BGer 9C_864/2014
 
BGer 9C_864/2014 vom 31.12.2014
{T 0/2}
9C_864/2014
 
Urteil vom 31. Dezember 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2014.
 
In Erwägung,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Oktober 2014 die Beschwerde des A.________ gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 11. Oktober 2013 betreffend revisionsweiser Neufestlegung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2009 und Rückforderung von Fr. 13'890.- abgewiesen hat,
dass A.________ hiegegen am 27. November 2014 (Poststempel) Beschwerde eingereicht hat mit dem Antrag, das "Urteil vom 30.8.14" (recte: 28. Oktober 2014) und ebenfalls die "Nachbelastung von Fr. 13'890.-" seien aufzuheben bzw. (laut Eingabe vom 3. Dezember 2014, Poststempel) die Ergänzungsleistungen aus den Jahren 2008 bis 2011 seien mit den korrekten, aktenkundigen Hypothekarzinsen neu zu berechnen und es seien ihm die "vorenthaltenen Krankheitskosten-Beiträge" sofort durch die Beschwerdegegnerin auszubezahlen,
dass letzter Antrag, entgegen der gesetzlichen Verfahrensvorschrift des Art. 42 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), überhaupt nicht begründet worden ist,
dass sodann weder die Beschwerde vom 27. November 2014 noch die Beschwerdeergänzung vom 3. Dezember 2014 die erwähnten weiteren Anträge in einer Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG genügenden Weise begründen, indem zum Einen eine substanziierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt und zum Anderen das Vorbringen, bei der erstmaligen Festsetzung der Ergänzungsleistungen habe die Beschwerdegegnerin "falsche Angaben" herbeigezogen bzw. eine "total falsche Hypothekarbelastung vorgenommen", unbehelflich ist, weil es gerade dem Wesen der prozessual-revisionsweisen Neufestlegung von Ergänzungsleistungen nach Art. 53 Abs. 1 Allgemeiner Teil (ATSG; SR 830.1) entspricht, anfänglich unrichtige Leistungsausrichtungen zu korrigieren, wobei der Beschwerdeführer in keiner Weise dartut, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zu den Hypothekarzinsen (E. 4.2.3.2 des angefochtenen Entscheides) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig sein sollten,
dass die Beschwerde demzufolge wegen offensichtlich ungenügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zu erledigen und umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Dezember 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann