BGer 1B_420/2014 |
BGer 1B_420/2014 vom 05.01.2015 |
{T 0/2}
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1B_420/2014
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Urteil vom 5. Januar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp.
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Gegenstand
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Beschlagnahmebefehl,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2014 des Kantonsgerichts
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des Kantons Wallis, Strafkammer,
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In Erwägung, |
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis am 31. August bzw. 1. September 2014 auf A.________ bezogen einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erliess, dies im Zusammenhang mit einer Hanf-Indooranlage, die in seiner Wohnung betrieben worden war;
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dass die Polizei gemäss dem Befehl verschiedene Gegenstände sicherstellte, die einen Bezug zur genannten Anlage aufwiesen;
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dass gemäss staatsanwaltlichem Beschlagnahmebefehl vom 19. September 2014 die sichergestellten Gegenstände vorläufig beschlagnahmt wurden;
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dass A.________ sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Kantonsgericht des Kantons Wallis wandte;
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dass dessen Strafkammer (Einzelrichter) die Beschwerde mit Verfügung vom 24. November 2014 abgewiesen hat u.a. mit dem Hinweis darauf, nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen würden die Gegenstände bzw. Substanzen, "welche weder illegale Drogen darstellen noch zum Anbau oder Konsum solcher geeignet sind, bei denen mithin kein Konnex zur Erfüllung der vorgeworfenen (Drogen-) Tatbestände besteht", A.________ zurückzugeben sein (Verfügung S. 7 Ziff. 2.4);
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dass dieser mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 gegen die genannte Verfügung Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass A.________ die Verfügung ganz allgemein beanstandet und pauschal geltend macht, mit der Beschlagnahme und den ihm auferlegten Verfahrenskosten (Fr. 800.--) nicht einverstanden zu sein;
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dass er sich indes mit der der Verfügung zugrunde liegenden ausführlichen Begründung nicht im Einzelnen auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb schon aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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