BGer 1C_590/2014 |
BGer 1C_590/2014 vom 05.01.2015 |
{T 0/2}
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1C_590/2014
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Urteil vom 5. Januar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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Beschwerdegegner,
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Gemeinderat Luthern, Wölfen, 6156 Luthern,
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Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Bauen ausserhalb der Bauzonen,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 3. November 2014 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.
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Erwägungen: |
1. Im Oktober 2013 stellten B.________ und C.________ zu Handen des Gemeinderats Luthern das Gesuch, es sei ihnen der Neubau eines Fressplatzes für Zuchttiere auf der Nordwestseite des Gebäudes Nr. 66b auf ihrem Grundstück Nr. 188, GB Luthern, zu bewilligen. Das Gesuch lag vom 25. November bis 16. Dezember 2013 öffentlich auf. Innert Frist erhob A.________ Einsprache gegen das Vorhaben.
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Mit Entscheid Nr. 979 vom 16. April 2014 erteilte der Gemeinderat Luthern die nachgesuchte Baubewilligung. Gleichzeitig eröffnete er den genannten Personen den am 7. April 2014 betreffend Bewilligung für eine Baute ausserhalb der Bauzone (und für Veränderungen an bestehenden Bauten und Anlagen im Unterabstand zu einem Gewässer) ergangenen Entscheid der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi). Sowohl der Gemeinderat Luthern als auch die Dienststelle rawi verneinten die Einsprachebefugnis von C.________ und traten auf dessen Einsprache nicht ein.
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Hiergegen gelangte C.________ mit einer Beschwerde ans Kantonsgericht Luzern. Dessen 4. Abteilung hat die Beschwerde mit Urteil vom 3. November 2014 abgewiesen und damit bestätigt, dass C.________, zumal er bloss als Mieter auf der Nachbarparzelle Nr. 186 wohnhaft und das Bauvorhaben ohnehin mehr als 300 m entfernt sei, nicht einsprachebefugt sei.
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2. Mit Eingabe vom 6. Dezember (Postaufgabe: 8. Dezember) 2014 führt C.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
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Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene Urteil vom 3. November 2014 ganz allgemein. Er macht dabei im Wesentlichen öffentliche Interessen - namentlich den Gewässerschutz - geltend, um aus seiner Sicht in Bezug auf das in Frage stehende Bauvorhaben einsprachebefugt zu sein. Er unterlässt es jedoch, sich mit der ausführlichen Begründung, die dem obergerichtlichen Urteil zugrunde liegt, im Einzelnen auseinander zu setzen und nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. das Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Was er insoweit vorbringt, ist im Wesentlichen eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Auf solche Kritik tritt das Bundesgericht indes gemäss ständiger Rechtsprechung nicht ein (s. etwa BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich somit nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll.
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Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Den Beschwerdegegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Luthern, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, sowie dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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