BGer 6F_24/2014 |
BGer 6F_24/2014 vom 06.01.2015 |
{T 0/2}
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6F_24/2014
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Urteil vom 6. Januar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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2. Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer,
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Gesuchsgegnerinnen.
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Gegenstand
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Erläuterung, Berichtigung und Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Oktober 2014 (6B_814/2014).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. |
2. |
3. |
4. |
4.1. Der Gesuchsteller macht geltend, der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG sei erfüllt, weil das Gericht nicht korrekt besetzt gewesen sei (Gesuch S. 5/6 Ziff. 1). Das Vorbringen ist unbegründet, da auf die Beschwerde aus den im Urteil vom 17. Oktober 2014 dargelegten Gründen offensichtlich nicht eingetreten werden konnte.
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4.2. Der Gesuchsteller führt aus, der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG sei gegeben, weil das Bundesgericht seinen Antrag, das Verfahren im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG kostenlos zu führen, nicht beurteilt habe (Gesuch S. 6 Ziff. 2). Es kann offenbleiben, ob der Revisionsgrund erfüllt ist. Jedenfalls war und ist nicht ersichtlich, welche Gründe es gerechtfertigt hätten, ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten.
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4.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Bundesgericht habe den Sachverhalt zu stark gekürzt (Gesuch S. 6-9 Ziff. 3), ungerechtfertigt hohe formale Anforderungen an einen Laienantrag gestellt (Gesuch S. 9-11 Ziff. 4), unzulässigerweise angenommen, es seien kumulativ mehrere Willkürgrunde für eine materielle Prüfung der Sache erforderlich (Gesuch S. 11-14 Ziff. 5), und verkannt, dass seine Rüge in Bezug auf die Kostenauflage sehr wohl hinreichend begründet gewesen sei (Gesuch S. 14 Ziff. 6). All dies betrifft die Anwendung des Rechts durch das Bundesgericht. Angeblich falsche Rechtsanwendung stellt indessen keinen Revisionsgrund dar.
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4.4. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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5. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Januar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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