Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_1179/2014
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Urteil vom 5. Januar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte Nötigung, Sachbeschädigung usw.,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29. August 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den Beschwerdeführer am 29. August 2014 wegen versuchter Nötigung, Sachbeschädigung und Gewalt und Drohung gegen Beamte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 29. August 2014 sei als ungültig, rechtswidrig oder rechtsmissbräuchlich aufzuheben (Antrag 1).
2.
Das gegen Bundesrichter Fonjallaz gestellte Ausstandsgesuch (Antrag 6) ist gegenstandslos, da dieser am vorliegenden Verfahren nicht mitwirkt.
3.
Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die verlangte Nachfrist, um eine verbesserte Eingabe einzureichen (Antrag 5b), kann nicht gewährt werden.
4.
Das Bundesgericht ist weder zuständig, der Rechtspflegekommission des Kantonsrats St. Gallen eine Weisung zu erteilen, noch nimmt es Strafanzeigen entgegen. Die Anträge 2 und 3 sind unzulässig.
5.
Im vorliegenden Verfahren geht es nur um den Strafentscheid vom 29. August 2014. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Begründung nicht mit diesem Entscheid befasst, sind die Ausführungen nicht zu hören.
6.
Sachgerecht ist nur die sinngemässe Rüge, die Vorinstanz habe sein wiederholtes Gesuch, das Verfahren bis zur endgültigen und rechtskräftigen Erledigung seiner Strafanzeigen zu sistieren, zu Unrecht abgewiesen (vgl. Beschwerde S. 3). Die Vorinstanz stellt in Bezug auf die "Klage/Strafklage" des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2014 fest, dass die Rechtspflegekommission in einem Schreiben vom 16. Juli 2014 an ihrem Beschluss vom 6. Juli 2012 festhielt, wonach weitere Eingaben des Beschwerdeführers in der gleichen Sache ohne Antwort abgelegt würden (Entscheid S. 5 E. 2b). Aus welchem Grund die Vorinstanz bei dieser Sachlage das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hätte sistieren müssen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Bei der Strafklage vom 27. Dezember 2014 (act. 9) handelt es sich um ein Novum, welches im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG).
7.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenen Entscheid S. 17/18 E. 3) ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn