Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_1188/2014
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Urteil vom 5. Januar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung,
Justizgebäude, Rue Mathieu Schiner 1, 1950 Sitten 2.
Gegenstand
Akteneinsichtsrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 27. November 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Wallis schrieb am 27. November 2014 ein Verfahren betreffend Akteneinsichtsrecht als gegenstandslos ab, weil der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde zurückgezogen hatte. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Rückzug befasst, sind seine Ausführungen nicht zu hören. Sachgerecht macht er nur geltend, der Rückzug seines Vertreters sei rückgängig zu machen (Beschwerde S. 14 Ziff. 2). Indessen hat er den Vertreter gemäss den Feststellungen der Vorinstanz selber beauftragt, die Beschwerde zurückzuziehen (Entscheid S. 2). Aus welchem Grund es der Vorinstanz unter diesen Umständen verwehrt gewesen wäre, auf den Rückzug abzustellen, vermag er nicht darzulegen.
2.
Die Vorinstanz hat den Vertreter mit Fr. 2'130.-- entschädigt (Entscheid S. 3 Ziff. 4). Da es beim angefochtenen Entscheid bleibt, ist das Gesuch, die Überweisung des Geldes einstweilen nicht vorzunehmen (Beschwerde S. 14 Ziff. 1), gegenstandslos.
3.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie in früheren Urteilen ist seiner finanziellen Lage bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn