BGer 6F_23/2014 |
BGer 6F_23/2014 vom 06.01.2015 |
{T 0/2}
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6F_23/2014
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Urteil vom 6. Januar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_973/2014 vom 23. Oktober 2014.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. Am 23. Oktober 2014 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Gesuchsteller den Vorwurf der Willkür nicht begründet hatte (6B_973/2014). Der Gesuchsteller verlangt die Revision des Urteils vom 23. Oktober 2014 (act. 3).
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Die Gründe, aus denen ein bundesgerichtliches Urteil in Revision zu ziehen ist, sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Der Gesuchsteller macht keinen solchen Grund geltend. Das kantonale Verfahren und die Beweiswürdigung durch das Obergericht können im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegen ein bundesgerichtliches Urteil nicht mehr geprüft werden. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Analog zum Urteil 6B_973/2014 vom 23. Oktober 2014 kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Januar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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