BGer 1C_468/2014
 
BGer 1C_468/2014 vom 19.12.2014
{T 0/2}
1C_468/2014
 
Verfügung vom 19. Dezember 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Karlen, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Dold.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Hofmann,
gegen
Wohnbaugenossenschaft B.________,
Beschwerdegegnerin,
Politische Gemeinde Bottighofen, 8598 Bottighofen,
handelnd durch den Gemeinderat Bottighofen, Schulstrasse 4, Postfach 86, 8598 Bottighofen,
Departement für Bau und Umwelt
des Kantons Thurgau,
Postfach, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Neubau Alterswohnungen und Pflegestation,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Juli 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
 
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 27. September 2014 Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Juli 2014 erhoben hat;
dass A.________ die Beschwerde mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin nicht durch einen Anwalt vertreten wurde und ihr deshalb keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG);
 
verfügt der Instruktionsrichter:
1. Das Verfahren 1C_468/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Bottighofen, dem Departement für Bau und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Karlen
Der Gerichtsschreiber: Dold