Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_957/2014
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Urteil vom 5. Januar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. B.X.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. September 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 3. April 2013 gegen seine Ehefrau B.X.________ Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Ehrverletzung und Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 21. Juni 2014 nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 4. September 2014 ab.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 21. September 2014 an das Bundesgericht. Er macht geltend, seine Anzeige gegen B.X.________ sei zuzulassen. Er könne ihre falschen Anschuldigungen beweisen.
2.
Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss er nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).
Vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer zu seiner Legitimation und zur Frage der Zivilforderung nicht. Inwieweit ihm eine solche zustehen könnte, ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Auch dem angefochtenen Entscheid lässt sich insoweit nichts entnehmen. Es ist daher fraglich, ob unter dem Gesichtswinkel der Legitimation auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Frage kann indessen offenbleiben, weil sich die Beschwerde so oder anders als unbehelflich erweist.
3.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer am 26. August 2013 schuldig u.a. wegen Vergewaltigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau B.X.________ und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren. Der Schuldspruch ist rechtskräftig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2014 vom 22. August 2014).
Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Gleichzeitig steht fest, dass sich seine Ehefrau B.X.________ mit der Erhebung ihrer Strafanzeige nicht strafbar gemacht hat. Die Sachverhalte sind einer neuen Strafuntersuchung nicht mehr zugänglich. Einzige Ausnahme bildete eine Revision (Art. 410 ff. StPO). Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf ein entsprechendes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers am 18. Juli 2014 nicht ein; das Bundesgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein (Urteil 6B_639/2014 vom 26. August 2014). Die Nichtanhandnahme der Untersuchung ist damit offensichtlich nicht zu beanstanden. Aus der Beschwerde ergibt sich denn auch nicht ansatzweise, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen oder willkürlich sein könnte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, der Vorwurf der Vergewaltigung sei "an den Haaren herbeigezogen" und er könne beweisen, dass ihn seine Ehefrau falsch angeschuldigt habe, erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill