BGer 4A_657/2014 |
BGer 4A_657/2014 vom 05.01.2015 |
{T 0/2}
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4A_657/2014
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Urteil vom 5. Januar 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Aktienrecht; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2014.
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2012 beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte und folgende Rechtsbegehren stellte (vgl. Urteil 4A_626/2012 vom 28. Januar 2013) :
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"1. Es sei festzustellen, dass die Beschlüsse der GV vom 4. Oktober 2011 nichtig sind;
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2. Eventuell sei festzustellen, dass die GV Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 anfechtbar sind;
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3. Es sei RA C.________ und D.________ als Verwaltungsräte der B.________ AG aus dem Handelsregister zu löschen.
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4. Es sei festzustellen, dass die Stiftung E.________ an der B.________ AG nicht berechtigt ist;
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5. Es sei festzustellen, dass die Statuten der B.________ AG nicht den gesetzlichen Bestimmungen nach Art. 621 und 632 OR im Kapitalliberieren entsprechen und die B.________ AG sei aus dem Handelsregister zu löschen."
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dass das Gericht den Streitwert mit Beschluss vom 15. August 2012 auf Fr. 250'000.-- bezifferte und dem Beschwerdeführer Frist ansetzte, um einen zusätzlichen Vorschuss für die Gerichtskosten von Fr. 19'000.-- und eine Sicherheit für die Parteientschädigung von Fr. 18'000.-- zu leisten;
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dass das Handelsgericht das Verfahren infolge Klageteilrückzugs mit Verfügung vom 17. September 2012 bezüglich der Ziff. 4 und 5 abschrieb (Dispositiv-Ziffer 1) und den zu leistenden Kostenvorschuss bzw. die zu leistende Sicherheit neu auf Fr. 8'000.-- bzw. Fr. 13'000.-- festsetzte (Dispositiv-Ziffern 2 und 3), wobei es davon ausging, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden war;
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dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_626/2012 vom 28. Januar 2013 auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers in Bezug auf (Dispositiv-Ziffer 1) nicht eintrat und das betreffende Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 als gegenstandslos abschrieb, nachdem das Handelsgericht diese Ziffern mit Verfügung vom 15. Januar 2013 aufgehoben hatte, mit der Ankündigung, es ziehe seinen Entscheid hinsichtlich des Armenrechtsgesuchs in Wiedererwägung;
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dass der Beschwerdeführer dem Handelsgericht am 10. Juli 2013 nach vorheriger Bewilligung des Armenrechts eine verbesserte Klagebegründung samt Beilagen einreichte und seinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wiederholte;
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dass das Handelsgericht dem Beschwerdeführer darauf mit Beschluss vom 1. November 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gewährte und den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sicherstellung der Parteientschädigung abwies;
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dass das Handelsgericht nach Eingang der Klageantwort und nach einem Schriftenwechsel zu den beschwerdegegnerischen Anträgen auf Nichteintreten und auf Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 7. November 2014 die unentgeltliche Prozessführung ab heute und für den weiteren Prozessverlauf entzog (Dispositiv-Ziffer 1) und ihm Frist ansetzte, um einen zusätzlichen Vorschuss für die Gerichtskosten von Fr. 19'000.-- und eine Sicherheit von Fr. 18'000.-- für die Parteientschädigung zu leisten;
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dass das Handelsgericht dazu ausführte, der Erfolg der Klage hänge vom Nachweis der Aktionärsstellung von F.________ ab bzw. vom lückenlosen Nachweis der geltend gemachten Übertragungs- bzw. Abtretungskette der Aktien der Beschwerdegegnerin, denn wenn F.________ Eigentümer der 200 Namenaktien der Beschwerdegegnerin wäre, wären die Beschlüsse der Generalversammlung vom 4. Oktober 2011 von Nichtaktionären gefasst worden;
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dass das Handelsgericht nach eingehender vorläufiger Beweiswürdigung zum Schluss kam, der Beschwerdegegner sei aufgrund neuer im Recht liegender Urkunden sowie aufgezeigter und auch bei Prozessfortgang nicht mehr auflösbarer Widersprüche nicht in der Lage, zu belegen, dass F.________ Alleinaktionär der Beschwerdegegnerin sei, und dass die Klage demgemäss als aussichtslos erscheine;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingaben vom "13.14.2014" (recte wohl: 13. November 2014, Postaufgabe 15. November 2014) und vom 21. November 2014 beantragt, es sei der Beschluss vom 7. November 2014 aufzuheben und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bestätigen;
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dass der Beschwerdeführer ferner mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 darum ersucht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG);
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dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 116 Ia 85 E. 2b );
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 13./21. November 2014 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, weil der Beschwerdeführer darin nicht hinreichend unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern dem Bundesgericht bloss seine Sicht der Dinge unterbreitet, indem er bloss die vorinstanzliche Beweiswürdigung frei kritisiert, wobei er den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nach Belieben ergänzt, ohne hinreichende Sachverhaltsrügen im vorstehend umschriebenen Sinn zu erheben;
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dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
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dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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