Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_378/2014
Urteil vom 23. Dezember 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.
Gegenstand
Gesetzlicher Sicherungsentzug des Führerausweises
für Motorfahrzeuge; Verweigerung der Sistierung des Verfahrens und Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juli 2014 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Einzelrichter.
Sachverhalt:
A.
A.________ verursachte am 16. Juli 2013 auf der Autobahneinfahrt Kirchberg Richtung Bern als Lenker eines Personenwagens einen Auffahrunfall, indem er gemäss Anzeige einen Schikanestopp durchführte.
Mit Urteil vom 11. Februar 2014 wurde A.________ wegen dieses Vorfalls durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG der groben Verkehrsregelverletzung für schuldig befunden.
Am 7. April 2014 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ein Administrativverfahren gegen A.________. Am 2. Mai 2014 sistierte es auf Gesuch von A.________ das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Am 5. Mai 2014 übermittelte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt das in Rechtskraft erwachsene Urteil vom 11. Februar 2014. Am 30. Mai 2014 wies das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt A.________ darauf hin, dass das Strafverfahren in der Zwischenzeit rechtskräftig abgeschlossen worden sei, und forderte ihn zur Stellungnahme auf. A.________ nahm am 13. Juni 2014 Stellung.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge aller Kategorien in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. d sowie Art. 17 Abs. 3 SVG auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre (Sicherungsentzug). Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es namentlich aus, gemäss Massnahmenregister sei A.________ der Führerausweis bereits 2006 und 2008 wegen schweren Widerhandlungen gegen das SVG für drei respektive für zwölf Monate entzogen gewesen.
Gegen diese Verfügung beschwerte sich A.________ mit Schreiben vom 2. Juli 2014 bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (nachstehend Rekurskommission genannt) und beantragte die Verfahrenssistierung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Der Präsident der Rekurskommission wies die Beschwerde am 18. Juli 2014 ab.
Am 30. Juli 2014 focht A.________ den Sicherungsentzug des Führerausweises gemäss der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 27. Juni 2014 bei der Rekurskommission an. Er beantragte, das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sei anzuweisen, ihm den Führerausweis nicht zu entziehen und keine Administrativmassnahmen zu verfügen. Dieses Verfahren ist hängig.
Ebenfalls am 30. Juli 2014 reichte A.________ zudem beim Obergericht des Kantons Bern Revision gegen das rechtskräftige Strafurteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 11. Februar 2014 ein; auch dieses Verfahren ist noch hängig.
B.
Mit Eingabe vom 14. August 2014 führt A.________ gegen den Entscheid des Präsidenten der Rekurskommission vom 18. Juli 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Sistierung des Administrativverfahrens und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Des Weiteren sei seiner Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und es sei ihm für die Dauer des Beschwerdeverfahrens der Gebrauch von Motorfahrzeugen zu erlauben.
Mit Verfügung vom 15. September 2014 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Die Rekurskommission stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer hält in einer weiteren Eingabe an seinem Standpunkt fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde gemäss Art. 82 lit. a BGG offen. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Beim angefochtenen Entscheid, mit welchem die Anträge des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden sind, handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Verfahren betreffend Sicherungsentzug. Solche Zwischenentscheide sind gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies ist vorliegend zu bejahen, da der Führerausweis des Beschwerdeführers während der Dauer des Administrativverfahrens entzogen bleibt.
1.2. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung stellt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG dar, gegen welchen nur Verfassungsrügen zulässig sind. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist. Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweisen). Ob die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt, ist fraglich, kann aber mit Blick auf das Entscheidergebnis offen bleiben.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.
2.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dies bedeutet indes nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
2.3. Betreffend die Frage der Verfahrenssistierung hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer sei im ordentlichen Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden. Die Verwaltungsbehörden seien grundsätzlich an ein rechtskräftiges Strafurteil gebunden. Der Beschwerdeführer stelle in seiner Beschwerde vom 2. Juli 2014 zwar in Aussicht, ein Revisionsgesuch einzureichen, lege indessen materiell in keiner Weise dar, inwiefern der Schuldspruch vom 11. Februar 2014 wegen grober Verkehrsregelverletzung durch nichtverkehrsbedingtes brüskes Bremsen zu Unrecht ergangen sein sollte. Es bestehe deshalb kein Grund, den Abschluss eines allfälligen Revisionsverfahrens gegen das Strafurteil abzuwarten.
Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, bei der Beurteilung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei lediglich summarisch zu prüfen, ob Anhaltspunkte bestünden, dass der Sicherungsentzug des Führerausweises nicht gerechtfertigt erscheine. Der definitive Entscheid über die Rechtmässigkeit des Sicherungsentzugs erfolge erst im anschliessenden Hauptverfahren. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum dritten Mal innert sieben Jahren eine schwere Widerhandlung gegen das SVG begangen habe, weshalb er von Gesetzes wegen aus charakterlichen Gründen als fahrungeeignet gelte. Angesichts der Verkehrsgefahren, die ungeeignete Fahrzeugführer verursachten, sei bei Sicherungsentzügen die aufschiebende Wirkung grundsätzlich zu verweigern und die Massnahme im Interesse der Verkehrssicherheit in aller Regel sofort zu vollstrecken. Im zu beurteilenden Fall seien keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, die eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen würden. Das öffentliche Interesse an der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung gehe den privaten Interessen des Beschwerdeführers somit vor.
Mit diesen Erwägungen hat die Vorinstanz sowohl die Abweisung des Antrags auf Verfahrenssistierung als auch die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinreichend begründet. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt insoweit nicht vor.
2.4. Die Ausführungen der Vorinstanz sind auch in der Sache nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Strafurteil vom 11. Februar 2014 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Dass eine Revision dieses Urteils - wie von allen Urteilen - nicht ausgeschlossen werden kann, bedeutet nicht, dass das Administrativverfahren sistiert werden müsste. Ein Revisionsgrund ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht auch nicht substanziiert geltend gemacht.
Eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr ist nicht verantwortbar, bevor die Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind. Rechtsmitteln gegen einen Sicherungsentzug wird deshalb grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, sodass der Führerausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens entzogen bleibt (vgl. Urteil 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2). Der Beschwerdeführer begründet den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einzig damit, "aufgrund seiner unterschiedlichen Arbeitsorte in der gesamten Schweiz auf den Gebrauch eines Motorfahrzeuges angewiesen" zu sein. Damit legt er keine ausserordentlichen Umstände dar. Die Vorinstanz ist demnach nicht in Willkür verfallen, indem sie dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit den Vorrang vor den privaten Interessen des Beschwerdeführers eingeräumt und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe mit der Abweisung des Sistierungsantrags seinen Anspruch auf Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV verletzt. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt habe ihm am 2. Mai 2014 die Sistierung zugesichert, weshalb er "die frühere Einreichung einer Revisionsschrift unterlassen" habe. Mit dem unerwarteten Widerruf der Sistierung am 30. Mai 2014 habe das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt gegen Treu und Glauben gehandelt. Indem die Vorinstanz ebenfalls keine Verfahrenssistierung verfügt habe, habe sie die Verletzung des Vertrauensschutzes vertieft. Zugleich habe die Vorinstanz (auch) insoweit ihre Begründungspflicht verletzt, da sie sich nicht mit seiner Rüge des Verstosses gegen Art. 9 BV befasst habe.
3.2. Art. 9 BV verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170).
3.3. Ein Vertrauensschutztatbestand kommt im zu beurteilenden Fall nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt keine Zusicherung erhalten, auf welche er hätte vertrauen dürfen. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hat das Administrativverfahren am 2. Mai 2014 bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert. Nachdem es mit Mitteilung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. Mai 2014 erfahren hatte, dass das Strafurteil vom 11. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen ist, hat es das Administrativverfahren weitergeführt (vgl. Sachverhalt lit. A. hiervor). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer angekündigt hatte, gegen das Strafurteil Revision einzulegen (vgl. E. 2.4 hiervor). Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getätigt, indem er gemäss seiner Behauptung die Revisionsschrift später als geplant eingereicht hat. Schliesslich würde einer Berufung auf den Vertrauensschutz auch das überwiegende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit entgegenstehen.
Die Rüge der Verletzung des Vertrauensschutzes erweist sich daher als offensichtlich unbegründet. Entsprechend hat die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht nicht verletzt, wenn sie sich mangels Entscheiderheblichkeit nicht mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt hat (vgl. E. 2.2 hiervor).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Dezember 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Stohner