Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_795/2014
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Urteil vom 6. Januar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2.
A.________ Versicherung,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Diebstahl; Verwertung von Zufallsfunden, rechtliches Gehör etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Mai 2014.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 14. Mai 2014 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und Urkundenfälschung ( Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB ) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Das Obergericht hält für erwiesen, dass X.________ an einem Einbruchdiebstahl vom 16./17. Juni 2011 in Wettingen beteiligt war und dass er am 19. Mai 2011 unter falschem Namen das im Zusammenhang mit dem Einbruch verwendete Fahrzeug gemietet hat.
B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 14. Mai 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Nicht einzutreten ist auf die Schreiben von C.________ und der Mutter des Beschwerdeführers. Diese wurden nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht zudem nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sicherstellung der Teppiche am 22. Juni 2012 sei ein Zufallsfund im Sinne von Art. 278 StPO gewesen. Der die Überwachungsmassnahme begründende Verdacht habe sich auf drei Einbruchdiebstähle in Rifferswil und Samstagern bezogen. Der Verdacht auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl habe sich im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht erhärtet.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, soweit der Beschwerdeführer einwende, der Teppichfund hätte als Zufallsfund nicht gegen ihn verwendet werden dürfen, bringe er eine Rüge im Sinne von Art. 278 Abs. 4 StPO vor, die in einem allfälligen Beschwerdeverfahren zu klären gewesen wäre. In jenem Verfahren und nicht vom Sachgericht sei zu prüfen, ob zu Unrecht keine Genehmigung für die Verwertung eines Zufallsfunds eingeholt worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 21. März 2013 keine Beschwerde erhoben habe, könne diese Frage im Berufungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden (Urteil E. 2.2.2.1. S. 9). Bei der Sicherstellung der Teppiche handle es sich aber ohnehin nicht um einen Zufallsfund im Sinne von Art. 278 StPO (Urteil E. 2.2.2.2. S. 9-11). Selbst wenn ein Zufallsfund gegeben wäre, hätte dies nicht die Unverwertbarkeit der Beweise zur Folge. Bei der Genehmigung von Zufallsfunden handle es sich um eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, wobei vorliegend die Schwere der Straftat (Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO) für die Verwertung spreche (Urteil E. 2.2.2.3. S. 11).
2.3.
2.3.1. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurden verschiedene richterlich genehmigte Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie mit technischen Überwachungsgeräten angeordnet wegen des Verdachts auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl. Der Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 21. März 2013 über die Überwachungsmassnahmen formell in Kenntnis gesetzt (kant. Akten, act. 29).
2.3.2. Sämtliche Überwachungsmassnahmen wurden nach Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 angeordnet. Die Genehmigung der Massnahmen und allfälliger Zufallsfunde richtet sich daher nach der StPO.
2.3.3. Werden durch die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft muss gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO unverzüglich das Genehmigungsverfahren einleiten. Anders als aArt. 9 Abs. 1 BÜPF verlangt Art. 278 Abs. 3 StPO die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens bezüglich aller Zufallsfunde, auch solcher gegen die Zielperson der Überwachung (Roland Wolter, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], 2008, S. 267; Thomas Hansjakob, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 278 StPO; Marc Jean-Richard-dit-Bressel, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 278 StPO). Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 278 Abs. 4 StPO).
2.3.4. Gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft der überwachten beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs mit. Die Mitteilung muss einen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 279 Abs. 3 StPO enthalten (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 279 StPO; Hansjakob, a.a.O., N. 11 zu Art. 279 StPO; Wolter, a.a.O., S. 269; Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., N. 5 zu Art. 279 StPO; Bacher/Zufferey, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 4 zu Art. 279 StPO). Die förmliche Mitteilung im Sinne von Art. 279 Abs. 1 StPO ist Voraussetzung für die Beschwerde nach Art. 279 Abs. 3 StPO. Erhält die betroffene Person vor der Mitteilung Kenntnis von der Überwachungsmassnahme, so beginnt die Beschwerdefrist nicht zu laufen und die Beschwerde ist nicht zulässig (Urteile 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.3; 1P.15/2003 vom 14. Februar 2003 E. 2, in: Pra 2003 Nr. 119; Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., N. 12 zu Art. 279 StPO; Schmid, a.a.O., N. 4 und 13 zu Art. 279 StPO; Wolter, a.a.O., S. 269; Hansjakob, a.a.O., N. 15 und 25 zu Art. 279 StPO). Unterbleibt die Mitteilung, kann die überwachte Person eine solche verlangen, wenn sie anderweitig von der Überwachung Kenntnis erhält. Die Zulässigkeit der Überwachung kann überdies auch noch vor dem Sachgericht gerügt werden (Hansjakob, a.a.O., N. 15 und 25 zu Art. 279 StPO). Lehre und Rechtsprechung stellten unter altem Recht für den Beginn des Fristenlaufs auch auf den Zeitpunkt der umfassenden Einsicht in die Überwachungsakten ab, wenn eine schriftliche Mitteilung zu Unrecht nicht erfolgte (Urteil 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.3; Thomas Hansjakob, BÜPF/VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl. 2006, N. 45 zu aArt. 10 BÜPF).
2.3.5. Die Art. 278 f. StPO gelangen auch beim Einsatz technischer Überwachungsgeräte zur Anwendung (vgl. Art. 281 Abs. 4 StPO).
2.3.6. Gegen die Genehmigung von Zufallsfunden durch das Zwangsmassnahmengericht steht der überwachten beschuldigten Person die Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO offen (vgl. Art. 279 Abs. 3 StPO; BGE 140 IV 40 E. 1.1; Urteil 1B_220/2014 vom 3. November 2014 E. 1.1). Genehmigungsentscheide über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden sind Zwischenentscheide. Die betreffenden Fragen können gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach Eintritt der Rechtskraft dieser im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide vor dem Sachgericht nicht nochmals aufgeworfen werden. Das Bundesgericht bejaht bezüglich solcher Entscheide daher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 140 IV 40 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.4. Vorliegend geht es nicht um die Frage, ob die Genehmigung für eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder für die Verwertung eines Zufallsfunds aus einer solchen Überwachung rechtmässig erteilt wurde. Zu beurteilen ist, ob überhaupt ein Zufallsfund vorliegt und ob das Genehmigungsverfahren im Sinne von Art. 278 Abs. 3 StPO zu Unrecht unterblieb.
Die Mitteilung vom 21. März 2013 bezog sich auf die verschiedenen Überwachungsmassnahmen wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (kant. Akten, act. 29). Eine Genehmigung für die Verwertung von Zufallsfunden wurde nicht eingeholt, weshalb diese nicht Gegenstand der Mitteilung war. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse der Überwachungen in einem Verfahren wegen einfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB nicht in einem Beschwerdeverfahren aufwarf. Da keine Genehmigung eingeholt wurde und demnach gar kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, kann für den Fristenlauf auch nicht auf den Zeitpunkt der umfassenden Einsicht in die Überwachungsakten abgestellt werden. Dass sich Überwachungsergebnisse betreffend Zufallsfunde bei den Verfahrensakten befinden und nicht ausgesondert wurden, deutet zwar auf eine Verwertung hin (vgl. Art. 278 Abs. 4 StPO), verpflichtet die beschuldigte Person aber nicht, im Vorverfahren einen Genehmigungsentscheid zu erwirken. Der Einwand, eine Genehmigung für die Verwertung von Zufallsfunden sei zu Unrecht nicht eingeholt worden, kann entgegen der Vorinstanz und einem Teil der Lehre (vgl. HANSJAKOB, a.a.O., N. 32 f. zu Art. 279 StPO) daher auch vor dem Sachgericht noch vorgebracht werden. Auf die Rüge, es liege ein genehmigungspflichtiger Zufallsfund vor, ist auch im bundesgerichtlichen Verfahren einzutreten, da der Beschwerdeführer diese bereits im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren erhob.
2.5. In der Sache verneint die Vorinstanz zu Recht einen Zufallsfund. Ein solcher liegt vor, wenn durch eine Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt werden (vgl. Art. 278 Abs. 1 StPO). Die Überwachungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer wurden angeordnet und genehmigt wegen Verdachts auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl. Der Verdacht wurde durch Einbruchdiebstähle in Rifferswil und Samstagern ausgelöst, war aber nicht auf diese beschränkt (Urteil S. 10). Der gewerbsmässige Diebstahl ist ein sog. Kollektivdelikt. Bei der Überwachung wegen Kollektivdelikten liegt nach zutreffender herrschender Lehre kein Zufallsfund vor, wenn erst nach der Anordnung der Überwachung begangene und zuvor noch nicht bekannte Einzeltaten entdeckt werden, da auch diese im Gesamtdelikt aufgehen (Hansjakob, a.a.O., N. 5 zu Art. 278 StPO; ders., Die ersten Erfahrungen mit dem Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF], ZStrR 3/2002, S. 279; Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., N. 16 zu Art. 278 StPO; Niklaus Schmid, Verwertung von Zufallsfunden sowie Verwertungsverbote nach dem neuen Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF], ZStrR 3/2002, S. 288). Der Einbruchdiebstahl in Wettingen betraf daher keine andere Straftat. Vielmehr sollten mit der Überwachung aufgrund des Verdachts der Gewerbsmässigkeit gerade auch künftige Diebstähle aufgedeckt werden. Die Behörden sind auf den Diebstahl in Wettingen nicht zufällig gestossen.
Daran ändert nichts, dass sich der Verdacht der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB nicht bestätigte und es nur zu einem Schuldspruch wegen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB kam. Art. 278 StPO spricht von Straftaten und nicht von Tatbeständen (Hansjakob, a.a.O., N. 5 zu Art. 278 StPO). Bei einer bloss abweichenden rechtlichen Würdigung liegt kein genehmigungspflichtiger Zufallsfund vor (vgl. Wolter, a.a.O., S. 267). Entscheidend ist, dass es sich beim neuen Straftatbestand, vorliegend Art. 139 Ziff. 1 StGB, ebenfalls um eine Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 StPO handelt und eine Überwachung hierfür ebenfalls zulässig gewesen wäre. Eine gleichzeitige Anordnung der Überwachung wegen einfachen Diebstahls, für den Fall, dass es nicht zu einem Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Begehung kommen sollte, war nicht notwendig. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
2.6. Damit kann offenbleiben, ob es sich bei Art. 278 Abs. 3 StPO um eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handelt (vgl. Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., N. 30 zu Art. 278 StPO; ähnlich Bacher/Zufferey, a.a.O., N. 18 zu Art. 278 StPO) oder ob Zufallsfunde, obschon grundsätzlich genehmigungsfähig, ohne Genehmigung absolut unverwertbar sind (vgl. BGE 133 IV 329 E. 4.4 für die Rechtslage vor Inkrafttreten der StPO).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 147 StPO und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die "Aussagen diverser einvernommener Personen" seien nicht verwertbar, da sein Teilnahmerecht und dasjenige seiner Verteidigung missachtet worden sei.
3.2. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 IV 25 ausführlich mit der Tragweite dieser Bestimmung befasst. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO).
Ein Verstoss gegen Art. 147 Abs. 1 StPO führt nicht zwingend zu einem Freispruch. Die Folgen einer Verletzung dieser Bestimmung sind vielmehr in Art. 147 Abs. 4 StPO geregelt. Der Beschwerdeführer kann daher nur rügen, die Vorinstanz habe auf nicht verwertbare Beweise abgestellt. Hierfür muss er sich zumindest im Ansatz auch mit der Beweiswürdigung auseinandersetzen und darlegen, welche Beweise zu Unrecht herangezogen wurden.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt pauschal, diverse Einvernahmen seien nicht verwertbar. Er zeigt nicht auf, welche angeblich unverwertbaren Aussagen die Vorinstanz gegen ihn heranzog und inwiefern dies einen Einfluss auf das Beweisergebnis hatte. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, in den Akten nach unverwertbaren Einvernahmen zu forschen. Auf die ungenügend begründete Rüge ist nicht einzutreten.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, es habe bereits zu Beginn der Voruntersuchung ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen. Indem die Vorinstanz das Gegenteil behaupte, verstosse sie gegen Art. 130 lit. b StPO und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
4.2. Der Beschwerdeführer hatte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren einen amtlichen Verteidiger. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer kann daher auch diesbezüglich nur rügen, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf nicht verwertbare Aussagen ab. Dies macht er allerdings nicht geltend. Ebenso wenig legt er dar, welche Aussagen unverwertbar sein könnten und dass bzw. wie sich diese auf das Beweisergebnis ausgewirkt haben.
Inwiefern die Vorinstanz mit ihren Erwägungen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird von diesem auch nicht näher begründet.
Die Rügen genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld