BGer 1B_4/2015 |
BGer 1B_4/2015 vom 08.01.2015 |
{T 0/2}
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1B_4/2015
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Urteil vom 8. Januar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________,
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handelnd durch A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Beschlagnahme / vorzeitige Verwertung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 25. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.
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Erwägungen: |
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und C.________ wegen Betrugs und weiteren Delikten. Am 1. April 2014 stellte die Zuger Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft in der Garage von A.________ das Fahrzeug Lancia 3.0D sicher und beschlagnahmte es. Am 27. Juni 2014 ersuchte A.________ um Freigabe des beschlagnahmten Fahrzeuges. Die Staatsanwaltschaft wies am 10. Juli 2014 dieses Ersuchen ab und ersuchte A.________ um Stellungnahme betreffend eine vorzeitige Verwertung des Fahrzeuges. Mit Schreiben vom 12. August 2014 ersuchte A.________ um Herausgabe dieses Fahrzeuges sowie des iPhone 5S, des iPad 2 und von Fr. 360.--.
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Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und dessen Vater, B.________, je Beschwerde. Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug wies mit Urteil vom 25. November 2014 die Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat.
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2. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2014 (Postaufgabe 5. Januar 2015) führen A.________ und B.________ Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
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3.1. Nach Art. 46 BGG stehen gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen unter anderem still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 1 lit. b). Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Abs. 2).
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3.2. A.________ nahm das angefochtene Urteil nach eigenen Angaben am 1. Dezember 2014 in Empfang. Die Beschwerdefrist begann somit am 2. Dezember 2014 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 31. Dezember 2014. Die auf den 31. Dezember 2014 datierte Beschwerde trägt den Poststempel vom 5. Januar 2015. Die Sendungsverfolgung via Internet bestätigte die Postaufgabe vom 5. Januar 2015. Die Beschwerde wäre somit nur dann rechtzeitig, wenn der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG anwendbar wäre.
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3.3. Das hier angefochtene Urteil betrifft eine Beschlagnahme. Dabei handelt es sich um andere vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG, bei denen kein Fristenstillstand eintritt (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 188). Die vorliegende Beschwerde ist somit verspätet eingereicht worden, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Staatsanwaltschaft und der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Januar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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