BGer 2C_364/2014
 
BGer 2C_364/2014 vom 09.01.2015
{T 0/2}
2C_364/2014
 
Urteil vom 9. Januar 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Winiger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Patent- & Markenbüro A.A.________, (vormals: Patentanwaltskanzlei A.A.________),
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation.
Gegenstand
Eintrag in das Patentanwaltsregister; Anerkennung
eines ausländischen Bildungsabschlusses,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 25. Februar 2014.
 
Sachverhalt:
A. 
 
B.
B.a. Am 16. Februar 2012 ersuchte A.________ beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) um Eintragung in das Patentanwaltsregister. Am 29. Januar 2013 wies das IGE das Gesuch mangels Nachweis eines anerkannten ausländischen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses ab. A.________ erhob gegen die Verfügung des IGE am 4. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
B.b. Am 22. April 2013 stellte A.________ beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ein Gesuch um "Anerkennung eines Bakkalaureat-Diploms in Mechanik". Das SBFI wies das Gesuch am 27. Juni 2013 ab und hielt namentlich fest, der Gesuchsteller verfüge nicht über ein ausländisches Diplom im Hochschulbereich. Auch gegen die Verfügung des SBFI erhob A.________ am 26. Juli 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
 
C.
 
D.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den angefochtenen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund liegt nicht vor, namentlich nicht derjenige von Art. 83 lit. t BGG, da sich dieser nur auf Ergebnisse individueller Fähigkeitsbewertungen bezieht, indessen nicht auf Entscheide über die abstrakte Zulassung oder Anerkennung ausländischer Zeugnisse oder Diplome (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.2 S. 45; Urteil 2C_417/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1). Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Dabei gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots, eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, 396 E. 3.1 S. 399).
1.3. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht: Sie erschöpft sich im Wesentlichen in der (sehr knappen) Wiederholung seiner bisher eingenommenen Rechtsstandpunkte bzw. in allgemeinen Ausführungen zu den Folgen des ihm verweigerten Registereintrags, ohne sich näher mit den ausführlichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Insoweit ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 hiervor). Insbesondere rügt der Beschwerdeführer auch nicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt. In tatsächlicher Hinsicht ist somit auf die Feststellungen der Vorinstanz abzustellen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.4. Der Beschwerdeführer ersucht um eine Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem "möglichst summarischen und klein zu haltenden Verfahren". Diesem Begehren ist zu entsprechen: Da sich die Eingabe als offensichtlich unbegründet erweist, kann sie ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden.
2. 
2.1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG; SR 935.62) muss, wer sich "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" nennt, u.a. einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss erworben (lit. a) und die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung bestanden haben (lit. b). Gemäss Art. 5 Abs. 1 PAG wird ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss nur anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist (lit. a) oder im Einzelfall nachgewiesen wird (lit. b).
2.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen nach Art. 2 PAG unbestrittenermassen nicht, da er insbesondere weder die eidgenössische noch eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (lit. b) bestanden hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). Er beruft sich jedoch auf die Übergangsbestimmung von Art. 19 Abs. 1 lit. a PAG, die wiederum an das Vorliegen eines Hochschulabschlusses im Sinne von Art. 5 Abs. 1 PAG anknüpft.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil sehr ausführlich und umfassend dargelegt, das Bakkalaureat-Diplom des Beschwerdeführers erfülle die Voraussetzungen für einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1 PAG nicht, weshalb das SBFI zu Recht das Gesuch um Anerkennung des Abschlusses abgelehnt habe. Die Vorinstanz hat dabei - unter Anwendung der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - festgestellt, dass eine Anerkennung des rumänischen Bakkalaureat-Diploms gestützt auf das FZA (SR 0.142.112.681) nicht in Frage komme, da nicht bescheinigt sei, dass dieses Diplom mindestens dem Qualifikationsniveau im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspreche (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.1). Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, dass eine Anerkennung des Bakkalaureat-Diploms gestützt auf das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (Lissabonner Konvention; SR 0.414.8) schon daran scheitere, dass kein Hochschulabschluss im Sinne der Konvention vorliege (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.2, 6.4 und 7). Die Vorinstanz hat weiter die Zuständigkeit des SBFI bejaht, über die Anerkennung des Bakkalaureat-Diploms als ausländisches Diplom im Sinne von Art. 5 Abs. 1 PAG zu befinden. Die Vorinstanz hat dabei erwogen, auch unter Berücksichtigung der eidgenössischen Fachhochschulgesetzgebung und mit Blick auf die International Standard Classification of Education (ISCED) ergebe sich, dass das in Frage stehende Bakkalaureat-Diplom nicht mindestens dem Niveau eines Bachelordiploms im Sinne von Art. 7 Abs. 1 FHSG (SR 414.71) oder eines HTL-Abschlusses entspreche (vgl. angefochtener Entscheid E. 7). Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, das in Art. 19 Abs. 1 lit. a PAG statuierte Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses sei rechtskonform; da der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht erfülle, könne er nicht in das Patentanwaltsregister eingetragen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 10-13).
2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll.
2.4.1. Der Beschwerdeführer hält die Übergangsbestimmung von Art. 19 Abs. 1 PAG für rechtswidrig, da sie "den mit dieser Übergangsregelung eben zu erfassenden Personenkreis gerade nicht erfasse" und zu "kuriosen Ergebnissen" führe. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2000 am IGE vertreten, werde aber von der Übergangsregelung nicht erfasst. Im Ergebnis wirke sich die Übergangsregelung für ihn "stigmatisierend und pönalisierend" aus.
2.4.2. Die Vorinstanz hat mit Verweis auf Art. 190 BV zu Recht ausgeführt, dass Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden grundsätzlich massgebend und anzuwenden sind (vgl. BGE 139 I 180 E. 2.2 S. 185 mit Hinweisen). Sodann hat sie erwogen, dass aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 19 Abs. 1 lit. a PAG nicht von einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke auszugehen sei. Die Verweigerung der Eintragung in das Patentanwaltsregister mangels eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses sei praxisgemäss mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV), dem Willkürverbot (Art. 9 BV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), der Besitzstandsgarantie, dem insbesondere aus Art. 5 Abs. 3 und 9 BV abgeleiteten Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung und dem Rückwirkungsverbot vereinbar (vgl. angefochtener Entscheid E. 11 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2194/2012 vom 2. November 2012).
2.4.3. Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen in seiner Rechtsschrift nicht konkret ein. Mit seinen Ausführungen über die "kuriosen Ergebnisse" bzw. der "stigmatisierenden und pönalisierenden" Auswirkungen der verweigerten Eintragung zeigt er nicht genügend auf, inwiefern das die Rechtsmässigkeit der beanstandeten Übergangsregelung bejahende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG (Bundesrecht, verfassungsmässige Rechte) verletzt hätte. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Folgen der verweigerten Eintragung, die sich für ihn in beruflicher Hinsicht zweifellos negativ auswirken, sind bloss die logische Folge des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mangels eines gesetzlich vorgeschriebenen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses nicht in den Genuss der erwähnten Übergangsbestimmung kommen kann. Für die von ihm geltend gemachten "milderen Mittel" (Eintrag ins Register unter einem anderen Titel als "Patentanwalt" bzw. Zulassung zum Examen) bestehen sodann schlicht keine gesetzlichen Grundlagen. Schliesslich ist auch die sinngemässe Rüge, die Regelung von Art. 19 PAG sei nicht europakompatibel, unbegründet: Das Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses wurde zu Qualitätssicherungszwecken eingeführt; wie die Vorinstanz mit Bezugnahme auf die Materialien zu Recht ausgeführt hat, bestand in Bezug auf Art. 19 PAG kein Wille des Gesetzgebers, eine europakompatible Lösung anzustreben (vgl. angefochtener Entscheid E. 11.2.3).
2.4.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der "Freiheit der Berufsausübung" und damit sinngemäss der Wirtschaftsfreiheit geltend machen will, vermögen seine Ausführungen der qualifizierten Rügepflicht (vgl. E. 1.2 hiervor) nicht zu genügen. Er beschränkt sich bloss auf eine Aufzählung der praktischen Folgen des fehlenden Eintrages (fehlende Mitteilungen des IGE, kein Link auf Homepage des IGE, keine Vertretung vor dem IGE etc.).
2.4.5. Auch die Rüge, das SBFI bzw. das IGE hätten die "technische Eignung" des Beschwerdeführers nicht beurteilt ("Ermessensfehlgebrauch"), geht fehl: Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich vielmehr, dass sowohl das SBFI wie das IGE die Gesuche des Beschwerdeführers umfassend geprüft haben. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass Art. 19 Abs. 1 lit. a PAG den Behörden in Bezug auf das Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses gar keinen Ermessensspielraum belässt (vgl. angefochtener Entscheid E. 11.3).
2.4.6. Soweit schliesslich der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung moniert, da "zahllose Kollegen" mit "fadenscheinigen Abschlüssen" im Patentanwaltsregister geführt seien, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 12) das Nötige dazu ausgeführt: Weder gibt es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht noch hat der Beschwerdeführer seine Ausführungen genügend substantiiert.
3. 
3.1. Die Beschwerde erweist sich, soweit sie überhaupt hinreichend begründet worden ist, als offensichtlich unbegründet; sie kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - mit Verweisen auf den angefochtenen Entscheid - abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Winiger