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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_1164/2014
Urteil vom 23. Dezember 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kriebel,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 18. November 2014.
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1977) stammt aus Brasilien. Sie kam am 22. April 2012 in die Schweiz und ging mit einer hier niederlassungsberechtigten Landsfrau eine (eingetragene) Partnerschaft ein, worauf sie bis zum 10. Mai 2014 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Am 2. April 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich diese, da die Partnerinnen seit dem 6. November 2013 nicht mehr zusammen wohnten. Die hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
1.2. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2014 aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; allenfalls sei sie vorläufig aufzunehmen oder ihre Ausreisefrist zu erstrecken. Sie ersucht zudem darum, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob und wieweit in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20; allgemeine Härtefallregelung) von den Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen ist, kann das Bundesgericht nicht prüfen, da sich seine Zuständigkeit auf Anspruchs bewilligungen beschränkt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG und Art. 96 AuG; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort S. 100 mit weiteren Hinweisen).
2.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen eines allgemeinen Härtefalls aus humanitären Gründen verneint bzw. in willkürlicher Weise keine Bewilligung in ihrem Ermessensbereich erteilt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht an die Hand zu nehmen. Auf eine diesbezüglich einzig zulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde wäre mangels der erforderlichen Legitimation bzw. einer hinreichenden Beschwerdebegründung nicht einzutreten (vgl. BGE 133 I 185 ff.; Urteil 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1). Bezüglich der Wegweisung legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern diese besondere verfassungsmässige Rechte (Folterverbot usw.) verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.), weshalb auf ein allfälliges Wegweisungshindernis, welches in ihrer Person bestünde, ebenfalls nicht weiter einzugehen wäre; dasselbe gilt, soweit sie in diesem Zusammenhang beantragt, ihre Ausreisefrist sei zu erstrecken.
2.3.
2.3.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich im Anspruchsbereich auf Art. 50 AuG, wonach der Bewilligungsanspruch im Familiennachzug trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Gemeinschaft fortbesteht (Art. 43 i.V.m. 52 AuG), wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe ihren weiteren (Dauer-) Aufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).
2.3.2. Entgegen ihrer Begründungspflicht (Art. 42 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3) setzt die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich nicht sachbezogen mit den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander; sie verweist lediglich auf die Krebserkrankung der Mutter und ihre eigene psychische Beeinträchtigung; dies hätte sie aber bereits im kantonalen Verfahren tun und belegen müssen, nachdem ihre Mutter bereits seit dem 17. Juli 2014 in Behandlung steht und das von ihr eingereichte, sie betreffende ärztliche Zeugnis vom 14. August 2014 lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. August 2014 bestätigt. Das Bundesgericht kann die entsprechenden Aspekte nicht erstmals in seinem Verfahren (in Anpassung des durch die Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalts) berücksichtigen (Novenverbot [Art. 99 BGG]; grundsätzliche Bindung an den Sachverhalt [Art. 105 BGG]); zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Umstände im Zusammenhang mit der aufgelösten Beziehung stünden, die seit der Eintragung lediglich rund 18 Monate gedauert hat.
3.
3.1. Da die Beschwerde den formellen Anforderungen des Gesetzes nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten. Dies kann durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Mit dem entsprechenden Prozessentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.2. Da die Eingabe in der vorliegenden Form als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bereits aus diesem Grund nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Es rechtfertigt sich indessen dennoch, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Es sind keine Entschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2. Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Dezember 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar