (und vorliegend auch die Gerichtsstempel) mitkopiert sind und nicht durch Umschreibung in Worten wie "gez. (Name) " oder "Stempel des Gerichts" kenntlich gemacht werden müssen.
Schliesslich kann eine Parallele zu Art. IV Ziff. 1 lit. a des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (SR 0.277.12, NYÜ) gezogen werden, wonach die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift ("original award") des Schiedsspruches oder eine Abschrift ("copy") vorzulegen ist, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäss beglaubigt ist. Das Bundesgericht hält in konstanter Rechtsprechung fest, dass die Formerfordernisse gemäss Art. IV NYÜ nicht streng zu handhaben sind bzw. eine formalistische Anwendung dieser Bestimmung zu vermeiden ist, weil das Abkommen die Vollstreckung erleichtern will (BGE 138 III 520 E. 5.4.4 S. 526; Urteil 4A_124/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 4.2), und dass das Einreichen von Kopien nicht schadet, wenn die Authentizität nicht in Zweifel gezogen wird (Urteile 5A_427/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 5; 4P.173/2003 vom 8. Dezember 2003 E. 2; 5P.201/1994 vom 9. Januar 1995 E. 3). Eine analoge Rechtsprechung verfolgt übrigens auch der deutsche Bundesgerichtshof (vgl. NJW 2000, 3651).
Eine Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Vollstreckungsvertrages ergibt mithin, dass auch eine Fotokopie unter den Begriff der Abschrift fallen kann. Das erstinstanzliche Rechtsöffnungsgericht konnte mithin, zumal der Beschwerdeführer einzig geltend gemacht hatte, es müssten Originale vorgelegt werden, er aber nie die Authentizität der vorgelegten Beweismittel angezweifelt hatte, davon absehen, die Originale einzufordern.
2.4. Eine weitere - sich nach Bundesrecht beurteilende - Frage ist diejenige nach der Qualität des Rechtsöffnungstitels. Diesbezüglich ergibt sich aus Art. 80 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 1 lit. c sowie Art. 178 und Art. 180 Abs. 1 ZPO, dass dieser auch in Kopie eingereicht werden kann, soweit die Gegenpartei die Echtheit nicht bestreitet ( RÜETSCHI, Berner Kommentar, N. 16 zu Art. 180 ZPO). Die Möglichkeit, bloss eine Kopie einzureichen, wird zwar für ausländische Urteile angezweifelt (vgl. STAEHELIN, Basler Kommentar, N. 53 zu Art. 80 SchKG; VOCK, Kurzkommentar, N. 37 zu Art. 80 SchKG). Allerdings enthält Art. 180 Abs. 1 ZPO keine dahingehende Einschränkung. Sie wäre auch nicht gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsgegner jederzeit die Echtheit bestreiten kann und insofern keine Rechtsschutzlücken ersichtlich sind, zumal auch das Gericht von sich aus die Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie verlangen kann, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen. Damit ist der bei Fotokopien relativ leichten Manipulationsmöglichkeit genügend Rechnung getragen.
Vorliegend war der Beschwerdeführer der in den österreichischen Urteilen unmittelbar Verurteilte. Er hätte ohne Weiteres erkannt und angesichts des Reichtums an erhobenen Rügen auch sofort geltend gemacht, es seien nie oder andere als die vorgelegten Urteile ergangen, wenn dem so gewesen wäre. Er hat jedoch von der ersten Instanz bis zum Bundesgericht ausschliesslich in abstrakter Weise vorgebracht, es bedürfe der Vorlage von Originalen. Dies trifft aufgrund des Gesagten mit Bezug auf Österreich nicht zu.
3.
Umstritten ist weiter die rechtswirksame Übertragung der Forderungen von der (in den Urteilen genannten) Bank B.C.________ auf die Bank B.B.________, welche die Betreibung eingeleitet hat und vorliegend Rechtsöffnung verlangt.
3.1. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts übernahm die E.________ AG gemäss Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 7. Juli 2010 den Vermögensteil "Kommerzkundengeschäft" von der Bank B.C.________ und verschmolz ihrerseits gemäss Hauptversammlungsbeschluss vom 8. Juli 2010 mit der übernehmenden Bank B.B.________.
Nicht umstritten war im kantonalen Verfahren die Gesamtrechtsnachfolge im Zusammenhang mit der Verschmelzung der E.________ AG mit der Bank B.B.________, umstritten hingegen diejenige im Zusammenhang mit der vorangegangenen Abspaltung und Übertragung des Kommerzkundengeschäfts auf die E.________ AG. Das Kantonsgericht hat diesbezüglich erwogen, dass es sich um eine Abspaltung zur Aufnahme gemäss § 1 Abs. 2 Ziff. 2 SpaltG gehandelt habe, bei welcher unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft ein Vermögensteil im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen werde. Dabei gehe der Vermögensteil gemäss § 14 Abs. 2 Ziff. 1 SpaltG entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über, wobei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei der Zuordnung die Bestimmbarkeit genüge (OGH 2Ob237/99p vom 4. November 1999; OGH 4Ob241/04a vom 21. Dezember 2004).
Das Kantonsgericht hat weiter befunden, dass das Kreisgericht zu Recht nicht darauf abgestellt habe, ob die Forderung (noch) in den Büchern der Bank B.C.________ verzeichnet gewesen sei. Gemäss dem Spaltungs- und Übernahmevertrag seien sämtliche dem bestehenden Bankbetrieb zugehörenden Forderungen und Verbindlichkeiten übertragen worden und die Übertragung im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge setzte nicht voraus, dass die Forderung in der Übertragungsbilanz figuriere, denn die buchhalterische Abschreibung einer Forderung führe nicht zu ihrem zivilrechtlichen Untergang.
3.2. Soweit der Beschwerdeführer in Frage stellt, dass die Forderungen zum Kommerzkundengeschäft der Bank B.C.________ gehört haben, macht er insofern eine neue Tatsache im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG geltend, als das Kantonsgericht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer vor dem Kreisgericht in der Duplik (anders als noch in der Gesuchsantwort) die Zugehörigkeit der Forderungen zum Kommerzkundengeschäft nicht mehr bestritt und er gegen die Zuordnung auch zweitinstanzlich keine bzw. jedenfalls keine substanziierten Einwendungen mehr erhob. Als Folge befasste sich das Kantonsgericht mit der Zuordnung nicht mehr näher, indem es implizit von einer zugestandenen Tatsache ausging.
3.3. In Bezug auf die Übertragung des Kommerzkundengeschäfts auf die E.________ AG behauptet der Beschwerdeführer, es habe keine unbesehene Gesamtrechtsnachfolge vorgelegen und deshalb hätte der konkrete Beweis erbracht werden müssen, dass die Forderungen im Rahmen des Spaltungsplanes auch tatsächlich zum Kommerzkundengeschäft gehört hätten. Diesbezüglich habe das Kantonsgericht gegen Art. 9 BV und Art. 8 ZGB verstossen.
Was der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, es habe "keine unbesehene Gesamtrechtsnachfolge" stattgefunden, genau meint, bleibt unklar und steht im Gegensatz zu der vom Kantonsgericht geschilderten Rechtslage nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, wonach bei der sog. Abspaltung zur Aufnahme Vermögensteile im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen werden. Der Beschwerdeführer zeigt diesbezüglich nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht in willkürlicher Weise von falschen gesetzlichen Grundlagen ausgegangen wäre. Entsprechend durfte das Kantonsgericht willkürfrei davon ausgehen, dass es sich bei der Übertragung des Kommerzkundengeschäfts auf die E.________ AG um eine Gesamtrechtsnachfolge handelte.
3.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Bank B.C.________ die 15-jährigen Forderungen im Zeitpunkt der Spaltung längst abgeschrieben und aus den Büchern gestrichen habe. Das zeige sich im Umstand, dass die "Forderungen an Kunden" in der Eröffnungsbilanz mit EUR 25'328'968'407.15 auf den Cent genau ausgewiesen worden seien und deshalb die einzelnen Forderungen im entsprechenden Kontoblatt aufgeführt sein müssten. Weil die fraglichen Forderungen für den Zeitpunkt der Übertragung nicht kontenmässig nachgewiesen worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass sie nicht auf die E.________ AG übertragen worden seien. Dies habe das Kantonsgericht verkannt und es sei dabei in Willkür verfallen.
Die Kernüberlegung des Kantonsgerichts war, dass die buchhalterische Behandlung der Forderungen ihren zivilrechtlichen Bestand nicht berühre. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht; mangels einer diesbezüglichen Willkürrüge ist mithin auch im bundesgerichtlichen Verfahren davon auszugehen, dass die Forderungen zivilrechtlich nicht erloschen waren. War aber die Bank B.C.________ noch Inhaberin der willkürfrei zum Kommerzkundengeschäft gehörenden Forderungen und durfte das Kantonsgericht ohne Willkür von einer Gesamtrechtsnachfolge in Bezug auf das gesamte Kommerzkundengeschäft ausgehen, so ist auch der Schluss willkürfrei, dass die zivilrechtlich nicht erloschenen Forderungen übergegangen sind und mithin die Betreibungsgläubigerin auch Forderungsträgerin ist.
3.5. Soweit die Vorinstanz zu einem Beweisergebnis gelangt ist, wird die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos, denn Art. 8 ZGB regelt die Konsequenz der Beweislosigkeit (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 131 III 646 E. 2.1 S. 649; 132 III 626 E. 3.4 S. 634). Mithin bedarf die Behauptung, das Kantonsgericht habe gegen Art. 8 ZGB verstossen, keiner näheren Prüfung. Ohnehin hat aber das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer nie irgendwelche Beweislasten im Zusammenhang mit dem Forderungsnachweis überbürdet.
4.
Streitgegenstand bildet schliesslich die Frage der Verjährung der übertragenen Forderungen.
4.1. Das Kantonsgericht ist unter Hinweis auf die überwiegende österreichische Lehre davon ausgegangen, dass die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist gemäss § 1478 ABGB auch für sog. Judikatschulden (gerichtlich beurteilte Forderungen) gelte, und zwar ungeachtet der Verjährungsfrist, welche für die betreffenden Forderungen vor ihrer gerichtlichen Beurteilung gegolten habe.
4.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, es gehe um Beratungsdienstleistungen, welche gemäss § 1486 Ziff. 1 AGBG nach drei Jahren verjähren würden. Es gebe keine Rechtsprechung, dass für Judikatschulden etwas anderes gälte; vielmehr habe der OGH im Entscheid 3Ob172/00s vom 21. März 2001 festgehalten, dass mit der Umwandlung einer Vertragsschuld in eine Judikatschuld keine Novation eintrete und auch die Verjährung von Judikatschulden nach dem Schuldstatut zu prüfen sei, woraus sich ergebe, dass die ursprüngliche Verjährungsfrist für die betreffende Forderung anwendbar sei. Mithin habe das Kantonsgericht § 1486 Ziff. 1 und § 1478 ABGB willkürlich angewandt.
Wie sich aus dem in der Beschwerde wiedergegebenen Zitat der Entscheidung 3Ob172/00s des OGH ergibt, hat dieser dem bereits Gesagten (keine Novation durch gerichtliche Überprüfung der Forderung; Prüfung der Verjährung von Judikatschulden nach dem Schuldstatut) angefügt: "Die nicht einhellig beantwortete Frage, welche Frist der Judikatsverjährung zur Anwendung kommt, braucht hier nicht erörtert zu werden." Somit äussert sich der Entscheid 3Ob172/00s zur Frage der Verjährungsfrist für Judikatschulden gerade nicht und offensichtlich steht nach der Meinung des OGH weder der Ausschluss der Novation noch die Anwendung des österreichischen Schuldstatuts (es ging in jenem Fall um die Verrechnung von Forderungen aus einem amerikanischen Schiedsspruch, wobei für beide Forderungen das österreichische Schuldstatut galt und nach den Folgerungen des OGH sich unbekümmert um den blossen Umstand, dass ein rechtskräftiger amerikanischer Entscheid zur Debatte stand, sich auch die Frage der Verrechnung nach österreichischem Recht zu richten habe) in einem Zusammenhang mit der Frage, mit welcher Frist Judikatschulden nach österreichischem Recht verjähren.
Zur Beantwortung dieser Frage hat das Kantonsgericht auf die überwiegende österreichische Lehre abgestellt, wonach Judikatschulden der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist gemäss § 1478 ABGB unterliegen würden. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Entsprechend bleibt die Willkürrüge, es komme § 1486 Ziff. 1 und nicht § 1478 ABGB zur Anwendung, unsubstanziiert.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli