Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1F_38/2013
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Urteil vom 13. Januar 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________, c/o Strassenverkehrsamt Zürich,
Gesuchsgegner,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich,
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_667/2013 vom 15. Oktober 2013.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Oktober (1C_667/2013) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
dass A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Oktober 2013 ersucht hat;
dass er sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beruft und dabei einen "neuen Beweis" im bundesgerichtlichen Urteil 1C_757/2013 vom 11. Oktober 2013 sieht;
dass sich entgegen der Auffassung des Gesuchstellers aus diesem Urteil nicht ergibt, dass das zürcherische "Ermächtigungsverfahren nicht auf Gesetzen beruht";
dass deshalb bereits aus diesem Grund nicht ersichtlich ist, inwiefern der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gegeben sein sollte;
dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 15. Oktober 2013 an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli