BGer 2C_9/2015 |
BGer 2C_9/2015 vom 08.01.2015 |
{T 0/2}
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2C_9/2015
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Urteil vom 8. Januar 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
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2. Abteilung, vom 26. November 2014.
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Erwägungen: |
1. |
2. |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliege. Beruht das Ergebnis des angefochtenen Entscheids auf prozessualrechtlichen Erwägungen (wie Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels), ist in der Rechtsschrift darauf einzugehen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Erwägungen, die jede für sich allein dessen Ergebnis zu rechtfertigen vermag, muss jede dieser Erwägungen angefochten werden; tut der Beschwerdeführer dies nicht, wird auf die Beschwerde mangels formgültiger Begründung nicht eingetreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535).
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2.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffen allein die Frage der Rechtmässigkeit der Verweigerung einer Bewilligungsverlängerung. Ob damit in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufgezeigt wird, inwiefern die Darlegungen des Verwaltungsgerichts in E. 2.11 seines Urteils zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Fehlen einer erfolgreichen Integration) rechtsfehlerhaft seien, kann dahingestellt bleiben. Bei den entsprechenden Erwägungen handelt es sich um ein blosses obiter dictum; hauptsächlich hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass seine Vorinstanz zu Recht auf den dort erhobenen Rekurs nicht eingetreten ist, sodass es selber nicht zu einer Beurteilung der materiellen Rechtslage verpflichtet war. Zu den entsprechenden ausführlichen Erwägungen (E. 2.1 - 2.10) lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern sich diese mit einer formgültigen Beschwerdebegründung erfolgreich anfechten liessen.
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2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Januar 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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